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L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
VGW-DRG 2013 §10 Abs2 Z5Rechtssatz
Stattgebung - Dienstbeurteilung nach dem Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetz - Die vom Revisionswerber geltend gemachten unverhältnismäßigen Nachteile eines sofortigen Vollzuges der angefochtenen negativen Dienstbeurteilung liegen in Anbetracht der drohenden Entlassung auf der Hand, während im Hinblick auf die aktuelle Karenz des Revisionswerbers zwingende öffentliche Interessen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Dienstbeurteilung gebieten würden, hingegen nach der Aktenlage nicht erkennbar sind. Insofern liegt auch im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt des abweisenden Beschlusses des Personalausschusses eine geänderte Sachlage vor. Somit war der Beschluss des Personalausschusses vom 13. Dezember 2021 antragsgemäß nach § 30 Abs. 3 VwGG abzuändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090263.L02Im RIS seit
17.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022