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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Das VwG hat, wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG übergegangen ist, allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist. Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG 2014 auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das VwG seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Auch wenn durch den gesonderten Abspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die Säumnisbeschwerde "zulässig und begründet" sei, keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt wird, ist dieser Spruchpunkt im Zuge der Entscheidung des VwGH in der Sache gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060085.L03Im RIS seit
17.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022