Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.10.2022Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Die Auskunftspflicht (§ 103 Abs 2 KFG) ist dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der anfragenden Behörde einlangt (vgl VwGH 93/03/0156). […] Wird die Auskunft an eine private Telefonnummer eines Behördenmitarbeiters geschickt und leitet dieser die Lenkerauskunft nicht an die Behörde weiter, so liegt die Gefahr des Verlustes in der Sphäre des Auskunftspflichtigen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Lenkerauskunft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2781.001.2021Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022