TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/15 LVwG-S-1237/001-2022

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Veröffentlicht am 15.10.2022
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Entscheidungsdatum

15.10.2022

Norm

KFG 1967 §98a
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22. März 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 400 Stunden) auf den Betrag von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 200 Stunden) herabgesetzt wird, in der Tatbeschreibung das Zitat „Radar- oder“ entfällt, die Übertretungsnorm „§ 98a Abs. 1 und 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. 267/1967 idF BGBl I 134/2020“ lautet und die Sanktionsnorm „§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl 267/1967 idF BGBl I 134/2020“ lautet.

2.   Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 100 Euro neu festgesetzt.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) vom 22. März 2022, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) – nach Anzeige durch die Autobahnpolizeiinspektion *** vom 14. September 2021, einer Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde und einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2022 – die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:    04.09.2021, 16:10 Uhr

Ort:     Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

         Richtung: ***

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug, an welchem für Sie erkennbar ein sogenannter „Radar- oder Laserblocker“ der Marke AntiLaser G9 angebracht war, gelenkt, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 98a Abs. 1 Kraftfahrzeuggesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr: 267/1967 i.d.g.F.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 400 Stunden) verhängt.

1.2. In der Begründung des Straferkenntnisses stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion ***. Da der Sachverhalt durch ein im Dienst befindliches Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen worden sei, könne die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch entgegen seiner Rechtfertigungsangaben als erwiesen angenommen werden.

1.3. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass von einem geschätzten Monatsnettoeinkommen von 1.500 Euro ausgegangen worden sei und keine mildernden oder erschwerenden Umstände vorliegen würden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 21. April 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass bei der Polizeikontrolle am 4. September 2021 für den Beschwerdeführer völlig überraschend festgestellt worden sei, dass an seinem PKW ein Radar- oder Laserblocker der Marke AntiLaser angebracht gewesen sei. Er habe das Fahrzeug erst im Juli 2020 von der C GmbH gekauft. Auch ein positives § 57a KFG Gutachten sei dabei übergeben worden. Auf explizite Nachfrage sei ihm versichert worden, dass sich der PKW im Originalzustand befinde. Er selbst habe ebenfalls eine weitere § 57a KFG Begutachtung vornehmen lassen. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass sein PKW verkehrs- und betriebssicher sei. Dass am PKW ein Radar- oder Laserblocker der Marke AntiLaser G9 angebracht war, habe er nicht gewusst. Dementsprechend sei dieser von ihm auch nie in Betrieb genommen worden, da er für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Die verschiedenen Komponenten des Laserblockers seien an verschiedenen Stellen im Fahrzeuginnenraum, teilweise an versteckten Stellen, montiert gewesen. Auf die verschiedenen Gerätekomponenten hätten ihn erst die Beamten aufmerksam gemacht. Ob das Gerät funktioniert habe, wisse er nicht. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Feststellungen getroffen, ob das gegenständliche Gerät geeignet sei.

2.2. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Höhe der gegen ihn verhängten Strafe unverhältnismäßig sei, da die belangte Behörde nicht berücksichtigt hätte, dass er für zwei minderjährige Kinder und seine Gattin sorgepflichtig sei. Zudem sei er arbeitslos und das Wohnhaus mit einem Kredit belastet. Der Beschwerdeführer bekämpfte mit seiner Beschwerde das Straferkenntnis in vollem Umfang.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 15. Juni 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die unbedenklichen Akten des Verfahrens sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme des Meldungslegers D als Zeugen.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 4. September 2021 gegen 16:10 Uhr das Kraftfahrzeug, einen Mercedes-Benz mit dem behördlichen Kennzeichen ***, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung ***. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt auch Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs.

4.2. In diesem Fahrzeug war ein Laserblocker der Marke AntiLaser G9 verbaut. Das Gerät umfasste insbesondere mehrere miteinander verbundene Komponenten:

a) eine LED, die zwischen der A-Säule des Lenkerplatzes und dem Armaturenbrett verbaut war und die Aktivierung bzw. Deaktivierung des Laserblockers sowie die Lasermessung anzeigt, b) ein silberner Ein/Aus-Schalter im Fußraumbereich des Lenkerplatzes zur Aktivierung des Laserblockers, c) ein im Kühlergrill verbauter Sensor des Laserblockers, d) eine im Kühlergrill verbaute Radarantenne, e) ein neben dem Lenkrad befindliches Bedienelement für die Radarantenne, f) ein hinter einer Abdeckung verborgener Lautsprecher, der bei Aktivierung und Lasermessung einen Warnton erzeugt, f) das hinter einer Abdeckung verborgene Steuergerät des Laserblockers.

