TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/17 VGW-241/083/1884/2022/VOR

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs3
AVG §69
VwGVG 2014 §7 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Viti über die Vorstellung des Herrn A. B. gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 03.02.2022, GZ: VGW-241/083/RP08/962/2022-3 betreffend den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 16.12.2021, Zl. MA50-WBH-.../20+.../21,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 16.12.2021, Zlen. MA 50 – WBH .../20 + MA 50 – WBH .../21, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 22.11.2021 zu den beiden Geschäftszahlen MA 50-WBH .../20 und MA 50-WBH .../21 gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus:

„Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt somit voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, das die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (siehe VwGH vom 19.3.2003, 2000/08/0105).

Sie haben am 10.03.2020 per E-Mail einen Antrag auf Wohnbeihilfe für die verfahrensgegenständliche Wohnung eingebracht. Sie wurden mit der Ladung vom 04.05.2020 dazu aufgefordert, die für die Berechnung noch fehlenden Unterlagen bis längstens 30.06.2020 vorzulegen.

Mit gleicher Ladung wurden Sie darüber informiert, dass sollten Sie der Ladung keine Folge leisten bzw. die fehlenden Unterlagen bis zur angeführten Frist nicht vorlegen, der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG1991 zurückgewiesen wird.

Folgende Unterlagen wurden gefordert:

-    Miet-, Kauf-, Nutzungs- oder Vorvertrag

-    Formular SD222: Bestätigung der Hausverwaltung bzw. des Vermieters / der Vermieterin

-    Nachweis über die Zuerkennung des Sorgerechts

-    Alimentationsnachweis (letzter Beschluss und Zahlungsbeleg, gut lesbare Kopie)

-    Mitteilung vom Finanzamt über den Bezug der Familienbeihilfe mit Gewährungszeitraum (gut lesbare Kopie)

-    Kontodaten der Hausverwaltung (IBAN und Mieterlnnen-Nummer) für Direktüberweisung der Wohnbeihilfe

Da nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt wurden, wurde der Antrag mit Bescheid vom 01.09.2020 MA50 WBH -.../20 zurückgewiesen.

Am 30.12.2020 langte erneut ein Antrag auf Wohnbeihilfe bei der Behörde ein. Mit Ladung vom 01.03.2021 wurden Sie dazu aufgefordert, die für die Berechnung noch fehlenden Unterlagen bis spätestens 30.03.2021 vorzulegen.

Auch hier wurden Sie mit gleicher Ladung darüber informiert, dass der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen wird, sollten Sie der Ladung keine Folge leisten bzw. die angeführten Unterlagen bis zur Frist nicht vorlegen.

Am 10.03.2021 langte eine E-Mail ein, die jedoch keine Beilagen enthielt. Sie wurden mit E-Mail vom 10.03.2021 auch darüber in Kenntnis gesetzt.

Da nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt wurden, wurde der Antrag mit Bescheid vom 01.04.2021 MA50 WBH -.../21 zurückgewiesen.

Am 25.11.2021 beantragten Sie nun eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Als Gründe geben Sie an, dass Sie alle Unterlagen mehrmals auf verschiedenen Kommunikationswegen übermittelt haben, diese aber aus verschiedensten Gründen nicht oder nicht vollständig abrufbar waren.

Da dieser Sachverhalt auf keinen der oben angeführten Punkte (§ 69 Abs. 1 AVG 1991) zutrifft, war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG abzuweisen.“

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Zuge der beiden Antragsverfahren mehrmals die gewünschten Unterlagen an die Behörde über verschiedene E-Mail-Accounts übermittelt, welche jedoch laut Angabe der Behörde nicht zu öffnen gewesen seien. Es sei nicht sein Verschulden, wenn die Behörde nicht in der Lage sei, gängige Dateiformate zu öffnen. Seine übermittelten Unterlagen seien zumindest als Antrag auf Wiedereinsetzung der jeweiligen Verfahren zu verstehen gewesen und nicht als neuerlicher Antrag auf Wohnbeihilfe. Er erhebe daher auch gegen die versäumten Rechtsmittelfristen der Ablehnungsbescheide Beschwerde und beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Weiters wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Beweis der Übermittlung an die Behörde mit handschriftlichen Bemerkungen und Ausführungen der Beschwerde angeschlossen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„- Der Beschwerdeführer hat am 10.03.2020 einen Antrag auf Wohnbeihilfe bei der Behörde eingebracht. Mit Ladung vom 04.05.2020 wurde Herr B. dazu aufgefordert, für die Berechnung noch fehlende Unterlagen bis spätestens 30.06.2020 vorzulegen. Mit gleicher Ladung wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der Antrag auf Wohnbeihilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen wird, sofern er dieser Ladung keine Folge leistet.

