Entscheidungsdatum
20.07.2022Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §2 Z14Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Viti über die Vorstellung der Frau A. B. vom 31.03.2019 gegen das Erkenntnis der Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.03.2019, Zl. VGW-241/030/RP07/2169/2019-1, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 10.01.2019, Zl. MA 50-WBH …/18, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 10.01.2019 zur Zl. MA 50-WBH …/18 wurde der Antrag der nunmehrigen Vorstellungswerberin vom 29.11.2018 auf Gewährung von Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen, da aufgrund des Haushaltseinkommens der zumutbare Wohnungsaufwand über dem anrechenbaren Wohnungsaufwand lag.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 23.01.2019 in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, dass sie den ihr im Scheidungsvergleich zugesprochenen Ehegattenunterhalt seit Februar 2018 nicht erhalte. Ihr Einkommen bestünde daher nur aus dem Tagsatz von 30,23€ Reha-Geld. Obwohl die gemeinsame Tochter bei ihrem Exmann wohne, betreue sie ihre Tochter fast zu gleichen Teilen und habe daher auch höhere Ausgaben.
Die beim Verwaltungsgericht Wien dafür zuständige Rechtspflegerin gemäß § 26 VGWG wies mit Erkenntnis vom 22.03.2019, GZ: VGW-241/030/RP07/2169/2019-1, die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
„Die Beschwerdeführerin bewohnt alleine gegenständliche, befristete, private Hauptmietwohnung im Ausmaß von 41,50m2 Wohnnutzfläche. Für diese Wohnung beträgt der anrechenbare Hauptmietzins 217,40€ lt. einliegender Bestätigung der Hausverwaltung (Bl. 6) des Behördenaktes. Daraus errechnet sich gemäß § 60 Abs. 5 WWFSG 1989 ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von 173,47€ (41,50m2x4,18).
Die Rechtsmittelwerberin bezog zum Einreichzeitpunkt Rehabilitationsgeld in Höhe von 30,23€ täglich, sohin im Monat 906,90€.
In der Vergleichsausfertigung der Scheidung im Einvernehmen mit der Bf vom 16.04.2015 zu GZ: … wurde ein Ehegattenunterhalt für den Zeitraum 01.05.2015 bis 30.04.2020 in Höhe von 250,00€ vereinbart. Es wurde ein Erhöhungs- bzw. Herabsetzungsverzicht dieses Unterhaltes vereinbart. Diese Vergleichsvereinbarung ist rechtskräftig und rechtswirksam. Die diesbezügliche Exekutionsbewilligung vom 16.02.2016 zu GZ: … weist dies nach. Es war bereits Anfang 2016 eine Forderung von 5.700,00€ offen.
Mit Beschluss vom 11.04.2018 zu GZ: … wurde die Bf zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für ihre Tochter C., in Höhe von 61,00€ verpflichtet.“
Weiters wurde ausgeführt:
„Die Bf hat einen Rechtsanspruch auf die im Zuge der Scheidung vereinbarte Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 250,00€ für den festgelegten Zeitraum. Diesen Rechtsanspruch kann sie auch mit Zwangsmitteln durchsetzen.
Ein nicht bezahlter rechtswirksamer Ehegattenunterhalt kann nicht auf die öffentliche Hand überwälzt werden und zu Förderleistungen führen.
Das erkennende Gericht geht daher von einem anrechenbaren Haushaltseinkommen in Höhe von 1.095,90€ aus. Daraus errechnet sich gemäß § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ein zumutbarer Wohnungsaufwand in Höhe von 192,29€.
Da dieser zumutbare Wohnungsaufwand über dem anrechenbaren Wohnungsaufwand von 173,47€ liegt, errechnet sich keine Wohnbeihilfe.
Es wird der Vollständigkeit halber erwähnt, dass in den Berechnungen der Vorbescheide durch die Behörde MA 50, die Unterhaltspflicht des Exmannes als Teil des Einkommens der Bf angerechnet wurde, jedoch hatte sie höhere Alimentationsverpflichtungen, weshalb ihr anrechenbares Haushaltseinkommen damals geringer war.“
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Mail vom 01.04.2019 eine Vorstellung ein. Diese lautet:
„Der Gesetzgeber beachtet verschiedene Aspekte, die für mich im Zusammenhang mit uneinbringlichem Ehegattenunterhalts zum Problem geworden sind, nicht in der erforderlichen Gesamtheit. Die Zuerkennung einer Wohnbeihilfe wurde mir verwehrt, weil ein Ehegattenunterhalt im Scheidungsvergleich niedergeschrieben ist. Bei der Ehescheidung wird man jedoch darüber informiert, dass die Ablehnung von Unterhalt zur Folge hat, dass man keine Sozialleistungen bekommt. Aus meiner Sicht ein grober Widerspruch.
