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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides (eines Feststellungserkenntnisses) über die Parteistellung ist nur unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides (eines Feststellungserkenntnisses) zulässig. Ein Feststellungsbescheid (ein Feststellungserkenntnis) ist demnach ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann; das ist hier im konkreten Verwaltungsverfahren (Wiedereinsetzungsverfahren) der Fall (vgl. zum Ganzen VwGH 2.8.2021, Ra 2019/07/0131, mwN); auf den Umstand, dass über die Parteistellung noch nicht im Spruch eines Bescheides bzw. Erkenntnisses abgesprochen wurde, kommt es dabei ebensowenig an wie darauf, dass die vom Revisionswerber erhobene Berufung zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG noch unerledigt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060085.L01Im RIS seit
17.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022