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L94802 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau KärntenNorm
BestattungsG Krnt 1971 §15 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der Bestattung X KG und 2. des H, beide vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9/1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. Jänner 2022, Zl. KLVwG-2042-2043/11/2021, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Villach), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) in der Sache die Bestellung des Zweitrevisionswerbers, Komplementär der erstrevisionswerbenden Partei, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der erstrevisionswerbenden Partei für das reglementierte Gewerbe Bestattung am näher genannten Standort gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 widerrufen und der erstrevisionswerbenden Partei die Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 entzogen.
2 Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf drei Bestrafungen des Zweitrevisionswerbers und zwar einer Übertretung von § 367 Z 16 iVm § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 wegen Ausübung des Bestattungsgewerbes in einer weiteren nicht angezeigten Betriebsstätte, eines Verstoßes gegen § 367 Z 22 iVm § 69 Abs. 2 GewO 1994 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Standesregeln für Bestatter wegen Lagerung eines Leichnams in einem Holzsarg in einem Bestattungsfahrzeug sowie einer Übertretung des § 29 Abs. 1 lit. b iVm § 15 Abs. 2 Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG wegen Aufbahrung eines Sarges mit einem Leichnam in einer Kirche ohne Genehmigung des Bürgermeisters. Diese Übertretungen seien nicht als bloß geringfügig zu bewerten, weil sie den Kernbereich des Bestattungsgewerbes, die Lagerung und Aufbewahrung von Toten (vgl. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 GewO 1994) beträfen. Besonders schwer würden der Verstoß gegen die Standesregeln für Bestatter, weil dieser geeignet sei, das Ansehen des Berufszweiges herabzusetzen, und die Übertretung des K-BStG, dessen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Bestattungsgewerbe hervorragende Bedeutung zukomme, wiegen. Die Bestellung des Zweitrevisionswerbers als gewerberechtlicher Geschäftsführer der erstrevisionswerbenden Partei sei daher von der belangten Behörde zu Recht widerrufen worden. Da die erstrevisionswerbende Partei der Aufforderung der belangten Behörde, den Zweitrevisionswerber binnen einer dreimonatigen Frist zu entfernen, um die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden, nicht nachgekommen sei, sei die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 geboten gewesen.
3 Dagegen richtet sie die vorliegende Revision verbunden mit dem Antrag ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründeten die revisionswerbenden Parteien damit, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, jedoch der Vollzug des Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien einen näher dargelegten unverhältnismäßigen Nachteil bewirke.
4 In ihrer Äußerung verwies die belangte Behörde auf näher genannte Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sowie die Bedeutung der vom Zweitrevisionswerber übertretenen Normen, insbesondere der Standesregeln für Bestatter, woraus die belangte Behörde der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegenstehende, zwingende öffentliche Interessen ableitete.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu überprüfen. Es ist vielmehr grundsätzlich von den Feststellungen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa VwGH 14.4.2014, Ra 2014/04/0004, mwN).
7 Die revisionswerbenden Parteien haben in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der Entziehung der drei Gewerbeberechtigungen verbunden wären. Demgegenüber zeigt die belangte Behörde in ihrer Äußerung mit dem Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sowie die Bedeutung der vom Zweitrevisionswerber übertretenen Normen, insbesondere auf die Standesregeln für Bestatter, keine der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende, zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen auf (vgl. zum nicht zwingenden Interesse iSd § 30 Abs. 2 VwGG in Bezug auf die Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsstandes durch die vom Antragsteller begangenen Verwaltungsübertretungen VwGH 18.1.2013, AW 2012/04/0040).
8 Ausgehend davon war dem Antrag entgegen der Einwände der belangten Behörde stattzugeben.
Wien, am 5. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040104.L00Im RIS seit
17.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022