Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.10.2022Norm
KFG 1967 §98aRechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 98a Abs 1 KFG ist maßgeblich, dass Geräte oder Gegenstände, welche geeignet sind, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung (idR Geschwindigkeitsmessgeräte; vgl. ErläutRV 1359 BlgNR 25. GP 7) zu beeinflussen oder zu stören, an Kfz angebracht oder in solchen mitgeführt werden (argum.: „beeinflusst oder gestört werden können“). Ob das Gerät oder der Gegenstand tatsächlich in Betrieb genommen wurde bzw ob es tatsächlich zu einer Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands hingegen nicht ausschlaggebend. Vielmehr reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits die bloße Eignung des im Kfz angebrachten oder mitgeführten Geräts oder Gegenstands zur Störung oder Beeinflussung von technischen Verkehrsüberwachungseinrichtungen (vgl VwGH Ra 2021/02/0237).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Radar- und Laserblocker;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1237.001.2022Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022