Daher habe ich diesen Sachverhalt telefonisch mit Frau Landesrechtspflegerin Bauer besprochen. Auf ihre Empfehlung hin, stelle ich nun diesen Antrag, um beim zuständigen Richter folgende relevante Umstände vorzubringen:
a) Bei einer Scheidung ist das Gericht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass der Verzicht auf Ehegattenunterhalt dazu führt, dass in Folge keine Sozialleistungen zuerkannt werden. Das hat dazu geführt, dass ich den Vorschlag der Richterin, Ehegattenunterhalt in den Scheidungsvergleich aufzunehmen, angenommen habe. Es war eine einvernehmliche Scheidung und ich hatte ursprünglich nicht vor, Ehegattenunterhalt zu fordern.
Da die Scheidung möglichst rasch erfolgen musste, habe ich keine Bedenkzeit zur Beratung mit einer rechtskundigen Person geltend gemacht. Wo ich ohnehin in diesem Moment davon ausgegangen bin, von der Richterin gut beraten worden zu sein.
Wie es dazu kam, möchte ich nachfolgend beschreiben:
Ich war zum Zeitpunkt der Scheidung Lehramtsstudentin und hatte kein Einkommen außer dem geringfügigen Gehalt, das ich von der Firma meines Mannes ausbezahlt bekam. Ich hatte dieses Studium in der Karenz begonnen, die Trennung von meinem Gatten war bereits geplant - ich wollte sie jedoch erst nach Abschluss des Studiums vollziehen, um meiner Tochter und mir den Lebensunterhalt nach der Scheidung zu sichern. Ich konnte zu dem Zeitpunkt bereits einschätzen, dass es in finanziellen Belangen große Probleme geben würde, weil mein Mann war wegen der Trennung, die von meiner Seite, ausging sehr verletzt und auf Vergeltung aus war und das Unternehmen bereits Probleme mit der Liquidität hatte.
Da die Umstände die zur Trennung geführt hatten, sich rasch zuspitzten - Kokainmissbrauch, Alkoholmissbrauch, Medikamentenmissbrauch, kostspielige Bordellbesuche meines Gatten und absehbarer Konkurs mit erwartbaren hohen Schulden, willigte ich teils unfreiwillig zu einem früheren Zeitpunkt als geplant in die Scheidung ein. Der Konkurs stand kurz bevor, obwohl ich ein Unternehmensberatungsunternehmen engagierte, da der Gatte durch den anhaltenden Substanzmissbrauch nicht mehr in der Lage war, sein Unternehmen, dass den Lebensunterhalt der Familie sichern sollte, stabil zu führen. Den von diesen Beratern erarbeiteten Plan setzte er jedoch nicht um.
Der Ehegatte übte massiven Druck auf mich aus, indem den Unterhalt in der Ehe und die Alimentationszahlungen für meine Tochter unangekündigt einstellte. Ich konnte meine Fixkosten nicht mehr decken und musste meine Wohnung aufgeben, in die ich nach dem Auszug aus der Ehewohnung kurz zuvor eingezogen war. Meine Tochter war 5 Jahre alt und war in der nächstgelegenen Schule für ihren Schulstart angemeldet.
Danach konnte ich keine leistbare Wohnung in Wien und vor allem nicht in Kindergartennähe mehr finden und musste nach Niederösterreich ausweichen. Der Gatte meinte dazu, es wäre ja egal, denn wir würden ohnehin erst nach einem Jahr delogiert werden. Bei der Trennung ein Jahr zuvor war vereinbart worden, ihr soziales Umfeld in jedem Fall aufrecht erhalten zu wollen, um ihre seelische Stabilität nicht zu gefährden. Durch fortwährenden Einfluss seiner neuen Lebenspartnerin, Freunden und Familie hielt diese Absprache nicht. Der Gatte war durch seinen Lebenswandel massiv beeinflussbar geworden.
