Index
80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §17 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1994, Zl. 18.327/32-IA8/94, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16. Oktober 1991 beantragte der Beschwerdeführer die unbefristete Bewilligung zur Rodung eines Teiles der Parzelle 518, KG R, im Ausmaß von 1.500 m2 zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung (Schaffung einer Kälberweide). Diesen Antrag änderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1991 dahin, daß "nunmehr beabsichtigt sei, eine Mähwiese auf der gerodeten Fläche zu errichten. Eine Kälberweide soll nicht mehr errichtet werden". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 26. Februar 1992 wurde der Rodungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und zwar im wesentlichen mit der Begründung, die Rodung führe nur zu einer allenfalls geringfügigen Verbesserung der innerbetrieblichen Struktur und die Errichtung einer Mähwiese erfordere großflächige Planierarbeiten, diese gäben jedoch zu landeskulturellen Bedenken (Veränderung des Wasserhaushaltes und damit Gefahr von Rutschungen) Anlaß. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. Mai 1992 insoweit Folge gegeben, als die Entscheidung über die Rodungsbewilligung zum Zwecke der Schaffung einer Kälberweide ersatzlos behoben wurde; im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Mit Eingabe vom 30. Juni 1992 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die unbefristete Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche der Grundparzelle 518 der KG R im Ausmaß von
1.500 m2 zum Zwecke der Schaffung einer Weide zu erteilen. Die genannte Fläche sei bis vor ca. 40 Jahren ausschließlich als Weide genutzt worden und es stelle die Rückführung in ihren ursprünglichen Zweck für den Hof des Beschwerdeführers eine agrarstrukturelle Verbesserung dar, zumal er damit seinen Viehstand besser versorgen könne und die Rodefläche auch direkt an die landwirtschaftlichen Betriebsflächen des Beschwerdeführers angrenze, sodaß diese durch die Rodung auch zweckmäßig vergrößert und gegliedert würden.
Im Zuge des in der Folge durchgeführten Verfahrens wurde vom landwirtschaftlichen Sachverständigen u.a. darauf hingewiesen, daß es durch die beantragte Rodung zu "einer innerbetrieblichen Strukturverbesserung" komme. Durch die Schaffung einer Dauerweide im Ausmaß von 1.500 m2 sei es möglich, den Kälbern ganzjährig einen Auslauf zu bieten. Für die Kälberweide würden derzeit Mähwiesen verwendet. Der Beschwerdeführer besitze rund 26 ha landwirtschaftlich genutzte Mähfläche und laut Viehzählung 1991 rund 40 Stück Großvieheinheiten (GVE). Der Viehbesatz betrage laut Erhebung 1,1 GVE pro ha, wobei die Zeit berücksichtigt sei, in der sich die Tiere auf der Alpfläche bzw. der Weidefläche befänden. Gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Flächen sei der Viehbesatz von durchschnittlich 1,1 ein optimaler Viehbesatz. Es könne als gesichert angenommen werden, daß der Flächenbedarf bei Weide pro GVE 1 ar pro Tag betrage. Das bedeute im konkreten Fall, daß ein Kalb (1/2 GVE) auf 1.500 m2 Kälberweide insgesamt ein Futterauskommen von rund 30 Tagen hätte. Die beantragte Rodung stelle zwar eine Verbesserung für die landwirtschaftliche Nutzung des Beschwerdeführers dar. Es handle sich jedoch um keine gravierende Verbesserung der Agrarstrukturverhältnisse. In forstfachlicher Hinsicht wurde von sachverständiger Seite u.a. vorgebracht, daß der beantragten Rodefläche nach dem Waldentwicklungsplan die Kennziffer 211 zukomme, wonach die Nutzfunktion überwiege. Vor der "unerlaubten Rodung" sei die Fläche mit einem hiebsunreifen Fichten-Erlen-Mischbestand bestockt gewesen. Die Nutzwirkung des Erlenbestandes gehe auf eine Verbesserung des Wasserhaushaltes und damit eine Verbesserung der Untergrundverhältnisse im Hinblick auf die Stabilität und in weiterer Folge auf die wesentlich besseren Standortverhältnisse hinsichtlich der Baumart Fichte zurück. Die Nutzfunktion der Fichte bestehe vorwiegend in der Verwendung als Bauholz etc.