4.3. Das verbaute Gerät „AntiLaser G9“ war geeignet, Beeinflussungen bzw. Störungen von Geschwindigkeitsmessgeräten zu verursachen. Während der Fahrt des Beschwerdeführers war das Gerät nicht aktiviert, allerdings war eine Inbetriebnahme durch Betätigen des Schalters im Fußraum jederzeit ohne schweres Zutun möglich.

4.4. Der Beschwerdeführer wusste, dass im Fahrzeug, welches er rund ein Jahr zuvor erworben hatte, Geräte bzw. Teile von Geräten verbaut waren, deren Funktion er nicht kannte. Er informierte sich nicht darüber, worum es sich dabei handelte. Er sah weder in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs nach, noch ließ er das Fahrzeug auf diese Geräte bzw. Geräteteile in einer Fachwerkstätte überprüfen. Die LED, die Sensoren des Laserblockers, der Ein/Aus-Schalter des Laserblockers sowie das Bedienelement neben dem Lenkrad waren gut erkennbar. Es wäre für den Beschwerdeführer bei entsprechend sorgfältiger Nachforschung leicht erkennbar gewesen, dass ein verbotener Laserblocker eingebaut war.

4.5. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.250 Euro. Er ist Hälfteeigentümer eines mit einem Kredit belasteten Einfamilienhauses und Eigentümer des Kraftfahrzeugs. Er hat Sorgepflichten für seine zwei minderjährigen Kinder sowie seine Ehegattin. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellungen zu Punkt 4.1. ergeben sich aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** und sind unstrittig. Der Beschwerdeführer hat sowohl in seiner Beschwerde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er das Fahrzeug lenkte. Seine Eigenschaft als Zulassungsbesitzer ergibt sich aus der Anzeige mit der Auskunft aus dem Kraftfahrzeugzentralregister (KZR).

5.2. Die Feststellungen zu den einzelnen Komponenten des Geräts (Pkt. 4.2) ergeben sich aus der mit Lichtbildern versehenen Anzeige. Der Meldungsleger schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Ablauf der Verkehrskontrolle glaubwürdig und sachlich. Er legte nachvollziehbar die Funktionsweise der Komponenten dar und beschrieb deren Einbauort. Auch der Beschwerdeführer wirkte im Rahmen der mündlichen Verhandlung an der Feststellung des Sachverhalts mit, und bestätigte, dass diese Komponenten in seinem Auto eingebaut waren. Es ist unstrittig, dass es sich beim gegenständlichen Gerät um einen Laserblocker handelt.

5.3. Vom Beschwerdeführer wurde bestritten, dass der Laserblocker geeignet war, Beeinflussungen bzw. Störungen von Geschwindigkeitsmessgeräten zu verursachen. Diese bloße Behauptung konnte jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die Vernehmung des Meldungslegers klar widerlegt werden. Der Meldungsleger befindet sich seit 2013 im Polizeidienst und ist seit dem Jahr 2016 mit Geräten zur Beeinflussungen bzw. Störung von Geschwindigkeitsmessgeräten (sog. Radar- oder Laserblockern) besonders vertraut. Er ist Verfasser eines Lehrbehelfs zu Radar- und Laserblockern und schult Polizistinnen und Polizisten in Österreich auf die Erkennung und Funktionsweise derartiger Geräte.

Der Meldungsleger konnte in der mündlichen Verhandlung detailgetreu schildern, wie er die Funktionsfähigkeit und Geeignetheit des Laserblockers überprüfte: Diese Überprüfung war den beiden Polizeibeamten, nämlich dem Meldungsleger und seinem Kollegen, im Rahmen der Anhaltung problemlos möglich, da der Beschwerdeführer eine Nachschau im Kraftfahrzeug und eine Testung des Laserblockers ermöglichte. Nach dem Umlegen des Ein/Aus-Schalters erklang ein Piepston aus dem Lautsprecher und die LED leuchte kurz auf. Nachdem die LED erlosch und ein neuerlicher Piepston erfolgte, war der Laserblocker aktiviert und betriebsbereit. Daraufhin probierte ein Polizeibeamter eine Lasermessung durchzuführen, während der andere Polizeibeamte beim Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers verblieb. In der Folge ging die LED an und es erklang ein Warn-Piepston. Eine Messung durch das Lasermessgerät war ca. vier bis fünf Sekunden nicht möglich (diese Zeit soll es dem Lenker des Fahrzeugs ermöglichen, das Fahrzeug abzubremsen). Nach den vier bis fünf Sekunden schaltete sich der Laserblocker automatisch weg und die Lasermessung wurde wieder möglich. Nachdem die beiden Beamten ihre Positionen tauschten führte ein neuerlicher Messvorgang zum selben Ergebnis.

