Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VVG §11 Abs3Beachte
Rechtssatz
Bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass § 11 Abs. 3 VVG auf erbrachte Leistungen im Rahmen einer Ersatzvornahme (arg. "im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt") und nicht zwingend auf die Vollendung der gesamten Ersatzvornahme abstellt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060073.L02Im RIS seit
17.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022