Der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung verwies u.a. darauf, daß es sich bei der beantragten Rodefläche um "eine alte Rutschmuschel" handle. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß dem Wald auf dieser Fläche auch Schutzfunktion zukomme. Bei Entfernung des stockenden Bewuchses fehle eine entwässernde Wirkung des Waldes, sodaß eine Aktivierung der alten Rutschfläche nicht ausgeschlossen werden könne. Die Wahrscheinlichkeit für derartige Rutschereignisse könne nicht angegeben werden, im Falle einer Rutschung im Bereich der Rodefläche werde die darunterliegende Straße vermurt. Eine allfällige Rutschtendenz könne verstärkt werden durch den an der Nordgrenze vorbeifließenden unbenannten Wildbach, der im Falle von Großereignissen Vermurungstendenzen nach sich ziehen könne. Es stelle jedenfalls eine wesentliche Verschlechterung für die Wasserabflußverhältnisse dar, wenn die Fläche unbestockt und als Kälberweide verwendet werde, als wenn die Fläche mit Laubgehölzen mit entsprechender Aufnahmefähigkeit bestockt sei. Dies u.a. auch deshalb, weil der Vertritt durch Kälber zu einer Bodenverdichtung und daher zu einem weiteren oberflächlichen Abfluß führe. Fichten brächten für die Hintanhaltung der Rutschtendenzen keine Verbesserung, weil sie Flachwurzler seien und durch das Baumgewicht und die Hebelwirkung bei Windeinwirkung eine Belastung des Untergrundes hervorriefen, sodaß insbesondere bei seichtgründigen Bodenverhältnissen ein Abrutschen begünstigt werden könne. Ein hiebsreifer Fichtenbestand würde daher eher einen Nachteil für die gegenständliche Fläche darstellen. Der Vorteil bei einem Laubwald bestehe in der Tiefwurzelung dieser Gewächse und damit der Entwässerung der Fläche bei Auswahl besonderer Baumarten. Zu diesen Baumarten zählten z.B. Ahorn, Weißerlen, Eschen etc.
Aus hydrogeologischer und geologischer Sicht wurde von sachverständiger Seite schließlich ausgeführt, es handle sich bei der gegenständlichen Rodefläche mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen alten Hanganriß, der jedoch großteils verheilt sei. Lediglich im Nordbereich der Rodefläche seien aktive Hangkriechbewegungen zu beobachten, die vor allem aufgrund der Einleitung der Überwässer aus der Wasserversorgungsanlage bzw. der Entwässerungsfläche zu erklären seien und dadurch mobil gehalten würden. Zu einem Teil seien die Hangbewegungen aus Hangwässerzutritten geringeren Ausmaßes zu erklären. Der anstehende Quarzphyllit auf der Westseite habe eine hohe Widerlagerfunktion, nur im nordwestlichen Eck der Rodefläche fehle diese Widerlagerfunktion des Quarzphyllites. Daraus könne gefolgert werden, daß der überwiegende Teil der Rodefläche als stabil angesehen werden könne, lediglich im Nordbereich sei mit weiteren Hanginstabilitäten zu rechnen, wenn der derzeitige Zustand belassen werde. Um auch diesen Hangbereich zu stabilisieren, erscheine es unbedingt erforderlich, die aus dem Schacht austretenden und abgeleiteten Wässer insgesamt schadlos aus der betreffenden Fläche abzuleiten und weiters die noch verbleibenden Hangwasseraustritte zu drainagieren und ebenfalls schadlos abzuleiten. Die bisher bestandene Bestockung, die 1990/91 entfernt worden sei (Fichten und Erlen), habe, soweit es sich um Erlenbestand gehandelt habe, sicherlich Stabilisierungsfunktion gehabt, soweit jedoch Fichten vorhanden gewesen seien, keine Stabilisierungsfunktion, da diese Flachwurzler seien. Bei schadloser Abfuhr der Wässer könne jedoch auf diese Stabilisierungsfunktion