Nachdem meine Fixkosten durch den Umzug nach Niederösterreich enorm gesunken waren, war er wieder bereit den dann einvernehmlich vereinbarten, deutlich reduzierten Unterhalt zu leisten. Ich fand eine Wohnung mit starkem Renovierungsbedarf, deren Instandsetzung der Gatte zusagte. Die Arbeiten wurden begonnen, dadurch war die Immobilie vollständig unbewohnbar geworden. Bald darauf bezahlte er die Arbeiter nicht mehr und die Arbeiten wurden abgebrochen. Meine Wohnung war bereits gekündigt, meine Tochter war in einer neuen Schule angemeldet.
Da wir sonst obdachlos gewesen wären, war mein damaliger Partner, den ich erst 2 Monate kannte, bereit uns bei sich aufzunehmen. Ich meldete meine Tochter an der nunmehr dritten Volksschule an. Mittlerweile war es Juli geworden und die Schulen im Ort schwer erreichbar.
Nach ein paar Monaten fand ich eine eigene Wohnung und wir zogen das dritte Mal innerhalb von 2 Jahren um. Ich übergab meine letzten finanziellen Mittel meinem Vermieter als Kaution. Kurz darauf stellte der Gatte erneut den Unterhalt unangekündigt ein. Nachdem mein Gatte seit Monaten seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen war, schlitterte ich zusehends ins Burnout. Ich konnte mein Studium nicht fortsetzen. Als mein Zustand sich trotz umfangreicher Hilfestellung durch meine Familie und meinen Partner rapide verschlechterte, musste ich stationär in der Psychiatrische Abteilung behandelt werden. Meine Tochter wurde ohne Vorankündigung mittags von ihrem Vater abgeholt und fortan von Wien aus täglich zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Täglich waren die Distanz Wien-D. 4 x zu fahren. Der Gatte ermöglichte meiner Tochter während meines gesamten Aufenthalts nicht mich zu sehen.
Ich verbrachte 3 Wochen in der Klinik. Da der finanzielle Druck mittlerweile so groß war, es drohte abermals die Obdachlosigkeit, erschien ich in größter psychischer Instabilität beim Scheidungstermin. Die Unterschrift dafür hatte der Gatte in der Klinik, unter Androhung der Anfechtung des Sorgerechts für meine Tochter, von mir erpresst.
Mittlerweile lebte ich von nur wenigen Caritas-Lebensmittelgutscheinen und musste daher meine Wohnung kündigen. In Niederösterreich gibt es für private Mietobjekte keine Wohnbeihilfe, ich bezog in Folge für eine Person Mindestsicherung und konnte Mietkosten über ca. 580€ nicht bezahlen. Die hinterlegte Kaution wurde aufgebraucht, das ging sich genau bis zum Ende der 3-monatigen Kündigungsfrist aus.
Bei der Kündigung meiner Wohnung hatte ich noch keine neue Unterkunft gefunden. Ich beantragte in einer Notsituation und auch wegen meines instabilen psychischen Zustandes einen betreuten Wohnplatz in einem Mutter-Kind-Heim des Kolpinghauses. Der Platz wurde mir ausnahmsweise zuerkannt, denn ich hatte mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich keinen Anspruch darauf, aber weil ich mein ganzes Leben davor in Wien verbracht hatte und glaubhaft machen konnte, dass ich in einer Notsituation zeitweilig in das andere Bundesland ausweichen musste. Bei der Familien-Beratung, die man vor einer Scheidung verpflichtet absolvieren muss, habe ich zum Schutz meiner Tochter beschlossen, den Hauptaufenthalt meiner Tochter übergangsweise zu ihrem Vater zu verlegen, ohne die späteren Folgen daraus absehen zu können. Ich wollte ihr die Situation in solch einem Wohnheim nicht zumuten, denn dort wohnen überwiegend Drogen- und Alkoholabhängige Mütter. Ich war jedoch nicht in so schlechter psychischer Verfassung, die es mir gänzlich verunmöglichte ein Kind zu betreuen.
