TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/23 95/17/0171

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Jänner 1995, Zl. UVS-08/27/00251/94, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug am 30. August 1993 um 11.28 Uhr in einer näher beschriebenen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Er habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und § 1 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt.

Einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in Ansehung des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers, der Begründung des angefochtenen Bescheides, der vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Beschwerdegründe und auch sonst in allen entscheidungserheblichen Umständen jenen, welche dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zlen. 95/17/0155 bis 0158, 0160 bis 0162, zugrundelagen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Da aus den dort angeführten Gründen bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war seine Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170171.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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