verzichtet werden. Nach der widerrechtlich durchgeführten "Rodung" 1990/91 habe sich mittlerweile eine natürliche Bestockung aus Erle, Eberesche und Ahorn, verschiedene Kräuter etc. eingestellt. Sollte eine Entwässerung der angesprochenen Teile der Rodefläche nicht erfolgen, sei mit einer Verschlechterung der Stabilität zu rechnen, dies insbesondere durch die schon festgestellte Hangerosion in Richtung GP 519 KG R. Aus geologischer und hydrogeologischer Sicht sei bei Ableitung der genannten Wässer irrelevant, ob die Fläche bestockt sei oder als Kälberweide Verwendung finde. Die Bodenvegetation und die geschlossene Grasnarbe müßten jedoch intakt erhalten werden. Auch die ordnungsgemäße Drainagierung der im Norden der Rodefläche gelegenen Hangbereiche sei notwendig, um eine Stabilität der Rodefläche herzustellen bzw. zu erhalten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31. Mai 1994 wurde der Rodungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im wesentlichen ausgeführt, es handle sich im vorliegenden Fall um keine gravierende Verbesserung der Agrarstruktur, die Betriebsfläche des Beschwerdeführers würde um lediglich 0,58 % vergrößert, es könne keine Rede davon sein, daß die Verwendung der Rodefläche als Weide zur Existenzsicherung des Betriebes erforderlich sei. Demgegenüber habe die Forstbehörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen auch auf die Waldwirkungen Bedacht zu nehmen. Bei diesen handle es sich um die Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung. Dem geologischen Gutachten sei insbesondere zu entnehmen, daß die bestandene Bestockung Stabilisierungsfunktion (=Schutzfunktion) aufgewiesen habe. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß dem Beschwerdeführer rechtskräftig aufgetragen worden sei, die rechtswidrig gerodete Fläche wieder aufzuforsten, weidesicher einzuzäunen und die Aufforstung bis zur Kultursicherheit nachzubessern. Im gegeständlichen Fall überwiege ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. September 1994 abgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, die verfahrensgegenständliche Fläche sei mäßig geneigt, sie hätte eine Bestockung von 0,8 bis 1,0 an dicht geschlossenem (hiebsunreifen) Fichten-, Erlen-, Mischbestand am Rande landwirtschaftlicher Flächen gehabt. Der Untergrund bestehe aus stark verwittertem Glimmerschiefer und bodsolierter Braunerde mit Vernässungen. Es handle sich um eine sogenannte Rutschmuschel, die offensichtlich seichtgründig auf felsigem Untergrund aufliege, bzw. um einen alten Hanganriß, der jedoch großteils verheilt sei. Im Nordbereich der Rodeflächen seien aktive Hangkriechbewegungen zu beobachten, die sich aus der Einleitung von Überwässern erklären ließen. Der überwiegende Teil der Rodefläche sei als stabil anzusehen. Für den Nordbereich seien Wasserableitungen empfehlenswert. Seit 1991 habe sich eine natürliche Bestockung aus Erle, Eberesche, Ahorn und verschiedenen Kräutern eingestellt. Die Forstbehörde zweiter Instanz habe in ihrer Entscheidung vom 11. Mai 1992 das Vorliegen eines Antrages auf Rodungsbewilligung zum Zwecke der Schaffung einer Kälberweide verneint, sie habe jedoch den Antrag auf Rodungsbewilligung zum Zwecke der Schaffung einer Mähwiese ausdrücklich abgewiesen. Wenn nun die gesamte Angelegenheit unter dem Oberbegriff "Agrarstrukturverbesserung" neuerlich zu beurteilen sei, so müsse die Forstbehörde zweiter Instanz "eine gewisse Bindungwirkung" anerkennen. Denn hinsichtlich des Zweckes der