TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/26 92/10/0097

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

NatSchG OÖ 1982 §37 Abs2 Z1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des W in N, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. März 1992, Zl. VwSen-200016/2/K1/Rd, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. September 1982 (Spruchpunkt III) traf die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) unter Berufung auf § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 iVm § 1 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 der Naturschutzverordnung 1965 die Feststellung, daß der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Schotterabbau auf den Grundparzellen 1673/3 und 1692/1 der KG H unter folgenden Bedingungen und Auflagen nicht verboten und somit erlaubt sei:

"1. ...

2.

...

3.

Nach Abbauende sind die Grubeneinhänge flach

einzuböschen und wie der Grubengrund mit dem seitlich deponierten Humus zu überziehen.

              4.              Nach erfolgter Humusierung ist die Gesamtabbaufläche wieder der landwirtschaftlichen oder wenn nötig der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzuführen, damit sie sich wieder harmonisch in das Landschaftsbild einfügen kann.

              5.              Die Bewilligung ist bis zum 31.12.1987 befristet."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. März 1990 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 (Oö NSchG 1982) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt, weil er bis 12. Juni 1989 die im Bescheid der BH vom 30. September 1992 vorgeschriebene Rekultivierung der im Bereich der Grundstücke 1673/3 und 1692/1 der KG H befindlichen Schottergrube nicht durchgeführt habe, obwohl die Bewilligung zum Schotterabbau und die damit zusammenhängende Rekultivierung mit 31. Dezember 1987 befristet gewesen sei. Nach der Begründung stehe fest, daß der Beschwerdeführer eine Rekultivierung der Schottergrube zumindest bis 12. Juni 1989 nicht durchgeführt habe. Sein Einwand, der Eigentümer der Grundstücke habe seit 1987 den Schotterabbau weiter betrieben, weshalb eine Rekultivierung unmöglich gewesen sei, sei durch die Zeugenaussage des im Ermittlungsverfahren vernommenen Grundeigentümers widerlegt. Dieser habe angegeben, nur fallweise Schotter entnommen zu haben, weil die Grube noch offen gewesen sei. Bereits im Jahre 1986 habe er den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, daß dieser die Grube ehestmöglich rekultivieren möge. Der Grundeigentümer sei jedenfalls an einer raschen Rekultivierung interessiert gewesen, weil er die Liegenschaften zur landwirtschaftlichen Nutzung benötigte. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse könne daher nicht davon gesprochen werden, daß die Rekultivierungsmaßnahmen durch den Grundeigentümer verhindert worden seien.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 19. September 1991 wurde vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz an Ort und Stelle festgestellt, daß eine Rekultivierung noch immer nicht erfolgt sei. Dabei erklärte der nunmehrige Eigentümer der Grundstücke, daß er sich bereits mit dem Beschwerdeführer wegen der Rekultivierung in Verbindung gesetzt habe. Er erwarte, daß der Beschwerdeführer im Sinne der behördlichen Auflagen eine entsprechende Rekultivierung vornehme.

Die BH erließ daraufhin eine an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung, wonach er es bis zum 19. September 1982 unterlassen habe, die ihm mit Bescheid vom 30. September 1992 vorgeschriebene Rekultivierung der streitgegenständlichen Schottergrube durchzuführen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Strafverfügung Einspruch, wobei er im wesentlichen vorbrachte, er hätte mit der Rekultivierung schon längst beginnen wollen. Da jedoch laufend unbefugt und widerrechtlich nicht geeignetes Material in der Grube abgelagert werde, wisse er nicht, wer die Kosten für die zusätzliche Mehrarbeit tragen solle.

In einer Niederschrift vor der BH vom 18. Februar 1992 erklärte der Beschwerdeführer, daß zum Zeitpunkt des Abbauendes der sofortige Beginn von Rekultivierungsmaßnahmen möglich gewesen sei. Da ihm der ursprüngliche Eigentümer der Grundstücke allerdings erklärt habe, er wolle weiter abbauen, habe er mit den Rekultivierungsarbeiten nicht begonnen. Der ursprüngliche Eigentümer habe ihm die Rekultivierung untersagt und durch seinen Abbau praktisch unmöglich gemacht. Er nehme zur Kenntnis, daß sich der nunmehrige Eigentümer der Grundstücke bereit erklärt habe, die Rekultivierung gegen eine Ablösesumme von etwa S 90.000,-- bis S 100.000,-- selbst vorzunehmen. Im Bereich der Schottergrube sei aber Aushubmaterial, Bauschutt udgl. abgelagert worden. Dadurch sei die Rekultivierung behindert. Dieses Material liege allerdings nicht in dem Bereich, in dem er den Abbau betrieben habe.