- Am 01.07.2020 und am 30.07.2020 langten E-Mails bei der Behörde ein. Die Anhänge bzw. die E-Mail war in dieser Form leider nicht verwertbar. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch per E-Mail mitgeteilt. Trotz alledem reichte Herr B. die geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig nach. Daher wurde der Antrag mit Bescheid vom 01.09.2020 zurückgewiesen.

- Am 26.11.2020 langte erneut eine E-Mail bei der Behörde ein. Jedoch waren auch hier die Anhänge der E-Mail nicht verwertbar. Der Beschwerdeführer wurde auch in diesem Fall per E-Mail darüber informiert.

- Am 30.12.2020 brachte der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf Wohnbeihilfe bei der Behörde ein. Auch hier wurde Herr B. mittels Ladung vom 01.03.2021 aufgefordert bis spätestens 30.03.2021 die geforderten Unterlagen nachzureichen. Am 10.03.2021 sendete der Beschwerdeführer zwar eine E-Mail an die Behörde, diese enthielt jedoch keine Beilagen. Auch hier wurde Herr B. per E-Mail darüber informiert. Da Herr B. der Aufforderung nicht nachgekommen ist, erging der Zurückweisungsbescheid vom 01.04.2021 an den Beschwerdeführer.

- Am 22.11.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag. Im Ermittlungsverfahren strebte der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des Verfahrens für die vorangegangenen Geschäftszahlen an.

- Die Wiederaufnahme des Verfahrens zu den Geschäftszahlen .../20 + .../21 wurde abgewiesen, da die Behörde der Auffassung ist, dass keine der Punkte in § 69 Abs. 1 AVG 1991 zutrifft. Gegen die Abweisung richtet sich nun die Beschwerde.

- Die gegenständliche Wohnung ist nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 errichtet.“

Die zuständige Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien gab dieser Beschwerde nicht statt und bestätigte die Abweisung des Wiederaufnehmeantrages mit Erkenntnis vom 03.02.2022, GZ: VGW-241/083/RP08/962/2022-3.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung an die gefertigte Richterin ein und brachte in dieser vor:

„Hiermit gebe ich bekannt das ich meine Beschwerde aufrecht halte.

Ich ersuche somit um eine Entscheidung eines richterlichen Organs.

Deshalb stelle ich einen Vorlegeantrag für eine Verhandlung am zuständigen Gericht.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des Akteninhaltes steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 10.03.2020 einen Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe für die Wohnung in Wien, C.-weg. Dieser Antrag wurde per E-Mail übermittelt und war auch die Erklärung über weitere Einkommen angeschlossen. In einer weiteren E-Mail wurde der Einkommensnachweis (Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS Wien) übermittelt.

Mit Ladung vom 19.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 30.04.2020 folgende fehlende Unterlagen an die Behörde zu übermitteln:

1.   Miet-, Kauf-, Nutzungs- oder Vorvertrag

2.   Formular SD 222: Bestätigung der Hausverwaltung bzw. des Vermieters/der Vermieterin

3.   Nachweis über die Zuerkennung des Sorgerechts

4.   Alimentationsnachweis (letzter Beschluss und Zahlungsbeleg, gut lesbare Kopie)

5.   Mitteilung vom Finanzamt über den Bezug der Familienbeihilfe mit Gewährungszeitraum (gut lesbare Kopie)

6.   Kontodaten der Hausverwaltung (IBAN und MieterInnen-Nummer) für Direktüberweisung der Wohnbeihilfe

Da bis 30.04.2020 keine der geforderten Unterlagen bei der belangten Behörde einlangten, wurde mit neuerlicher Ladung vom 4.5.2020 mit Frist bis 30.06.2020 der Beschwerdeführer zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert. Gleichzeitig wurde er auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen.

Am 30.06.2020 langte eine E-Mail des Beschwerdeführers ein, in welcher er die Geschäftszahl der MA 50 anführte und Ausführungen hinsichtlich der noch ausstehenden Alimentationsvereinbarung machte. Die weiteren – noch fehlenden Unterlagen – waren dieser E-Mail nicht angeschlossen.

Am 30.07.2020 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen sowie eine Bestätigung der Kinder- und Jugendhilfe. In einer weiteren E-Mail übermittelte er den - die Wohnnutzfläche betreffend - korrigierten Wohnbeihilfen-Antrag.