Mähwiese sei in dieser Entscheidung ein Überwiegen anderer öffentlicher Interessen als das der Walderhaltung nicht bestätigt worden. Es sei überdies darauf hinzuweisen, daß auch der Wiederbewaldungsauftrag der Forstbehörde erster Instanz rechtskräftig geworden sei. Wenn nun die Forstbehörde zweiter Instanz neuerlich die Interessenabwägung der Forstbehörde erster Instanz nach Maßgabe der Berufungsausführungen zu überprüfen habe, so sei vorweg ein Mißverständnis klarzustellen. Die Forstbehörde habe nicht Eingriff in den Wald und Interesse an der Walderhaltung gegenüberzustellen, sondern das vom Gesetzgeber vorausgesetzte grundsätzliche öffentliche Interesse an der Walderhaltung mit anderen öffentlichen Interessen abzuwägen. Daß in solche anderen öffentlichen Interessen auch das private Interesse des Antragstellers mit einfließe, sei selbstverständlich. Nur müsse dieses private Interesse sozusagen durch öffentliche Interessen so verstärkt werden, daß von einem Überwiegen anderer Interessen über jenen an der Walderhaltung gesprochen werden könne. Im vorliegenden Fall werde mit dem Zweck "Weide" eine Agrarstrukturverbesserung für den Hof des Beschwerdeführers behauptet. Die Forstbehörde zweiter Instanz müsse davon ausgehen, daß ihre Entscheidung in vergleichbaren Fällen in ganz Tirol gleich ausfallen müßte. Eine Agrarstrukturverbesserung könne auch in einer Einzelmaßnahme bestehen, sie müsse für den betreffenden Hof jedoch eine langfristige (dauernde) und wesentliche (existenzsichernde) Verbesserung darstellen, nicht nur einen geringfügigen Bewirtschaftungsvorteil bringen. Die Forstbehörde zweiter Instanz gelange hinsichtlich der vom Antragsteller behaupteten Agrarstrukturverbesserung (Weideverbesserung) zum Schluß, daß ein (offensichtliches) Überwiegen von Interessen an der Agrarstrukturverbesserung nicht gegeben sei. Dabei fasse sie die Argumente des Antragstellers verkürzend so zusammen, daß es für ihn ein Vorteil wäre, auf 1.500 m2 zusätzlich Vieh weiden zu lassen, weil dies auch vor 30 Jahren dort der Fall gewesen sei. Die landwirtschaftlichen Sachverständigen hätten diese Agrarstrukturverbesserung bestätigt, ohne jedoch von einer wesentlichen oder gravierenden Verbesserung zu sprechen. Andererseits müsse die Forstbehörde zweiter Instanz die Argumente, die für die Walderhaltung sprächen, würdigen. Seitens des forstfachlichen Sachverständigen sei im gesamten Akt immer wieder die Bedeutung des Waldes gerade im Zusammenhang mit der Vernässungsgefahr hervorgehoben worden, wobei besonders die tiefwurzelnden Laubbäume eine wichtige Funktion hätten; der Wald habe somit sowohl eine Nutz- wie eine Schutzfunktion. Auch von Seiten der Sachverständigen für Lawinen- und Wildbachverbauung und für Hydrogeologie sei eine entsprechende Drainage und Wasserableitung für erforderlich gehalten worden. Entsprechende wasser- wie naturschutzrechtliche Verfahren seien zwar beantragt, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden. Damit ergebe sich aber in der Interessenabwägung, daß die Interessen an der Walderhaltung durch andere Interessen, insbesondere solche der Agrarstrukturverbesserung, keinesfalls überwogen würden. Denn die vom Antragsteller bereits beantragten Maßnahmen der Wasserableitung (samt Einholung eines Privatgutachtens) seien betriebswirtschaftlich auch dem Hof zuzurechnen, wodurch sich der Gesamtaufwand für die Rodung und damit für eine Agrarstrukturverbesserung deutlich erhöhe. Damit werde auch vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt