TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/30 VGW-031/072/3533/2022

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Entscheidungsdatum

30.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, 05 PK Margareten, vom 16.02.2022, GZ: VStV/…/2021, mit welchem gemäß §§ 54b Abs. 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 291a EO dessen Ansuchen um Teilzahlung abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t :

I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis vom 22.10.2021, Zahl VStV/…/2021, wurde über Herrn A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.180,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) verhängt, weil er am 20.7.2021 um 14 Uhr 50 in Wien 5., Hollgasse 2-4, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war. Das Straferkenntnis wurde rechtskräftig.

Nach Erhalt einer Mahnung ersuchte der Beschwerdeführer um eine Ratenvereinbarung. Er brachte vor, dass er die Gesamtsumme nicht auf einmal aufbringen könne. Er zahle am 1.2.2022 einen Teilbetrag von 200,-- Euro ein und ersuche um eine monatliche Rate von 100,-- Euro. Über Aufforderung der Behörde ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass er derzeit arbeitslos sei und ein monatliches Einkommen von 720,-- Euro habe. Die von ihm zu bezahlenden monatlichen Kosten betrügen 450,-- Euro.

In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Behörde, mit dem das Ansuchen um Teilzahlung abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut aktenkundigem Rückschein am 21.2.2022 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 11.3.2022 Beschwerde. Die Beschwerde ist rechtzeitig. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass er seine Schuld unbedingt begleichen wolle. Deshalb stelle er eine Bürgin. Er wohne mit seiner Mutter im gleichen Haushalt und habe daher keine Wohnkosten. Es sei ihm daher eine Ratenzahlung auch unter dem Existenzminimum möglich. Er stehe auch einer Ratenanpassung positiv gegenüber.

Er legte der Beschwerde ein Schreiben der Frau C. D. (von dieser unterfertigt) bei, worin sich diese als Bürgin für den Beschwerdeführer zur Verfügung stellt. Beigelegt ist weiters eine Kopie des Dienstausweises der Frau D. sowie drei Kopien von Lohnzetteln der Monate Jänner, Februar und März 2022, aus denen ihr Monatsverdienst in diesen Monaten hervorgeht.

Aufgrund des Akteneinhalts steht darüber hinaus folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat laut dem angefochtenen Bescheid einen Betrag von 2.402,99 Euro (Geldstrafe, Verfahrenskosten, Mahnspesen) zu leisten.

Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist er arbeitslos und verfügt über ein monatliches Einkommen von 720,-- Euro. Er hat monatliche Kosten von 450,-- Euro. Er wohnt im Haushalt seiner Mutter und hat keine Miete zu bezahlen. Er hat kein Vermögen.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4. VwGVG kann das Gericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist für eine Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG kein Raum, wenn die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben sind. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (VwGH Zl. 94/16/0303, mwN). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (VwGH Zl. 2013/09/0126 mit Hinweis auf Zl. 2011/09/0160, mwN). Dem Antrag auf Teilzahlung einer Geldstrafe ist somit nicht stattzugeben, wenn die Annahme besteht, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist (VwGH Zl. 82/02/0124 und Zl. 82/02/0132, VwGH Zl. 90/18/0036, VwGH Zl. 90/02/0211 und Zl. 90/02/0212).

Dabei kommt es nicht auf die Zahlungsbereitschaft, sondern auf die tatsächliche Einbringlichkeit an, d.h., neben der Zahlungswilligkeit ist auch die Zahlungs- fähigkeit zur Einhaltung einer Ratenvereinbarung erforderlich.

Eine Geldstrafe ist uneinbringlich, wenn der Bestrafte außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen, also durch ihre Begleichung der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet würde. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum herangezogen werden kann. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand einer Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen – die Geldstrafe ist uneinbringlich (Raschauer/Wessely, VStG § 54b Rz 7; mwN).

Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen eigenen Angaben über kein Vermögen und über ein monatliches Einkommen von 720,-- Euro. Das gemäß § 291a Exekutionsordnung – EO iVm § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG heranzuziehende Existenzminimum beträgt im Jahr 2022 grundsätzlich EUR 1.030,49. Damit steht dem Beschwerdeführer kein pfändbares Einkommen zur Verfügung.

Nachdem das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers weit unterhalb des o.a. Existenzminimums liegt, ändert auch der Umstand, dass er bei seiner Mutter wohnt und keine Miete bezahlt, nichts an dieser Einschätzung. Auch die vorgelegte Erklärung der Frau D., wonach sich diese als Bürgin für den Beschwerdeführer zur Verfügung stellt, ist bei der Frage der Einbringlichkeit der Strafe nicht zu berücksichtigen, da die Einbringlichkeit bei der Person des Beschwerdeführers gegeben sein muss (VwGH Zl. 90/02/0211).

Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der o.a. Betrag uneinbringlich ist.

Es ist nicht von Relevanz, dass der Beschwerdeführer freiwillig bereit wäre, von seinem geringen Einkommen Teile zur Abstattung seiner Strafe aufzuwenden. Entscheidend ist nämlich, dass die tatsächliche Zahlung der von ihm beantragten Raten nicht exekutierbar wäre, weil der unpfändbare Freibetrag unterschritten wird und sein Einkommen daher gemäß § 291a EO nicht pfändbar ist (VfGH Zl. 8679/1979 mwN, VwGH Zl. Ro 2019/04/0228).

Aus den dargelegten Erwägungen kann die beantragte Teilzahlung nicht bewilligt werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Hingewiesen wird auf § 54b Abs. 2 2. Satz VStG, wonach der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben hat, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird.

Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und überdies von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, konnte im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH Zl. 2011/02/0232).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Geldstrafe; Vollstreckung; Einbringlichkeit; Ratenzahlung; Existenzminimum; Einkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.072.3533.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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