Nach der Scheidung fand ich noch gerade rechtzeitig vor Ende der Kündigungsfrist, durch eine mir fremde Person aus einem Online-Sportpartner-Portal, eine sehr günstige Wohnung in Wien. Sie wurde mir unter dem Marktpreis, ohne Kautionszahlung, vermietet. Ich hätte ohne Lohnzettel und ohne Geldmittel für Kaution und Provision nahezu keine Chancen auf dem Wohnungsmarkt gehabt. Ich war über zwei Monate ohne die Aussicht auf eine Unterkunft, in die ich unterbrechungsfrei übersiedeln konnte. Weder Familie noch Freunde konnte mir einen vorläufigen Wohnplatz zur Verfügung stellen. Und das in einer psychisch ohnehin bereits stark belasteten Verfassung.
Bei der Scheidung selbst ließen der Gatte und ich die übliche Standard-Kontaktrechts-Regelung niederschreiben, also alle zwei Wochen am Wochenende, da wir bei der Familienberatung vereinbart hatten, uns die Kontaktzeiten untereinander auszumachen. Zu diesem Zeitpunkt habe ich ihm trotz aller Vorkommnisse in der Ehe noch vertraut. Wieder waren die späteren Folgen daraus für mich nicht absehbar. Die Aufteilung funktionierte so lange gut, bis ich gezwungen war, den zugesprochenen Ehegattenunterhalt, monatlich 250C für 5 Jahre, einzuklagen, weil er mir bei der Mindestsicherung sonst voll angerechnet worden wäre. Es waren bereits über 5000C offen. Der rechtskräftige Exekutionstitel und eine erste Abbuchung von seinem Konto durch das AMS, bewog den nunmehrigen Exgatten dazu, mir plötzlich die Kontaktzeiten von in etwa dem Verhältnis von 50:50, auf die Standardversion, wie sie im Scheidungsvergleich stand, zu kürzen, ohne dabei das Kindeswohl zu beachten.
Die Aufenthaltszeiten meiner Tochter in meiner Obhut liefen bis dahin völlig korrekt ab, alle Vereinbarungen wurden von mir ausnahmslos eingehalten. Auch mit dem Exgatten gab es keine Schwierigkeiten. Meiner Tochter ging es nicht gut damit, weil sie nicht verstand, warum sie nicht häufiger bei mir sein durfte. Daher war vereinbart, die Kontaktzeit ab August, im Anschluss an die 6-wöchige Tagesklinik und die 6-wöchige Reha, nach meinem Umzug nach Wien, stufenweise wieder auf 100% zu erhöhen. Vor meinem Umzug nach Wien, während ich noch in D. die Tagesklinik besuchte, konnte ich meine Tochter nur an den Wochenenden sehen, wofür ich nach Wien fuhr und mit meiner Tochter bei meiner Schwester übernachtete, weil ich mir 4 Strecken mit der ÖBB, 2 davon für 2 Personen, nicht leisten konnte, um sie am Samstag nach D. zu holen und am Sonntag wieder zu ihrem Vater zurück zu bringen. Sie besuchte mittlerweile schon die 2. Klasse einer Volksschule in Wohnortnähe des Vaters in Wien. Der Schulwechsel war eine große Belastung für meine Tochter. Ich traute mir sofort nach dem stationären Aufenthalt die überwiegende Betreuung meiner Tochter noch nicht zu. Ich wollte sie nicht durch eventuelle Unaufmerksamkeit, die durch die stabilisierenden Medikamente der Fall hätten sein können, gefährden. Die Nebenwirkungen die Psychopharmaka haben können, waren noch nicht abschätzbar, da zuvor eine Umstellung der Medikation durchgeführt worden war. Der Exgatten hätte das jedoch unbedingt gewollt, um die täglichen Fahrten nicht auf sich nehmen zu müssen, was ich sogar sehr gut verstehe.
Es gab leider niemanden der mich in dieser Zeit im Alltag unterstützen konnte, damit meine Tochter sofort wieder bei mir leben konnte.