eine Transformation der gewünschten (privaten) Agrarstrukturverbesserung ins öffentliche Interesse behindert. Das Interesse an der Walderhaltung, unterstützt durch Interessen der Hydrogeologie, werde somit durch kein anderes öffentliches Interesse überwogen. Für den Hof des Antragstellers bedeute die Rodung von 1.500 m2 keine offensichtlich langfristige und wesentliche Agrarstrukturverbesserung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1994 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß im Rodungsverfahren grundsätzlich zu überprüfen sei, ob ein öffentliches Interesse an der beantragten Rodung bestehe und ob jenes das öffentliche Interesse an der Walderhaltung übersteige. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Ansicht nicht im Recht, daß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung, wie es das ForstG normiere, lediglich das Interesse an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Waldfläche betreffen könne, denn vorrangiges Ziel des ForstG sei die Walderhaltung allgemein, wie dies im § 12 ForstG festgelegt werde und im Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 zum Ausdruck komme. Nichts desto weniger sei die Frage, welches Interesse an der Erhaltung des konkreten Waldstückes bestehe, in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Die "Ausführungen betreffend die Vernässung des rodungsgegenständlichen Grundstückes" seien daher dann in die Interessenabwägung miteinzubeziehen, wenn sich herausstelle, daß das öffentliche Interesse an der Rodung überhaupt das allgemeine Walderhaltungsinteresse übersteige. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anlange, die "bereits vorgenommene widerrechtliche Rodung" dürfe für die Erteilung oder Versagung der Rodungsbewilligung nicht von Ausschlag sein, sei dem Beschwerdeführer Recht zu geben, jedoch sei davon unabhängig eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das gleiche gelte auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die Forstbehörde zweiter Instanz eine gewisse Bindungswirkung einer bereits früher getroffenen Entscheidung hinsichtlich einer Mähwiese angenommen habe.
Von ausschlaggebender Bedeutung für die Interessenabwägung seien somit einerseits das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtsachvertändigen sowie andererseits das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige habe festgestellt, daß es durch die Rodungsbewilligung zu einer leichten Agrarstrukturverbesserung kommen könne, er habe jedoch keine Agrarstrukturverbesserung in einem Ausmaß festgestellt, welches von existentieller Bedeutung für den Betrieb des Beschwerdeführers wäre oder der Verwirklichung eines langfristigen agrarpolitischen Konzeptes dienen würde. Ein Hinweis darauf, daß selbst der Beschwerdeführer nicht genau zum Ausdruck bringen könne, worin die durch die Rodung hervorgerufene Agrarstrukturverbesserung konkret bestünde, ergebe sich bereits daraus, daß zunächst um Rodung für die Errichtung einer Kälberweide angesucht worden sei, jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren seitens des Rodungswerbers angegeben worden sei, daß nunmehr beabsichtigt werde, eine Mähwiese auf der gerodeten Fläche zu errichten. Somit sei auch das nunmehr in der Berufung vorgebrachte Argument hinfällig, durch die Rodung würde den Tieren eine bessere Auslaufmöglichkeit geschaffen, und zwar insofern, als ja nunmehr nicht mehr zum Zwecke einer Kälberweide, sondern zum Zwecke einer Mähwiese gerodet werden solle.