Der Meldungsleger schilderte die durchgeführte Überprüfung nachvollziehbar und schlüssig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung baute der Meldungsleger die einzelnen Komponenten des Laserblocker AntiLaser G9 im Verhandlungssaal auf. Er erläuterte die Funktionsweise und zeigte, wie bei Aktivierung des Laserblockers die Messung durch ein Lasermessgerät versagt.

Das Gericht hatte nach der ausführlichen Aussage des Zeugen und der Darlegung der Überprüfungsschritte keinerlei Zweifel daran, dass der Zeuge die Funktionsfähigkeit des Laserblockers ordnungsgemäß überprüfte und dass das Gerät geeignet war, Beeinflussungen bzw. Störungen von Geschwindigkeitsmessgeräten hervorzurufen.

5.4. Zu den Feststellungen zu Pkt. 4.4 ist auszuführen: Hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch angegeben, dass ihm vom Verkäufer versichert worden sei, dass sich das Auto im Originalzustand befinde („Auf explizite Nachfrage wurde mir versichert, dass sich der PKW im Originalzustand befinde“) so zeigte sich in der Verhandlung ein anderes Bild („Über den Originalzustand habe ich mich nicht explizit erkundigt.“). Der Beschwerdeführer führte aus, dass er „seit dem Kauf auch immer mit dem Auto unterwegs gewesen“ war und ihm schon beim Kauf die eingebaute LED sowie das Bedienteil rechts neben dem Lenkrad aufgefallen waren. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er sich über die Funktionsweise dieser Teile beim Verkäufer erkundigt habe, doch dazu vom Verkäufer angeblich keine Antwort erhielt. Im Zuge der Vernehmung versuchte der Beschwerdeführer den Verkäufer als völlig ahnungslos über die Ausstattung des Fahrzeugs (z.B. Anhängerkupplung) darzustellen. Dennoch nahm der Beschwerdeführer keine weiteren Nachforschungen oder Überprüfungen vor. Der Beschwerdeführer vermittelte dem Gericht den Eindruck, dass im Kraftfahrzeug Geräte bzw. Teile von Geräten verbaut waren, deren Funktion er nicht kannte. So gab er offenherzig zu, dass er weder die Bedienungsanleitung konsultierte („Nein, das habe ich nicht. Denn dazu hatte ich keine Zeit.“) noch eine Fachwerkstätte zur weiteren Überprüfung dieser Geräte bzw. Geräteteile aufsuchte („Ich habe am Fahrzeug keine weiteren Überprüfungen vorgenommen und zwar nicht bis zum Tattag. Ich habe das Fahrzeug auch nicht in einer Fachwerkstätte durchchecken lassen. Ich war mit diesem Auto bis zur Tat – wie gesagt – nie in einer Fachwerkstätte.“). Wenig glaubwürdig versuchte der Beschwerdeführer darzulegen, dass er das Bedienelement rechts neben dem Lenkrad für die Steuerung der Standheizung des Fahrzeugs hielt, obwohl er das Fahrzeug schon ein Jahr – und damit auch über den Winter – fuhr.

Aufgrund der Aussage des Meldungslegers, der im Akt befindlichen Lichtbilder sowie der In-Augenscheinnahme der Komponenten des Laserblockers im Rahmen der mündlichen Verhandlung war für das Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei feststellbar, dass die nicht als Originalbauteil erkennbare LED nächst der A-Säule, die mit Kabelbindern im Kühlergrill angebrachten Sensoren des Laserblockers, der nicht als Originalbauteil erkennbare silberne Ein/Aus-Schalter des Laserblockers sowie das Bedienelement neben dem Lenkrad, ohne weiteres als nachträgliche Modifikationen des Fahrzeugs erkennbar waren.

5.5. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und wurden von diesem nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht hatte keinen Grund an diesen zu zweifeln. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Auskunft der Bezirksverwaltungsbehörde seines Wohnsitzes.

6. Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 lauten (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 134/2020) auszugsweise:

Radar- oder Laserblocker

§ 98a. (1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gerätekomponenten der in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände.

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

7. Erwägungen:

7.1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 98a Abs. 1 KFG 1967 ist maßgeblich, dass Geräte oder Gegenstände, welche geeignet sind, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung (idR Geschwindigkeitsmessgeräte; vgl. ErläutRV 1359 BlgNR 25. GP 7) zu beeinflussen oder zu stören, an Kfz angebracht oder in solchen mitgeführt werden (argum.: „beeinflusst oder gestört werden können“). Ob das Gerät oder der Gegenstand tatsächlich in Betrieb genommen wurde bzw. ob es tatsächlich zu einer Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands hingegen nicht ausschlaggebend. Vielmehr reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits die bloße Eignung des im Kfz angebrachten oder mitgeführten Geräts oder Gegenstands zur Störung oder Beeinflussung von technischen Verkehrsüberwachungseinrichtungen (vgl. z.B. VwGH vom 1. Dezember 2021, Ra 2021/02/0237).

7.2. Nach § 98a Abs. 1 KFG 1967 kommt es darauf an, dass das konkrete am Fahrzeug angebrachte oder dort mitgeführte Gerät die Beeinflussung oder Störung verursachen kann, also tatsächlich in Betrieb genommen werden kann. Dieses Gerät muss demnach im Tatzeitpunkt sämtliche Voraussetzungen erfüllen, um in diesem Zeitpunkt Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören. Unwesentlich ist, ob das Gerät – etwa mittels eines im Fahrzeug angebrachten Schalters – tatsächlich in Betrieb genommen worden ist. (vgl. erneut VwGH vom 1. Dezember 2021, Ra 2021/02/0237).

7.3. Nach den Feststellungen war das konkret im Fahrzeug verbaute Gerät geeignet, Beeinflussungen oder Störungen von Geschwindigkeitsmessgeräten zu verursachen. Zwar war das am Fahrzeug des Beschwerdeführers verbaute Gerät im Tatzeitpunkt ausgeschaltet, doch konnte es durch das Betätigen des Ein/Aus-Schalters ohne weiteres in Betrieb genommen werden.

7.4. Für eine Verletzung des § 98a Abs. 1 KFG 1967 kommt es nicht darauf an, ob der Täter das Gerät zur Beeinflussung oder Störung der Verkehrsüberwachung an seinem oder an einem anderen Kraftfahrzeug anbringt. Vielmehr nimmt § 98a Abs. 1 KFG 1967 keine weitere Determinierung des Täters vor, sodass jeder davon erfasst ist, der die dort genannten Handlungen setzt. Hat der Beschuldigte das in Rede stehende Gerät am Kfz angebracht oder hat er einen Dritten iSd § 7 VStG dazu bestimmt, ist § 98a Abs. 1 KFG 1967 die verletzte Rechtsvorschrift. § 98a Abs. 2 KFG 1967 präzisiert das Verbot des § 98a Abs. 1 KFG 1967 für den Lenker sowie den Zulassungsbesitzer und ist, wenn nicht schon § 98a Abs. 1 KFG 1967 erfüllt ist, gemeinsam mit dieser Bestimmung die verletzte Rechtsvorschrift. (vgl. VwGH 21. April 2021, Ra 2020/02/0064).

7.5. Es macht also keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer das Gerät selbst an seinem Fahrzeug angebracht hat oder ob das Gerät bereits im Fahrzeug verbaut war, als der Beschwerdeführer es gekauft hat. Der Beschwerdeführer hat die vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv dadurch verwirklicht, dass er einen Laserblocker in einem auf ihn zugelassenen und von ihm gelenkten Kraftfahrzeug mitgeführt hat.

7.6. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Lenker und Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs, in welchem der Laserblocker eingebaut war. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es zu den Pflichten des Fahrzeuglenkers (vgl. § 102 Abs. 1 KFG 1967) und des Zulassungsbesitzers (vgl. § 103 Abs. 1 KFG 1967) gehört, dafür zu sorgen, dass sein Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 und damit auch § 98a KFG 1967 entspricht (vgl. VwGH 5. April 2019, Ra 2018/02/0076). Nach den Feststellungen hätte der Beschwerdeführer erkennen können, dass ein Laserblocker in sein Fahrzeug eingebaut war. Dies wäre angesichts des Vorhandenseins einer deutlich erkennbaren, keiner anderen Fahrzeugfunktion zuordenbaren Bedieneinheit neben dem Lenkrad, dem nicht einem Originalteil entsprechenden Ein/Aus-Schalter, aufgrund des mit Kabelbindern angebrachten Sensors im Kühlergrill und der untypisch bei der A-Säule eingebauten LED leicht möglich gewesen. Dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, dass ein offensichtlich nicht serienmäßiges Gerät im Auto eingebaut ist. Der Beschwerdeführer hätte sich etwa durch Aufsuchen einer Fachwerkstätte oder durch einen Blick in die Bedienungsanleitung überzeugen müssen, worum es sich bei dem vorliegenden Gerät bzw. den Geräteteilen handelt und ob dies rechtmäßig ist. Sich im Nachgang bloß auf eine § 57a-Überprüfung („Pickerl“) zu berufen, reicht nicht, zumal – wie auch in den vorgelegten Prüfgutachten deutlich angegeben wurde – der Prüfumfang entsprechend § 57a Abs. 1 KFG und der PBStV auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltbelästigung eingegrenzt ist.

7.7. Beim vorgeworfenen Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, wobei zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Zur subjektiven Tatseite ist auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

7.8. Wie oben festgestellt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass in seinem Fahrzeug ein Gerät verbaut war, das nicht zur Originalausstattung gehörte und dessen Funktion er nicht kannte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das betreffende Fahrzeug bereits über ein Jahr vor dem Tatzeitpunkt erworben hatte und sich in der Zwischenzeit nicht über die Funktion des Geräts informiert hatte, kann in Bezug auf die Unkenntnis der Funktionsweise des Geräts ohne Zweifel Fahrlässigkeit angenommen werden. Für den Beschwerdeführer war erkennbar, dass fahrzeugfremde Bauteile vorhanden sind und er hätte insofern entsprechende Nachforschungen anzustellen gehabt (vgl. VwGH 15. April 2019, Ra 2018/02/0076). Der Beschwerdeführer kann sich nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf entlasten, weil er seiner Überprüfungspflicht nicht nachgekommen ist und sich nicht davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht.

7.9. Die verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm waren iSd § 44a VStG spruchgemäß zu präzisieren (vgl. zB VwGH vom 14. Mai 2019, Ra 2018/16/0032 sowie vom 6. August 2020, Ra 2020/09/0013). Das Zitat „Radar- oder“ hatte zu entfallen, weil es sich entsprechend der Anzeige und den Ausführungen des Zeugen eindeutig um einen Laserblocker handelt.

8. Zur Strafhöhe:

8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.2. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.250 Euro. Er ist Hälfteeigentümer eines mit einem Kredit belasteten Einfamilienhauses und Eigentümer des Kraftfahrzeugs. Er hat Sorgepflichten für seine zwei minderjährigen Kinder sowie seine Ehegattin.

8.3. § 98a Abs. 1 KFG soll verhindern, dass durch an Kraftfahrzeugen angebrachte oder in solchen mitgeführte Radar- oder Laserblocker die Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört wird; die Überwachung ua. der Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeiten soll im Ergebnis die Verkehrssicherheit schützen und dadurch insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko vermieden werden. Die Bedeutung des durch § 98a Abs. 1 KFG geschützten Rechtsgutes ist somit als sehr hoch einzuschätzen (vgl. auch den gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen).

8.4. Eine Anwendung des § 45 Abs.1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers gering war (vgl. VwGH vom 19.6.2018, Zl. Ra 2017/02/0102).

8.5. Der Beschwerdeführer weist keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, weshalb der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war von der belangten Behörde, ebenso wie die Sorgepflichten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden, weshalb die Strafe zu reduzieren war.

8.6. Die nunmehr verhängte Strafe erscheint im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert und den möglichen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro, der hohen Bedeutung des durch die übertretene Norm geschützten Rechtsgutes (Verkehrssicherheit) und den oben dargelegten Strafzumessungsgründen tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil durch die gegenständliche Strafe auch andere Normadressaten davon abgehalten werden sollen, vergleichbare Geräte in ihren Kraftfahrzeugen zu verbauen, um damit der Verkehrsüberwachung aus dem Weg zu gehen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung zB VwGH vom 24. November 2008, 2006/05/0113).

9. Zu den Kosten:

Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Da der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068) und der Strafbemessung (zB VwGH vom 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0050).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Radar- und Laserblocker;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1237.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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