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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299Rechtssatz
Da nach Abs 2 der bezogenen Gesetzesstelle eine Aufhebung des Bescheides der Unterbehörde auch wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, also wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung möglich ist, konnte die Steuerpflichtige durch die irrige Bezugnahme auf § 299 Abs 1 BAO nicht in einem Recht verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000690.X01Im RIS seit
18.11.2022Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022