TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/23 95/02/0494

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §39 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des M zuletzt in E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. April 1995, Senat-F-95-424, betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anläßlich der Abschiebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1995 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wegen der Anwendung ungerechtfertiger unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anläßlich seiner Abschiebung am 18. Februar 1995 aus Österreich in die Türkei gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 52 des Fremdengesetzes abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 25. September 1995, B 1789/95-3, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich u.a. durch den angefochtenen Bescheid zunächst in seinem Recht, "gemäß §§ 41 Abs. 1 und 48 Abs. 1 und 2 FrG, daß die Schubhaft nur verhängt werden darf, sofern diese notwendig zur Erreichung eines im § 41 Abs. 1 FrG genannten Zweckes ist und solange die Zweckerreichung dies erfordert" verletzt.

Da nicht erkennbar ist, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, der lediglich eine Entscheidung darüber zum Inhalt hat, ob die Durchführung der Abschiebung am 18. Februar 1995 (richtigerweise 11. Februar 1995) wegen der Anwendung ungerechtfertigter unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig gewesen sei, in dem im oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt bezeichneten Recht verletzt sein könnte, erübrigt sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen und die damit im Zusammenhang stehenden Verstöße gegen Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei in seinem Recht "gemäß §§ 41 ff FrG" auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung verletzt, weil die Feststellung, aus der Aktenlage ergebe sich, er sei von Gendarmeriebeamten über die Aufforderung bzw. Pflicht, unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen belehrt worden, schon deshalb nicht nachvollziehbar sei, weil notorisch sei, daß Gendarmerieposten über keinen Dolmetschdienst verfügen. Da er auch von seinem Rechtsfreund nicht über die Rechtswirksamkeit der Ausweisung verständigt worden sei, sei er nicht oder zumindest nicht in einer ihm verständlichen Weise über die Pflicht zur Ausreise in Kenntnis gesetzt worden. Hätte die belangte Behörde die Voraussetzungen der Abschiebung gemäß § 36 FrG geprüft, wäre sie zum Ergebnis gekommen, daß die Abschiebung keine notwendige Zwangsmaßnahme im Sinne der genannten Bestimmung und daher rechtswidrig gewesen sei.

Es ist zwar richtig, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung nach § 36 Abs. 1 FrG für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung - jeweils bescheidmäßig verfügt - noch weitere Voraussetzungen treten müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1995, Zl. 95/02/0217, mit weiteren Judikaturhinweisen). Mit seinem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. Dezember 1994 seine Ausweisung verfügt wurde. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer - so sein Vorbringen - von seinem Rechtsfreund versehentlich nicht von der Rechtswirksamkeit der Ausweisung verständigt worden sei, kann nicht zu seinen Gunsten durchschlagen. Damit stand als Voraussetzung für die Abschiebung zusätzlich zu der mit Erlassung des zuletzt genannten Bescheides jedenfalls durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung fest, daß der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen ist (§ 36 Abs. 1 Z. 2 FrG). Einer gesonderten "Aufforderung" zur Ausreise bedurfte es bei diesem Sachverhalt nicht. Daher ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung ohne Belang, ob der Beschwerdeführer - der sich nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides seit 17. April 1992 in Österreich aufhielt - die Aufforderung der Beamten des Gendarmeriepostens Eggendorf auch verstanden hat, binnen 14 Tagen das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, widrigenfalls er mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen hätte.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich Verletzungen seines Rechts "gemäß §§ 37, 39 Abs. 2, 67d AVG und § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG auf amtswegige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde", rügt, unterläßt er es, die Wesentlichkeit dieser Verletzungen von Verfahrensvorschriften darzutun, sodaß sodaß es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen einzugehen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020494.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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