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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer, und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Ing. J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. Juli 1995, Zl. UVS 30.13-78/95-8, betreffend Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 4. April 1995 wurde der Beschwerdeführer als "verantwortlich Beauftragter" des Arbeitgebers T.AG zweier am 27. September 1994 begangener Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung für schuldig befunden und in Anwendung des § 9 Abs. 2 VStG hiefür bestraft.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Juli 1995 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zunächst ist auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zlen. 96/02/0009, 0010, dieselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend, zu verweisen. Im Zusammenhang mit diesem Erkenntnis ergibt sich, daß der Beschwerdeführer die ihm mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid im Instanzenzug vorgeworfenen Taten - weil insofern gleichgelagert - als ein gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten hat.
Dies hat die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Juli 1995 - wie sich aus dessen Begründung ergibt - auch richtig erkannt. Anders als in den beiden, den Gegenstand des zitierten hg. Erkenntnisses vom 26. Jänner 1996, Zlen. 96/02/0009, 0010, bildenden angefochtenen Bescheiden hat es die belangte Behörde allerdings im vorliegenden Fall unterlassen, dieses Verantwortlichkeitsmerkmal im Spruch - unter diesbezüglicher Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - zum Ausdruck zu bringen. Allein aus diesem Grund (hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996 zu verweisen) erweist sich der angefochtene Bescheid in Hinsicht auf den Schuldspruch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weil die belangte Behörde im Grunde des § 44a Z. 1 VStG verpflichtet gewesen wäre, das die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr getroffenen Berufungsentscheidung richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung des von der Erstbehörde angesprochenen, von der belangten Behörde aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmals einschloß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 92/18/0183).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020484.X00Im RIS seit
20.11.2000