Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.03.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs1Rechtssatz
Liegt das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers weit unterhalb des Existenzminimums, ändert auch der Umstand, dass er keine Miete bezahlt, nichts an dieser Einschätzung. Auch der Umstand, dass sich eine Bürgin für den Beschwerdeführer zur Verfügung stellen würde, ist bei der Frage der Einbringlichkeit der Strafe nicht zu berücksichtigen, da die Einbringlichkeit bei der Person des Beschwerdeführers gegeben sein muss (VwGH Zl. 90/02/0211).
Schlagworte
Geldstrafe; Vollstreckung; Einbringlichkeit; Ratenzahlung; Existenzminimum; EinkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.072.3533.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022