Norm
ZPO §249 Abs1Rechtssatz
Richtet sich ein Teileinspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl ausschließlich gegen die Nebenforderung, so tritt Teilrechtskraft des Zahlungsbefehls nicht nur hinsichtlich der Hauptsache, sondern auch hinsichtlich der Kostenentscheidung ein, da für diese Kosten nach § 54 Abs 2 JN nur der Erfolg betreffend die Hauptforderung relevant ist, sodass die diesbezügliche Kostenentscheidung durch die bloße Beeinspruchung einer Nebenforderung nicht einmal mittelbar tangiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2022:RWZ0000226Im RIS seit
17.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022