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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des B in G, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. September 1995, Zl. UVS-03/p/12/03162/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Juli 1995 (betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960) als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er habe gegen das erwähnte Straferkenntnis am 10. Juli 1995 selbst eine Berufungsschrift verfaßt, welche er der belangten Behörde rechtzeitig übersandt habe. Mit Bescheid vom 19. Juli 1995 habe die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. In weiterer Folge habe die belangte Behörde den (nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof) angefochtenen Bescheid vom 18. September 1995 erlassen, mit welchem sie die Berufung als verspätet zurückgewiesen habe. Die belangte Behörde sei allerdings zu Unrecht von einer Verspätung der Berufung ausgegangen.
Aus der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des Berufungsbescheides vom 19. Juli 1995 geht hervor, daß damit die Berufung des Beschwerdeführers im Grunde des § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Damit wurde die Berufung des Beschwerdeführers einer (endgültigen) Erledigung zugeführt. Dadurch, daß die belangte Behörde in der Folge diese Berufung mit einem weiteren Bescheid vom 18. September 1995 neuerlich (wenn auch aus einem anderen Grunde, nämlich der Verspätung) zurückwies, wurde der Beschwerdeführer jedoch in keinem Recht verletzt (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0004, und vom 24. April 1991, Zl. 91/03/0063), sodaß dahingestellt bleiben kann, ob dieser vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020045.X00Im RIS seit
20.11.2000