Der Beschwerdeführer habe weiters vorgebracht, daß das Vorliegen der Agrarstrukturverbesserung einheitlich für sämtliche aus der geplanten Maßnahme entspringenden Folgen beurteilt werden müsse, welche die Agrarstruktur berührten, hier sei jedoch nicht gemeint, daß auch überprüft werden müsse, ob sich eine Agrarstrukturverbesserung für anrainende Betriebe ergebe. Gegenstand des Rodungsverfahrens sei die Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung für jenen Betrieb zu erzielen sei, für den die konkrete Rodung vorgenommen werden solle; in diesem Rahmen seien auch die aus der geplanten Maßnahme entspringenden Folgen zu beurteilen.
Zusammenfassend könne also gesagt werden, daß unter Agrarstrukturverbesserungen zwar nicht nur globale, sondern auch Einzelmaßnahmen verstanden werden könnten, soferne mit diesen Maßnahmen eine Verbesserung gegenüber dem Zustand ohne Rodung verbunden sei, wobei diese Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sein müßten. Im vorliegenden Fall könne - wie sich aus dem landwirtschaftlichen Gutachten ergebe - nicht davon gesprochen werden, daß die geplante Maßnahme von maßgeblicher Bedeutung für die Existenzsicherung des Betriebes des Beschwerdeführers sei, sondern es handle sich offensichtlich um eine Einzelmaßnahme, durch die der Betrieb des Beschwerdeführers zwar geringfügige wirtschaftliche Vorteile gegenüber dem Zustand, wie er ohne Rodung bestünde, erzielen könne, dieses Rodungsinteresse sei jedoch nicht geeignet, das Interesse an der Walderhaltung zu überwiegen.
Die belangte Behörde gehe davon aus, daß allfällige Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen betreffend das öffentliche Interesse an der Rodung unbeachtlich seien, weil zu Aussagen darüber der landwirtschaftliche Amtssachverständige berufen sei; dieser habe jedoch die Frage des Vorliegens des öffentlichen Interesses der Agrarstrukturverbesserung hinreichend behandelt. Ebenso werde in die Entscheidung miteinbezogen, daß möglicherweise auch eine Vernässung der Rodefläche trotz des Bewuches möglich sein könnte. Da jedoch eindeutig kein so großes öffentliches Interesse an der geplanten Rodung vorliege, welches das allgemeine Walderhaltungsinteresse zu überwiegen vermocht hätte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Öffentliche Interesse i.S.d. Abs. 2 sind gemäß § 17 Abs. 3 ForstG insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, in Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.
Bei Abwägung der öffentlichen Interessen i.S.d. Abs. 2 hat die Behörde gemäß § 17 Abs. 4 ForstG insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde verkenne das Wesen des sich in § 17 ForstG ausdrückenden grundsätzlichen öffentlichen Interesses an der Walderhaltung. Dieses erlaube nämlich keineswegs, sich in einem konkreten Rodungsverfahren auf das "allgemeine Walderhaltungsinteresse" zu berufen. Vielmehr erfordere es die gemäß § 17 Abs. 2 ForstG vorzunehmende Interessenabwägung, sowohl das Maß des öffentlichen Interesses an der Rodung als auch das Maß des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung möglichst exakt und objektiv festzustellen. Das sogenannte "allgemeine Walderhaltungsinteresse" rechtfertige eine Unterlassung des Feststellens der konkreten öffentlichen Interesse lediglich dann, wenn bereits feststehe, daß an der Rodung einer bestimmten Waldfläche überhaupt kein öffentliches Interesse bestehe, da es dem Rodungswerber aufgrund des allgemeinen Walderhaltungsinteresses nicht möglich sei, mit der Argumentation, es bestehe tatsächlich auch kein konkretes Interesse an der Walderhaltung, eine Rodungsbewilligung zu erlangen. Die Ausführungen betreffend die Vernässung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes hätten sich unverkennbar und schlüssig auf das Maß des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung im Zusammenhang mit der vom forstfachlichen Sachverständigen "unrichtigerweise behaupteteten Schutzwirkung des Waldes in der Folge einer behaupteten Stabilisierungsfunktion" bezogen. Die diesbezüglichen Feststellungen und Ausführungen seien daher entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde zur Ermittlung, welches öffentliche Interesse (das an der Rodung zur Schaffung einer Kälberweide bzw. das an der Walderhaltung) überwiege, unerläßlich. Die belangte Behörde habe keine einzige Feststellung hinsichtlich des Walderhaltungsinteresses getroffen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. April 1992, Zl. 91/10/0156 und vom 19. Oktober 1992, Zl. 92/10/0140) setzt eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung voraus, daß festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht und welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist. Ergibt sich allerdings, daß eine Rodung rechtfertigende öffentliche Interessen nicht vorliegen, so ist die im § 17 Abs. 2 ForstG vorgesehene Interessenabwägung entbehrlich (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0458) und es bedarf daher in diesem Fall nicht der Feststellung, welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist.
