TE Vwgh Beschluss 2022/9/14 Ra 2022/04/0119

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Veröffentlicht am 14.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53b Abs2
VStG §53b Abs3
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, vertreten durch Mag. Sebastian Klackl, Rechtsanwalt in 2380 Perchtoldsdorf, Marktplatz 17/1/3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Juli 2022, Zl. LVwG-S-1195/001-2022, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        In Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, dem zufolge einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie in Hinblick auf § 53b Abs. 2 und 3 VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten ist, wenn gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, wird im vorliegenden Antrag, in dem auf die Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafe verwiesen wird, kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt.

Wien, am 14. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040119.L00

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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