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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des 1. P in Espoo, Finnland und 2. A-Exports Establishment in Vaduz, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission Salzburg vom 6. Dezember 1995, Zl. GVLK-4/426/9-1994, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Wohnungseigentums an einer Wohnung in Flachau nach den Vorschriften des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 73/1986, abgewiesen.
Dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer den Kaufvertrag am 10. Mai 1994 abgeschlossen, mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1994 das Grundverkehrsgeschäft angezeigt und beantragt haben, diesem die grundverkehrsrechtliche Zustimmung zu erteilen. Der Antrag wurde im wesentlichen darauf gestützt, daß die Käuferin, die ihren Firmensitz in Vaduz, Liechtenstein habe, diese Wohnung zu Ferien- und Erholungszwecken für Firmeninhaber und Angestellte im Sommer und Winter benötige.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes den Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 73/1986, oder aber des Gesetzes über den Grundverkehr im Land Salzburg (Grundverkehrsgesetz 1993), LGBl. Nr. 152, unterliegt.
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist jedoch die Klärung dieser Frage aus nachstehenden Erwägungen ohne Belang:
1. Nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 73, ist die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, gegen deren Bescheide eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1987, Zl. 87/02/0006 sowie vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0290). In diesem Sinne lautet - ausgehend von der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsansicht der belangten Behörde - auch der angefügte Hinweis gemäß § 61a AVG nur dahingehend, daß gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.
2. Gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes über den Grundverkehr im Land Salzburg (Grundverkehrsgesetz 1993), LGBl. Nr. 152, sind Grundverkehrsbehörden im Sinne dieses Gesetzes u.a. eine für das Land am Sitz des Amtes der Landesregierung eingerichtete Grundverkehrslandeskommission für Rechtserwerbe durch Ausländer, die nicht gemäß § 5 wie Rechtserwerbe durch Inländer zu behandeln sind (lit. c) und der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Grundverkehrskommission, der Grundverkehrslandeskommission und des Grundverkehrsbeauftragten (lit. d).
Aus § 33 Abs. 1 lit. d des Grundverkehrsgesetzes 1993 folgt daher, daß gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenates zulässig ist. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann jedoch erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde durch denjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
3. Bei Anwendung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986 ist daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshof in Ansehung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Grundverkehrslandeskommission ausgeschlossen. Bei Anwendung des Gesetzes über den Grundverkehr im Land Salzburg (Grundverkehrsgesetz 1993) mangelt es der Beschwerde nach dem oben Gesagten an der Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, sodaß sie (jedenfalls) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020059.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010