TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/11 LVwG-2021/12/2774-3

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Veröffentlicht am 11.10.2022
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Entscheidungsdatum

11.10.2022

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §8 Abs1
BAO §6 Abs2
BAO §20
BAO §101 Abs1
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  4. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.02.2021, Zl ***, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.05.2021, Zl ***, aufgrund des Vorlageantrages vom 21.05.2021,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.02.2021, Zl ***, wird behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem im gegenständlichen Verfahren an den Beschwerdeführer als Bescheidadressaten gerichteten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.02.2021, Zl ***, wurde für das mit Baubescheid vom 07.08.2020, Zl *** bewilligte und begonnene Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag auf Grund des § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 (im Folgenden: TVAG) und des Gemeinderatsbeschlusses vom 25.10.20216 in Höhe von Euro 4.732,06 vorgeschrieben.

Berechnet wurde die Abgabe wie folgt:

Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2)  548,00 m² x        € 5,58    =        € 3.057,84

(Bauplatzanteil) (150 %)

Baumasse (§ 9 Abs 3)  643,93 m³ x        € 2,60    =        € 1.674,22

(Baumassenanteil) (70%) Zubau

Erschließungsbeitrag Summe       € 4.732,06

Aus dem Abgabenakt ergibt sich, dass für die Berechnung des Bauplatzanteiles für Neu- oder Zubauten auf einem Bauplatz, auf dem bereits ein oder mehrere Gebäude stehen, welcher aber noch nicht mit seiner gesamten Fläche als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Bauplatzanteiles herangezogen worden ist, folgende Berechnungsformel und folgende Bemessungsgrundlagen herangezogen wurden:

Gesamtfläche des Bauplatzes (F):    1.814,00

Baumasse des Neu- oder Zubaues (Bn):    643,93

Baumasse des(r) bestehenden Gebäude(s) (Ba):  1.488,13

Berechnungsformel: F x Bn : (Ba + Bn) = Bauplatzanteil

Berechnungsformel:

1814,00 x 643,93 : 2.132,06 = 547,87

Bauplatzanteil m² (gerundet) = 548 m²

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass erstens der Bescheid nur an AA ausgestellt worden sei und nicht an den Eigentümer BB und Mitbesitzer. Zur Berechnung wurde unter Pkt 2. ausgeführt, dass mit Bescheid vom 02.07.1981, Zl ***, bereits der Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde der Beschwerde hinsichtlich des ersten Beschwerdegrundes dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids um den Hinweis ergänzt wurde, dass mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an Herrn AA die Zustellung auch an alle weiteren Miteigentümer CC, DD, EE, FF und BB als vollzogen gilt (§ 101 Abs 1 BAO). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter im Bauverfahren aufgetreten sei und daher die Abgabenbehörde angenommen habe, dass diese Bevollmächtigung auch für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages Gültigkeit habe. Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Bauplatz um ein Grundstück handle, für welches bisher nur für eine Teilfläche des Bauplatzes Erschließungskosten entrichtet worden seien. Für den im Jahr 1980 genehmigten Zubau sei im Jahre 1981 für einen Teil des Bauplatzes Erschließungskosten vorgeschrieben worden. Entsprechend der Bestimmung des § 11 Abs 2 TVAG sei beim gegenständlichen Bauvorhaben wiederrum der Bauplatzanteil errechnet worden. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass sich der Bauplatzanteil nicht verändert hätte, sei unrichtig. Sowohl die tatsächliche Größe des Bauplatzes als auch der Bauplatzanteil habe sich zwischenzeitlich verändert (auch durch die gegenständliche Baumassenvergrößerung). Auch die Angabe, wonach sich die Baumasse durch das Bauvorhaben nicht verändert hätte, sei unrichtig. Mit Baubescheid vom 07.08.202 sei nicht nur eine Verwendungszweckänderung genehmigt worden, sondern nachträglich auch die geänderte Bauausführung des Gebäudebestandes. Die durch das genehmigte Bauvorhaben entstehende Baumasse sei vom Planverfasser richtig berechnet worden und vom Bevollmächtigten AA anlässlich der Bauverhandlung mit dessen Unterschrift auch anerkannt worden.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2021 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdevorlage und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol beantragt.

