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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A zuletzt in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Dezember 1993, Zlen. UVS-01/23/00207/93 und UVS-02/23/00119/93, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Dezember 1993 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 1993 wurde die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf das Fremdengesetz erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt 1), soweit die Beschwerde unter Berufung auf § 67c AVG erhoben wurde, wurde sie als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 2244/93, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, daß Schubhaft über ihn verhängt und fortgesetzt werde, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, verletzt und bekämpft den angefochtenen Bescheid lediglich in dem Umfang, als festgestellt worden sei, daß im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, daß es die belangte Behörde übersehen habe, daß ihm mit Beschluß vom 24. Juli 1992, Zl. AW 92/01/0098, vom Verwaltungsgerichtshof eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erteilt worden sei, sodaß die Voraussetzungen für die Erlassung der Schubhaft nicht vorgelegen seien.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es zwar zutrifft, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. Juli 1992, Zl. AW 92/01/0098, der vom Beschwerdeführer gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres betreffend die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung allerdings nur "im Umfang der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz" zuerkannte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch auch gegen Fremde mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG die Schubhaft verhängt werden. Es ist daher unerheblich, ob der Beschwerdeführer die vorhin genannte Berechtigung seit der Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes oder nie hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0048, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Der Beschwerdeführer vermeint ferner, daß die Schubhaft weder verhängt noch aufrechterhalten werden dürfe, wenn die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Abschiebung unzulässig sei. Er sei bei seiner Rückkehr nach Bangladesch weiterhin in Gefahr inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Die der belangten Behörde übertragene Prüfungskompetenz habe auch die Prüfung der Frage verlangt, ob im konkreten Fall ein gesetzliches Abschiebungsverbot bestehe bzw. die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig sei. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer einerseits , daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 Fremdengesetz die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenates zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zlen. 94/02/0188, 0189, 0285, uvm).
Die belangte Behörde hatte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch nur zu prüfen, ob das für eine Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbar) Tatbestandswirkung erzeugende (durchsetzbare) Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht war oder nicht. Traf dies zu, so war sie an die Rechtskraft eines bestehenden Aufenthaltsverbotes gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1995, Zl. 95/02/0108).
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, daß die belangte Behörde in ihrer Begründung auf die vorgetragenen Argumente nicht entsprechend gegangen sei; sofern darin überhaupt die Behauptung von Verfahrensmängeln gelegen sein sollte, ist deren Relevanz im Sinne der obigen Ausführungen jedoch nicht zu erkennen.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020367.X00Im RIS seit
20.11.2000