Ich beantragte also die Regelung der Kontaktzeiten bei Gericht, musste jedoch auf die Verhandlung ein 3/4 Jahr warten. Bis dahin durfte ich meine Tochter plötzlich nur noch alle zwei Wochen für 2 Tage sehen, was erneut eine sehr große Belastung für meine Tochter darstellte. Bei der Verhandlung konnte ich unter größten gesetzlichen Erschwernissen immerhin ein 40:60 (Mutter:Vater) Verhältnis herstellen, obwohl meine Tochter überwiegend bei mir leben wollte. Diese Kontaktzeiten gelten nach wie vor. Mir wurde in diesem Verfahren vorgeworfen, den Wunsch meiner Tochter vorzuschieben, um der Verpflichtung für Alimentationszahlungen zu entkommen. Die MA11 besichtigte im Auftrag des Gerichts meinen sehr gepflegten Haushalt in einer generalsanierten 2-Zimmer-Wohnung und befand sie als zu klein, um den überwiegenden Aufenthalt meiner Tochter an meiner Adresse empfehlen zu können. Mir insofern unverständlich, als dass es Familien mit wesentlich kleineren Wohnungen und größerer Belegungszahl gibt, deren Kinder nicht abgenommen werden. Und selbstverständlich tut sich der Kindsvater mit Partnerin leichter, eine 3-Zimmer-Wohnung zu halten, als ich ohne Partner. Ich werde vom Staat dafür bestraft, dass ich mich dazu entschieden habe, ein von einem Mann unabhängiges Leben zu führen. Jedoch sichert allein ein eigenes Zimmer nicht das Kindeswohl. Die Bedürfnisse meiner Tochter werden im Haushalt des Kindsvaters kaum beachtet, sie ist dort sehr unglücklich und hat mittlerweile auf eigenen Wunsch die Schulpsychologin kontaktiert. Ihr Vater enthält ihr seit Jahren psychologische Unterstützung vor, die das Gericht ausdrücklich empfohlen hatte.
b) Der Ehegattenunterhalt wird fortdauernd nicht bezahlt. Vor mir in der Exekutionsrangordnung stehen laut Information des AMS Wien zwei weitere Gläubiger, mutmaßlich mit großen Beträgen. Um der Exekution zu entgehen, arbeiteten er und seine Frau nach Kenntnisnahme des Exekutionstitels offiziell geringfügig an einer Tankstelle, jedoch offiziell in Vollzeit. Nachdem ich diesen Umstand dem Finanzamt gemeldet hatte, wurden sie gekündigt.
c) Mein Exgatte erweckt den Anschein, dass er zu Zahlungen grundsätzlich NICHT bereit ist, wenngleich er dazu in der Lage wäre. Ich habe ihm die Möglichkeit einer Ratenzahlung über einen sehr geringen Betrag nach seiner Wahl, meine erste Nennung waren 50€, angeboten, worauf er nicht eingegangen ist. Ich rechne also folglich nicht damit, den mir zugesprochenen Geldbetrag von über 12.000C je zu erhalten. Ich wurde von der MA50 damit vertröstet, dass ich als Gläubigerin den Geldbetrag aus der Pfändung seiner Pension erhalten würde. Er ist 1972 geboren und hat noch viele Jahre bis zum Pensionsalter. Aus seinen Versicherungsjahren ergibt sich dann vermutlich nur eine geringe Pensionshöhe, wie es jetzt erscheint.
Er hat bei der Scheidung die Umstandsklausel unterschrieben und kann daher auch den monatlichen Betrag des fälligen Ehegattenunterhalts nicht herab setzen lassen. Durch die Geburt eines Kindes für das er Sorgepflicht hat, stieg die Untergrenze der Pfändbarkeit wesentlich an.
d) Mein Exgatte ist seit der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Tankstelle durch den Arbeitgeber, seit Jahren Kunde beim AMS Wien und bezieht derzeit Notstandshilfe. Zeitgleich führt er jedoch die Firma seiner Frau, ohne dort in einem Dienstverhältnis zu sein und lebt von den Privatentnahmen aus diesem Unternehmen. Seine Frau wäre dazu wegen mangelnder Sprachkenntnisse und nicht vorhandenem Führerscheins, Warenlieferungen an Kunden sind Teil des Tagesgeschäftes, nachweislich nicht in der Lage.
e) Die Zwangsmittel laut Exekutionsordnung sind durch eine ergebnislose Fahrnisexekution ausgeschöpft. Er verfügt mit Sicherheit nicht über verwertbare Gegenstände und der Leasingvertrag für sein neues Auto läuft ziemlich sicher über seine Frau. Somit erscheinen weitere Besuche des Exekutors nicht sinnvoll.
