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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Behörde der ersten Rechtsstufe ist nicht verpflichtet, demjenigen, der zwar berechtigt ist, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine als Verwaltungsübertretung bestrafte Tat zugefügt worden ist, dem aber im Verwaltungsstrafverfahren weder die Stellung eines Privatanklägers noch eines Beschuldigten noch eines Privatbeteiligten zukam, die Einsicht in die Akten über die Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung zu gestatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959000875.X01Im RIS seit
18.11.2022Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022