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L94802 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau KärntenNorm
BestattungsG Krnt 1971 §15 Abs2Beachte
Rechtssatz
Stattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das LVwG in der Sache die Bestellung des Zweitrevisionswerbers, Komplementär der erstrevisionswerbenden Partei, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der erstrevisionswerbenden Partei für das reglementierte Gewerbe Bestattung am näher genannten Standort gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 widerrufen und der erstrevisionswerbenden Partei die Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 entzogen. Die revisionswerbenden Parteien haben in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der Entziehung der drei Gewerbeberechtigungen verbunden wären. Demgegenüber zeigt die belangte Behörde in ihrer Äußerung mit dem Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sowie die Bedeutung der vom Zweitrevisionswerber übertretenen Normen, insbesondere auf die Standesregeln für Bestatter, keine der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende, zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen auf (vgl. zum nicht zwingenden Interesse iSd § 30 Abs. 2 VwGG in Bezug auf die Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsstandes durch die vom Antragsteller begangenen Verwaltungsübertretungen VwGH 18.1.2013, AW 2012/04/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040104.L01Im RIS seit
17.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022