f) Die Anrechnung eines uneinbringlichen Ehegattenunterhalts ist in hohem Maß existenzgefährdend, vor allem Frauen, in und ergibt enorme Nachteile. Die Folgen daraus behindern mich bei meiner Gesundung, bei meiner sozialen Teilhabe und an meinem allgemeinen Fortkommen. Das hält mich nachhaltig in einer Situation, in der ich abhängig von Sozialleistungen bleibe. Ich denke mir, das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Ich bin Aktivistin bei Aufstand der Alleinerziehenden, wodurch ich durch meine intensive Tätigkeit mit sehr vielen prekären Fällen vertraut bin. Wir wollen demnächst einen Verein gründen und arbeiten eng mit E. F. von G. zusammen. Einen öffentlichen Diskurs darüber anzustreben halte ich für angebracht, um solche verheerenden Zusammenhänge, die nicht betroffenen Personen kaum bekannt sind, sichtbar zu machen. Durch geringe Veränderungen im Gesetz ließen sich faire Lösungen erzielen, die Frauen nach einer Scheidung dabei unterstützen, ihren Platz als vollwertiges Mitglied in der Gesellschaft wiederfinden zu können und nicht durch diesen enormen finanziellen Druck ins Abseits gedrängt zu werden, aus dem es nur schwer ein Entkommen gibt. Ein Mensch der mit dem blanken Überleben beschäftigt ist, hat nicht viele Möglichkeiten um zurück zu Gesundheit und in ein geordnetes Berufsleben zu finden.
Und vor allem hat so eine Person kaum die Möglichkeit, weder finanziell noch psychisch, Missstände durch Klagen sichtbar zu machen. Die Belastung für hauptsächlich betreuende Elternteile die durch Teilzeit über kein ausreichendes Einkommen verfügen, zumeist Frauen, sind enorm hoch. Die Armutsgefährdung und damit verbundene Ausgrenzungsgefährdung von alleinerziehenden Frauen in Österreich liegt bei 40% (Zahlen aus 2018), die damit logisch verknüpfte Kinderarmut findet kaum Beachtung. Kinderbetreuungsplätze stehen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung.
Diese Bevölkerungsgruppe zusätzlich durch diese derzeitige Praktik, wie mit dem Thema Ehegattenunterhalt bei Gericht umgegangen wird, zu belasten, ist aus meiner Sicht nicht im Sinne von Gleichheit und Gleichberechtigung, wie sie als Grundwert in der Verfassung steht.
Und dabei sind noch gar nicht die Auswirkung dieser Regelung auf das Kindeswohl erwähnt, die massive Streitigkeiten zwischen den Eltern auf das Kind haben. Diese Folgen der Struktur des Eherechts haben nachweislich sehr negative Auswirkungen auf die Entwicklung des kindlichen Gehirns. Im schlimmsten Fall erwartet diese Kinder Gewalt und im bestem Fall sehr angespannter Stimmung zwischen den Eltern, die sich durch die finanzielle Zwangslage von Geschiedenen ergibt. Das betrifft auch Eltern, die ursprünglich in gutem Einvernehmen waren und die erst durch das Gesetz in die Spannung gezwungen werden. Eine zeitgemäße Neureglung des Ehegesetzes ist erforderlich.
Ich stelle daher an das Verwaltungsgericht Wien nachstehenden
ANTRAG
a) auf Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Richter
b) auf Einberufung einer öffentliche Verhandlung
(eigenhändige Unterschrift“
Der zuständige Richter mit der Gerichtsabteilung 30 setzte für 15.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen wurde. Die Behörde verzichtete auf die Teilnahme an einer Verhandlung. Am 14.12.2020 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können, da sie als Verdachtsfall eingestuft wurde und sich in Quarantäne befinde. Ein neuer Verhandlungstermin wurde nicht mehr angesetzt.
Am 09.06.2022 wurde der Gerichtsabteilung 30 mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses die Rechtssache abgenommen und der nunmehrigen Richterin mit der Gerichtsabteilung 83 zugewiesen.
Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 22.06.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 21.01.2020 mit Hauptwohnsitz in Wien, G.-Weg, gemeldet ist. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.06.2022 wurde die Beschwerdeführerin ersucht bekanntzugeben, ob im Hinblick auf die neue Wohnadresse die Vorstellung betreffend die Abweisung der Wohnbeihilfe für die Wohnung in Wien, H.-gasse, noch aufrechterhalten werde. Falls kein Interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens bestehe, werde um schriftliche Zurückziehung der Vorstellung ersucht.
Innerhalb der gesetzten Frist und bis dato erfolgte keine Reaktion der Beschwerdeführerin.
Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die 1976 geborene Beschwerdeführerin ersuchte mit Verlängerungs-Antrag vom 29.11.2018 um weitere Gewährung von Wohnbeihilfe ab 01.01.2019 für die Wohnung in Wien, H.-gasse. Die private Hauptmietwohnung der Kat. A verfügt über eine Wohnnutzfläche von 41,50 m2,, der Mietvertrag ist bis 30. April 2020 befristet. Der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung beträgt 4,36€ pro m2, die Miete wird vom Konto der Beschwerdeführerin bezahlt.
Die Beschwerdeführerin ist bereits seit 2015 von ihrem Ehemann K. B. geschieden. Im Scheidungsvergleich vom 16.04.2015 des Bezirksgerichts Innere Stadt, Zl. …, wurde zugunsten der Beschwerdeführerin ein Ehegattenunterhalt für den Zeitraum 01.05.2015 bis 30.04.2020 in Höhe von 250,00€ monatlich vereinbart. Weiters wurde ein Erhöhungs- und Herabsetzungsverzicht abgegeben. Da der geschiedene Ehemann seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 16.02.2016, GZ: …, die Exekution bewilligt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 11.04.2018 zu GZ: … wurde die Beschwerdeführerin zu einer nunmehrigen monatlichen Unterhaltsleistung für ihre Tochter C. in Höhe von € 61,00 verpflichtet.
Eine Einsichtnahme in das Behördenportal der Sozialversicherung ergab, dass Herr K. B. seit 09.05.2019 durchgehend als Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn Art. 6 EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).
Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor.
So blieb der hier entscheidungserhebliche Sachverhalt unbestritten, hat die Beschwerdeführerin keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen und waren im Ergebnis anhand der vorliegenden Beweise bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären. Daher stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. hiezu etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Nachweis des Einkommens
§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;
2. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;
3. bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.
(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin bis 31.12.2018 Wohnbeihilfe erhalten und ihr ab 1.7.2019 wieder Wohnbeihilfe zuerkannt wurde. Der Entscheidungszeitraum für die gegenständliche Beschwerde umfasst daher lediglich 1.1.2019 bis 30.6.2019.
Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für ihre Tochter Unterhaltszahlungen in Höhe von 61,00€ zu leisten.
Vom Bezirksgericht Wien Innere Stadt wurde ein Ehegattenunterhalt für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.05.2015 bis 30.04.2020 festgesetzt. Diese Unterhaltsverpflichtung ist rechtwirksam und einklagbar. Auch wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ehegattenunterhalt nicht einbringlich war, ergab eine Abfrage aus dem Behördenportal der Sozialversicherung, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin seit 09.05.2019 laufend beschäftigt ist. Damit können die Exekutionsforderungen bedient werden und stellt die Unterhaltsverpflichtung ein anrechenbares Einkommen dar.
Durch die Anrechnung des gerichtlich zugesprochenen Unterhalts ist die Behörde rechnerisch richtig von einem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.095,90€ ausgegangen. Die Alimentationsverpflichtung für die Tochter C. wurde dabei ebenso berücksichtigt. Aufgrund dieses Einkommens übersteigt jedoch der zumutbare Wohnungsaufwand den anrechenbaren Wohnungsaufwand und ergibt sich kein Anspruch auf Wohnbeihilfe.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung, ist auszuführen, dass zwar die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist, Fragen jedoch hinsichtlich Beratungen von Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht Verfahrensgegenstand sind und diese auch nicht in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden.
Die Vorstellung ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Einkommen; Unterhaltsverpflichtung; Alimente; Wohnbeihilfe; WohnungsaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.241.083.4709.2019.VORZuletzt aktualisiert am
17.11.2022