Nun vermag zwar der Verwaltungsgerichtshof eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Auffassung, die dem Beschwerdeführer aus der Rodung erwachsenden geringfügigen wirtschaftlichen Vorteile könnten als im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung i.S.d. § 17 Abs. 3 ForstG gelegen angesehen werden, nicht zu erkennen. Die belangte Behörde ist allerdings - dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen folgend - zur Auffassung gelangt, daß die beantragte Rodungsbewilligung insoweit im öffentlichen Interesse liege, als sie zu einer, wenn auch geringfügigen, Agrarstrukturverbesserung führen würde. Dennoch erachtete sie es als entbehrlich, das konkrete Ausmaß des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald festzustellen, sondern vermeinte, dies erst dann tun zu müssen, "wenn sich herausstellt, daß das öffentliche Interesse an der Rodung überhaupt das allgemeine Walderhaltungsinteresse übersteigt". Es liege jedoch "eindeutig kein so großes öffentliches Interesse an der geplanten Rodung" vor, daß es "das allgemeine Walderhaltungsinteresse zu überwiegen" vermöge.
Die belangte Behörde hat solcherart verkannt, daß sie, sobald ein öffentliches Interesse an der beantragten Rodung zu bejahen ist, dieses mit dem an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald konkret bestehenden öffentlichen Interesse abzuwägen hat, nicht aber mit dem - nicht näher dargelegten - "allgemeinen Walderhaltungsinteresse". In Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Behörde daher unterlassen, in einer dem § 17 Abs. 2 ForstG 1975 entsprechenden, der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob das öffentliche Interesse an der beantragten Rodung jenes an der Walderhaltung überwiegt.
Das von der belangten Behörde der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegte Walderhaltungsinteresse wird auch durch den - übrigens im Widerspruch zu den oben wiedergegebenen Darlegungen der belangten Behörde stehenden - Hinweis, in die Entscheidung sei "miteinbezogen" worden, "daß möglicherweise auch eine Vernässung der Rodefläche trotz des Bewuchses möglich sein könnte ", freilich nicht konkreter. Vielmehr wird durch diesen Hinweis in Frage gestellt, welche Bedeutung für das Walderhaltungsinteresse der untergrundstabilisierenden Wirkung der Bestockung der zur Rodung beantragten Fläche nach Auffassung der belangten Behörde zukommt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe - im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - im vorliegenden Verwaltungsverfahren den Rodungszweck niemals dahingehend geändert, daß die Rodung zum Zwecke einer Mähwiese begehrt worden sei. Wenn die belangte Behörde daher von der unzutreffenden Annahme ausgehend, der Zweck der beantragten Rodung sei von Kälberweide auf Mähwiese geändert worden, vermeint habe, das Argument, durch die Rodung würde den Tieren eine bessere Auslaufmöglichkeit geschaffen, was für ihre Gesundheit wesentlich sei, wäre hinfällig, so habe sie das Ausmaß der durch die beantragte Rodung zu erzielenden Agrarstrukturverbesserung unrichtig beurteilt.