Die belangte Behörde übermittelte den Abgabenakt an das Landesverwaltungsgericht.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde nicht als erforderlich erachtet, zumal vorwiegend Rechtsfragen zu klären sind.

II.      Sachverhalt

Eigentümer der Gp **1 KG Y sind AA, CC, DD, FF und BB.

Der Abgabenbescheid vom 05.02.2021, Zl ***, ist an Herrn AA, Adresse 1, **** ergangen und wurde laut Zustellverfügung auch ausschließlich an ihn zugestellt.

III.     Beweiswürdigung:

Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug zu EZ ***1, KG ***** Y. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Abgabenakt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden angefochtenen Bescheid.

IV.      Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011 in der Fassung LGBl Nr 144/2018, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:

§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs  2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) …

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungs-gesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs 3 lit b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

(4) Der Baumassenanteil ist

a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und

c) bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.

Folgende Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl I 117/2016, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:

§ 6

(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

§ 20

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

§ 77

(1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.

§ 93

...

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

§ 101

(1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

….

§ 199

Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.

V.       Erwägungen

Im gegenständlichen Fall wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.02.2021, Zl ***, die Erschließungskosten „für den Umbau GG, Nutzungsänderung von landwirtschaftlicher zu touristischer Nutzung und Änderung an der genehmigten Ausführung auf Gp. **1, KG Y,“ in Höhe von Euro 4.732,06 vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist ausschließlich an den Beschwerdeführer als Bescheidadressat gerichtet und wurde auch nur ihm zugestellt.

Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht in der „Personsumschreibung" einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Abgabenbescheides und damit ein konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl VwGH 28.02.2007, 2004/13/0151, 26.06.2014, 2013/15/0062). Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht. Andererseits sind Fehlzitate und Schreibfehler als unbeachtlich, dh als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl VwGH 25.05.1992, 91/15/0085).

Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Die "Formstrenge", die einem "Umdeuten" des Bescheidadressaten entgegensteht, dient dazu, Rechtsunsicherheiten vorzubeugen (vgl VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062).

Im gegenständlichen Fall wurde im angefochtenen Bescheid im Adressfeld ausschließlich der Beschwerdeführer AA angeführt. Laut Zustellverfügung ergeht der Bescheid an den „umseitig genannten Abgabepflichtigen“. Die Begründung des Bescheides ist allgemein gehalten und findet sich darin kein Hinweis, dass neben dem Beschwerdeführer noch jemand anderer als Adressat dieses Bescheides in Betracht kommen soll. Der Abgabenbescheid ist also in Bezug auf jene Person, an die sich das Leistungsgebot richtet, eindeutig und einer Auslegung, wonach die anderen Miteigentümer CC, DD, FF und BB als Bescheidadressaten anzusehen ist, nicht zugänglich.

Die Abgabenbehörde führt in der Beschwerdevorentscheidung dazu aus, dass sie – weil der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter für die Grundstückseigentümer im Bauverfahren aufgetreten ist – davon ausgegangen sei, dass diese Bevollmächtigung auch für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages Gültigkeit habe. Im Bauakt findet sich dazu lediglich eine Vollmacht für die Vertretung in der mündlichen Bauverhandlung für die Brüder BB und AA, unterfertigt von CC, FF und DD. Für eine Bevollmächtigung des Beschwerdeführers durch seine Brüder im Abgabenverfahren finden sich keinerlei Hinweise und liegt eine solche sohin offensichtlich nicht vor.

Gemäß § 8 Abs 1 TVAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Im gegenständlichen Fall sind der Beschwerdeführer und seine Brüder CC, DD, FF und BB Grundstückseigentümer. Die fünf genannten Personen sind somit Abgabenschuldner.

Gemäß § 6 Abs 2 BAO sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist (vgl VwGH 29.05.2001, 2001/14/0033).

Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie gemäß § 199 BAO ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.

Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl VwGH 24.06.2010, 2010/15/0096, 01.10.2008, 2006/13/0123).

Ob Abgabenbescheide einheitlich gegen alle Gesamtschuldner erlassen werden, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; 30.01.2007, 2004/17/0096, 28.11.2011, 2008/13/0180; 23.05.2012, 2008/17/0115). Würde man allerdings annehmen, dass dem Abgabengläubiger Belieben eingeräumt wäre, so unterstellte man dem § 6 Abs 1 BAO einen verfassungswidrigen (weil mit dem sich aus Art 18 B-VG ableitbaren Bestimmtheitsgebot unvereinbaren) Inhalt (Ritz, BAO5, Tz 6 zu § 6). Wird nur einer von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen, ist dies entsprechend zu begründen (vgl VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245). Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH 26.06.2003, 2002/16/0301).