Mit E-Mail vom 31.07.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde informiert, dass die in den Text der beiden E-Mails eingefügten Unterlagen in dieser Form nicht verwendbar seien und aufgefordert, die Unterlagen eingescannt als PDF-Datei, per Post oder per Fax zu übermitteln.

Da der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht nochmals in anderer Weise an die Behörde übermittelt hat, wurde mit Bescheid vom 01.09.2020, Zl. MA 50 – WBH .../20, der Antrag vom 10.03.2020 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Innerhalb der Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben und ist damit der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Mit E-Mail vom 26.11.2020 – bezugnehmend auf die Zahl MA 50 – WBH .../20 – wurden vom Beschwerdeführer abermals Unterlagen übermittelt.

Mit E-Mail vom 27.11.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde informiert, dass die in den Text der beiden E-Mails eingefügten Unterlagen in dieser Form nicht verwendbar seien und aufgefordert, die Unterlagen eingescannt als PDF-Datei, per Post oder per Fax zu übermitteln.

Mit E-Mail vom 07.12.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um einen Termin für eine persönliche Vorsprache zur Vorlage der Dokumente. Dieses Ansuchen wurde jedoch von der Behörde zum Schutz der Gesundheit abgelehnt. Neuerlich wurde auf die Möglichkeiten zur Übermittlung der Dokumente hingewiesen.

Am 30.12.2020 erfolgte eine neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers mit dem mit 09.03.2020 datierten Antragsformular und den bei der ersten Antragstellung angeschlossenen sowie neuen Unterlagen.

Mit Ladungen vom 15.01.2021 und 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 12.02.2021 folgende fehlende Unterlagen an die Behörde zu übermitteln:

1.   sämtliche Personaldokumente

2.   Mitteilung über die verlängerte Leistung des AMS

3.   Lohnbestätigung für die geringfügige Beschäftigung mit Angabe der Anzahl der Sonderzahlungen

4.   Aktueller Alimentations- bzw. Unterhaltsnachweis (Zahlungsbeleg, z.B. Kontoauszug)

5.   Miet-, Kauf-, Nutzungs- oder Vorvertrag

6.   Kontodaten der Hausverwaltung (IBAN und MieterInnen-Nummer) für Direktüberweisung der Wohnbeihilfe

Da bis 12.02.2021 keine der geforderten Unterlagen bei der belangten Behörde einlangten, wurde mit neuerlicher Ladung vom 01.03.2021 mit Frist bis 30.03.2021 der Beschwerdeführer zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert. Gleichzeitig wurde er auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen.

Am 10.03.2021 sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail mit dem Betreff „Re: .../20“.

Am selben Tag wurde ihm von der Behörde mitgeteilt, dass seine E-Mail keine Beilagen enthalten habe.

Da bis 30.03.2021 keine der geforderten Unterlagen der belangten Behörde einlangten, wurde mit Bescheid vom 01.04.2021, Zl. MA 50 – WBH .../21, der Antrag vom 30.12.2020 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Innerhalb der Beschwerdefrist wurde abermals keine Beschwerde erhoben und ist damit der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Am 22.11.2021 erfolgte die dritte Antragstellung des Beschwerdeführers auf Gewährung von Wohnbeihilfe. Am 07.12.2021 übermittelte der Beschwerdeführer für diesen Antrag noch fehlende Unterlagen und wurde ihm mit Bescheid vom 07.12.2021 zur Zahl MA 50 – WBH …2/21 eine monatliche Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 246,67 für den Zeitraum 01.12.2021 bis 31.05.2022 gewährt. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage festgestellt werden konnte, und im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage zu klären war, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, konnte das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung absehen, zumal die Aktenlage keine weitere Klärung des Sachverhaltes durch die mündliche Erörterung erwarten ließ.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der derzeit gültigen Fassung BGBl. Nr. I 33/2013 lautet:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

         1.       der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

         2.       neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

         3.       der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

         4.       nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Bescheid einer Verwaltungsbehörde (vgl. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Dieser bildet den Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., RZ 697).

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; 27.4.2015, Ra 2015/11/0022; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).

Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen darauf, dass er alle Unterlagen der Behörde fristgerecht zur Verfügung gestellt habe und es alleine an der Behörde gelegen sei, dass diese aufgrund von technischen Mängeln nicht oder nicht vollständig abrufbar gewesen seien. Auch in seiner Beschwerde sowie der Vorstellung zieht er sich im Wesentlichen auf dieses Vorbringen zurück und vermeint, dass die Behörde zu Unrecht seine Anträge abgewiesen habe. Ein inhaltlich darüberhinausgehendes Vorbringen wird auch in der Vorstellung nicht erstattet. Nachweise über die (fristgerechte) Übermittlung von Unterlagen an die Behörde werden nicht beigebracht.

