RS Lvwg 2022/3/30 VGW-031/072/3533/2022

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Liegt das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers weit unterhalb des Existenzminimums, ändert auch der Umstand, dass er keine Miete bezahlt, nichts an dieser Einschätzung. Auch der Umstand, dass sich eine Bürgin für den Beschwerdeführer zur Verfügung stellen würde, ist bei der Frage der Einbringlichkeit der Strafe nicht zu berücksichtigen, da die Einbringlichkeit bei der Person des Beschwerdeführers gegeben sein muss (VwGH Zl. 90/02/0211).

Schlagworte

Geldstrafe; Vollstreckung; Einbringlichkeit; Ratenzahlung; Existenzminimum; Einkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.072.3533.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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