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides einen anderen als den vom Beschwerdeführer beantragten Rodungszweck genannt, besteht zwar zu Recht. Dieser Fehler war allerdings nicht von Einfluß auf die Entscheidung, weil die belangte Behörde in der Frage, ob die beantragte Rodung der Agrarstrukturverbesserung diene, dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen folgte und dieser, vom Rodungszweck einer Kälberweide ausgehend und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dadurch "den Kälbern ganzjährig einen Auslauf zu bieten", zum Ergebnis gelangte, daß durch die beantragte Rodung keine gravierende Verbesserung der Agrarstrukturverhältnisse bewirkt würden. Die belangte Behörde wäre daher auch bei Vermeidung des genannten Fehlers zu keiner anderen Beurteilung des unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung an der beantragten Rodung bestehenden öffentlichen Interesses gelangt.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Agrarstrukturverbesserung wendet sich der Beschwerdeführer jedoch auch gegen die Auffassung der belangten Behörde, Gegenstand des Rodungsverfahrens sei die Frage, "ob eine Agrarstrukturverbesserung für jene Betriebe zu erzielen ist, für den die konkrete Rodung vorgenommen werden soll", nicht jedoch müsse geprüft werden, ob sich eine Agrarstrukturverbesserung für anrainende Betriebe ergäbe. Wenn nämlich - so der Beschwerdeführer - von den Eigentümern der an die zur Rodung beantragten Fläche angrenzenden Grundstücke befürchtet werde, daß eine Bewirtschaftung ihrer auf dem gegenüberliegenden Steilhang gelegenen Gründe durch eine Bewaldung der Rodefläche unmöglich werde, weil dadurch eine Trocknung des Grases verhindert werde, so stelle dies - nach Auffassung des Beschwerdeführers ebenso ein öffentliches Interesse i.S.d. § 17 Abs. 4 ForstG 1975 dar.
Bei der Beurteilung eines Rodungsansuchens, welches sich auf die Behauptung einer Agrarstrukturverbesserung stützt, hat die Forstbehörde deren Vorliegen nach jeder Richtung hin zu untersuchen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1982, VwSlg. 10835 A).
Im Regelfall wird die behauptete Agrarstrukturverbesserung wohl für jenen Betrieb in Betracht kommen, für den die beantragte Rodung vorgenommen werden soll. Das schließt aber nicht aus, daß durch eine Rodung agrarstrukturverbessernde Wirkungen auch für andere Betriebe als jenen des Antragstellers zu erzielen sind. Auch diese Auswirkungen sind jedoch, wie aus der gebotenen Gesamtbetrachtung des öffentlichen Interesses an der Agrarstrukturverbesserung folgt, der Feststellung des an der Rodung bestehenden öffentlichen Interesses zugrundezulegen.
Die belangte Behörde hat es daher in Verkennung der Rechtslage unterlassen, Feststellungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens, mit der beantragten Rodung wären - über seinen Betrieb hinaus - agrarstrukturverbessernde Auswirkungen verbunden, zu treffen. Sie hat solcherart den Sachverhalt in Ansehung des Ausmaßes der durch die beantragte Rodung zu bewirkenden Agrarstrukturverbesserung, somit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig gelassen.
Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Gründen - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde allerdings auch zu prüfen haben, in welchen maßgeblichen Umständen sich die Schaffung einer Kälberweide - in Ansehung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rodungszwecks der Agrarstrukrutverbesserung - von der Errichtung einer Mähwiese unterscheidet, und darauf aufbauend, ob mit dem vorliegenden Rodungsantrag i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG die Entscheidung einer anderen als der bereits rechtskräftig entschiedenen Sache begehrt wird.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100040.X00Im RIS seit
20.11.2000