Die Vorstellung ist nicht berechtigt.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Der Bescheid muss bereits rechtsgültig erlassen, im gegenständlichen Fall in schriftlicher Form zugestellt, worden sein und damit rechtliche Existenz erlangt haben. Diese Tatsache liegt vor.

Die Wiederaufnahmegründe sind in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG taxativ (vollständig) aufgezählt. Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, 93/02/0272; 22.03.2001, 2001/07/0029). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081, 24.09.2014, 2012/03/0165).

Dem Beschwerdeführer wurden beide zurückweisenden Bescheide zugestellt und hat er diese auch erhalten. Ein entsprechendes gegenteiliges Vorbringen wurde von ihm nicht erstattet. Eine Beschwerde gegen die beiden Zurückweisungsbescheide wurde von ihm nicht erhoben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165, hat das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers trifft auf keinen der Sachverhalte des § 69 AVG zu. Im vorliegenden Verfahren wurde der Vorstellungswerber von der Behörde aufgefordert, die für seinen Antrag auf Wohnbeihilfe erforderlichen Unterlangen binnen einer genannten Frist vorzulegen. In beiden Verfahren wurde der Antragsteller auf die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Vorlage der Unterlagen hingewiesen. Die Vorlage der Unterlagen erfolgte nicht rechtzeitig (weil unlesbar), was auch von der Behörde dem Antragsteller mitgeteilt wurde. Auf die Möglichkeit der Einbringung (postalisch, per Fax oder in PDF-Format per Mail) wurde von der Behörde hingewiesen.

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. Nr. 51/1991 sieht in §13 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018) vor:

Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

§ 13 Abs. 3:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nachdem in beiden genannten Verfahren keine fristgerechte Vorlage von lesbaren Unterlagen erfolgte, hat die belangte Behörde die jeweiligen Anträge auf Wohnbeihilfe zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, seine übermittelten Unterlagen hätten zumindest als Antrag auf Wiedereinsetzung der jeweiligen Verfahren bzw. als Antrag auf Wiedereinsetzung des Ursprungs-Antrags gelten sollen, ist auszuführen, dass es sich bei den Fällen nach § 69 Abs. 1 AVG um einen antragspflichtigen Vorgang handelt und der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 13 Abs. 2 AVG schriftlich und eindeutig einzubringen ist. Die Übermittlung von Unterlagen an die Behörde nach Abschluss des Verfahrens löst ohnwew jegliche weitere Parteienerklärung löst werde einen Verfahren zur Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung aus.

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die nachträglich erfolgte Übermittlung von Unterlagen einen Fall der Wiederaufnahmen darstellen.

Weder liegt ein Erschleichungstatbestand vor, noch eine anders entschiedene Vorfrage oder res judicata, auch die vom Vorstellungswerber verspätet vorgelegten Unterlagen hätten schon in den beiden ersten Verfahren von ihm vorgelegt werden können. Dass diese nicht bei der Behörde einlangten, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Überdies wurde der Vorstellungswerber darüber informiert, dass seine Unterlagen nicht lesbar waren und auf die Übermittlung per Pdf_Datei, per Post oder per Fax hingewiesen (Aktenseite12 sowie 35).

Allein die Tatsache, dass der Vorstellungswerber infolge der Zuerkennung der Wohnbeihilfe ein wirtschaftliches Interesse daran hat, dass die ersten beiden Anträge auch inhaltlich geprüft werden sollen, rechtfertigt keine Wiederaufnahme. Im Übrigen sind die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Übermittlung der Unterlagen als Wiedereinsetzungsantrag in die Beschwerdefrist zu sehen gewesen wäre, unbeachtlich, weil auch für die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist ein Parteiantrag erforderlich ist, der in diesem Fall nicht vorgelegen ist.

         

Die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages sowie die Abweisung der Beschwerde erfolgte damit zu Recht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere stellt eine vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall, wie etwa die Beurteilung, ob ein Tatsachenvorbringen "neu hervorgekommen" im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 09.09.2020, Ra 2020/07/0063). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme, insbesondere der Beurteilung von "neu hervorgekommenen Tatsachen", ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wiederaufnahme; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung; Wohnbeihilfe; Wiedereinsetzung; technische Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.241.083.1884.2022.VOR

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten