RS Lvwg 2022/10/15 LVwG-S-1237/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.10.2022

Norm

KFG 1967 §98a
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 98a Abs 1 KFG ist maßgeblich, dass Geräte oder Gegenstände, welche geeignet sind, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung (idR Geschwindigkeitsmessgeräte; vgl. ErläutRV 1359 BlgNR 25. GP 7) zu beeinflussen oder zu stören, an Kfz angebracht oder in solchen mitgeführt werden (argum.: „beeinflusst oder gestört werden können“). Ob das Gerät oder der Gegenstand tatsächlich in Betrieb genommen wurde bzw ob es tatsächlich zu einer Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands hingegen nicht ausschlaggebend. Vielmehr reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits die bloße Eignung des im Kfz angebrachten oder mitgeführten Geräts oder Gegenstands zur Störung oder Beeinflussung von technischen Verkehrsüberwachungseinrichtungen (vgl VwGH Ra 2021/02/0237).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Radar- und Laserblocker;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1237.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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