Im vorliegenden Fall hat nun die belangte Behörde nicht im Rahmen einer wohl überlegten Ermessensentscheidung nur den Beschwerdeführer als Abgabepflichtigen herangezogen, sondern wollte tatsächlich allen fünf Miteigentümern gegenüber einheitlich die Erschließungskosten vorschreiben, was sich insbesondere daraus erhellt, dass im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ein Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 101 Abs 1 BAO ergänzt wurde. Allerdings ändert auch dieser – mit Beschwerdevorentscheidung eingefügte – Hinweis nichts am Verfahrensergebnis, dies aus folgenden Gründen:

Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt gemäß § 101 Abs 1 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

§ 101 Abs 1 normiert lediglich eine Zustellfiktion und keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Bescheidadressat aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein muss. Erfolgt keine namentliche Nennung weiterer Bescheidadressaten, bewirkt auch eine Berufung auf § 101 Abs 1 BAO nicht, dass der Bescheid anderen Personen als dem ausdrücklich genannten Adressaten gegenüber erlassen wird (vgl Ritz, BAO Bundesabgabenordnung Kommentar, 7. Aufl, Anm 5 zu § 101 BAO, vgl weiters VwGH 23.03.1998, 94/17/0413, 21.07.1995, 92/17/0270 ua).

Wenn wie im gegenständlichen Fall das Leistungsgebot quasi irrtümlich nur an einen Gesamtschuldner ergeht und diesem die gesamte Steuerlast aufgebürdet wird, bedeutet dies sohin, dass gar kein Ermessen geübt wurde. Dass lediglich der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner herangezogen wurde, kann, da dafür keine sachgerechten Kriterien vorliegen, jedenfalls nicht als billig im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung angesehen werden. Vielmehr wäre das Leistungsgebot – mangels Gründe für eine anderslautende Ermessensentscheidung - jeweils gegenüber allen Grundeigentümern geltend zu machen (gewesen).

Da der Abgabenbescheid trotz Vorliegens einer Gesamtschuldnerschaft ohne sachgerechten Grund lediglich an den Beschwerdeführer erging und eine erstmalige Einbeziehung der weiteren Gesamtschuldner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig ist, erweist sich der angefochtene Abgabenbescheid als rechtswidrig und ist daher zu beheben. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat (§ 279 Abs 2 BAO).

Hingewiesen wird zudem, dass nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 Gebührengesetz eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder in Abgabensachen besteht (vgl dazu den unrichtigen Hinweis auf eine Eingabebühr von Euro 30,00 im angefochtenen Bescheid).

Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr näher einzugehen.

Als obiter dictum darf allerdings – wie auch in der Beschwerdevorentscheidung bereits richtig ausgeführt - auf die Bestimmung des § 11 TVAG hingewiesen werden.

Wird demnach auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nach § 11 Abs 1 leg cit nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

Wird allerdings auf einem Bauplatz, für den ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden (§ 11 Abs 2 TVAG).

Für die Berechnung des Bauplatzanteils ist es daher maßgeblich, ob bereits die Gesamtfläche des Bauplatzes für die vorausgegangene Entrichtung des Erschließungsbeitrages herangezogen worden ist oder nur eine Teilfläche. Sofern es nur eine Teilfläche gewesen ist, so ist die oben angeführte Berechnungsmethode nach § 11 Abs 2 TVAG für den Bauplatzanteil heranzuziehen (vgl dazu auch die Berechnungsformel auf Seite 2).

Hinsichtlich des Baumassenanteiles ist wiederum § 9 Abs 4 lit TVAG maßgeblich: Demnach ist Baumassenanteil im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Es ist insofern hier verfahrenswesentlich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Baumasse durch den Umbau vergrößert wurde (, was auch eine nachträgliche Genehmigung eines bereits geänderten, aber bis dato nicht bewilligten Gebäudebestandes umfassen kann).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Schlagworte

Erschließungskostenbeitrag
Bescheidadressat
Ermessensentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.12.2774.3

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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