Mit Straferkenntnis der BH vom 18. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, die im Bescheid der BH vom 30. September 1982 enthaltenen Auflagen bis 16. Jänner 1992 nicht eingehalten zu haben. Er habe dadurch § 37 Abs. 2 Z. 1 Oö NSchG 1982 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt werde. Bezüglich der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, daß er vom Grundeigentümer an der Rekultivierung gehindert worden sei, verwies die Behörde auf den Bescheid der Landesregierung vom 19. März 1990, wonach von einer Verhinderung der Rekultivierungsmaßnahmen durch den Grundeigentümer nicht gesprochen werden könne. Was die Deponierung von Abbruchmaterial in der Schottergrube anlange, so sei nicht ersichtlich, daß ihm dies die Erfüllung der behördlichen Auflagen unmöglich mache. Da der Beschwerdeführer wegen der unterlassenen Rekultivierungsmaßnahmen bereits einmal bestraft worden sei, erblicke die Behörde in seinem nunmehrigen Verhalten eine vorsätzliche Verwaltungsübertretung und betrachte es als erschwerend, daß er seiner Verpflichtung seit langer Zeit nicht nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei er im wesentlichen vorbrachte, daß der ursprüngliche Grundeigentümer nach Abschluß der Abbauarbeiten im Jahre 1986 den Abbau weiter fortgeführt habe. Rekultivierungsarbeiten seien weder sinnvoll noch aufgrund des rechtlichen Innenverhältnisses mit dem Grundeigentümer möglich gewesen. Die Verpflichtung zur Rekultivierung sei seiner Ansicht nach hinfällig und Sache des nachfolgenden Betreibers der Schottergrube. Die nunmehrige Situation liege außerhalb seines Verantwortungsbereiches, weshalb ihn auch kein Verschulden treffe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des Straferkenntnisses der BH mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschwerdeführer die Einhaltung der Auflagen in der Zeit vom 15. September 1989 bis 16. Jänner 1992 unterlassen habe. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer Adressat des Bescheides vom 30. September 1982. Er sei somit Träger des eingeräumten Rechts des Schotterabbaues, aber auch Verpflichteter, die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen. Die ihm bescheidmäßig auferlegten Pflichten könnten nicht durch Parteienvereinbarung (wie z.B. zwischen Beschwerdeführer und Grundstückseigentümer) geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Er hätte daher nach Ende des Schotterabbaues die Rekultivierung beginnen und durchführen bzw. für die Durchführung sorgen müssen. Seine Verantwortung, daß die Rekultivierungsarbeiten Sache des nachfolgenden Betreibers der Schottergrube seien, gehe daher ins Leere. Bezüglich der ins Treffen geführten Ablagerungen habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 18. Februar 1992 selbst angegeben, daß sich diese nicht in dem Bereich befänden, in dem er den Abbau betrieben habe. Hinsichtlich der Schuldfrage sei zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer wegen der genannten Verwaltungsübertretung bereits einmal rechtskräftig bestraft worden sei. Die verhängte Strafe habe ihn allerdings nicht veranlaßt, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Es sei daher von einer vorsätzlichen Begehung der Verwaltungsübertretung auszugehen. Die einschlägige Verwaltungsstrafe und die weitere Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers seien als erschwerend zu werten gewesen. Die bewußte weitere Nichterfüllung der Auflagen stelle ein erhöhtes Verschulden dar. Auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei bereits von der BH ausreichend Bedacht genommen worden. Der Beschwerdeführer habe dazu keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht. Die verhängte Geldstrafe erscheine auch im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von S 100.000,-- als nicht überhöht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 Oö NSchG 1982 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, soferne nicht Abs. 3 Z. 3 anzuwenden ist.

Gemäß § 41 Abs. 7 Oö NSchG 1982 gelten die nach dem Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1964 und nach der Oberösterreichischen Naturschutzverordnung 1965 ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der BH vom 30. September 1982 die gewerbebehördliche Genehmigung und Benützungsbewilligung für den Abbau von Schotter auf bestimmten Grundparzellen befristet bis 31. Dezember 1987 erteilt worden ist (Spruchpunkt I). Mit dem genannten Bescheid wurde ferner festgestellt, daß durch die vorgesehene Maßnahme öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen nicht verletzt werden (Spruchpunkt III). Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer die streitgegenständlichen Auflagen bis 16. Jänner 1992 nicht erfüllt hat. Dabei geht es im wesentlichen um näher beschriebene Rekultivierungsmaßnahmen nach dem Ende des Schotterabbaues.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, daß die Verpflichtung zur Rekultivierung mit dem Ablauf der Abbaubewilligung erloschen ist. Die Verpflichtung zur Rekultivierung entstand vielmehr erst mit dem Abbauende, welches bis 31. Dezember 1987 befristet war. Adressat des genannten Bescheides ist ausschließlich der Beschwerdeführer, den daher auch die Verpflichtung traf, nach Abbauende die vorgeschriebenen Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen. Daß diese Verpflichtung einen etwaigen späteren Betreiber der Schottergrube bzw. den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke trifft - wie der Beschwerdeführer behauptet - kann daher nicht gesagt werden.

In der Beschwerde wird ein Verschulden an der Unterlassung der Rekultivierungsmaßnahmen in Abrede gestellt, da diese "tatsächlich nicht möglich" und vom Grundstückseigentümer "verwehrt" würden.

Soweit mit dem ersten Einwand im wesentlichen die Möglichkeit einer Einböschung der Grubeneinhänge in Abrede gestellt wird, ist darauf zu verweisen, daß dies aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz nicht zutrifft. Daß die Rekultivierung nunmehr ein Vielfaches dessen kosten würde, was der Beschwerdeführer hätte aufwenden müssen, wenn er nach dem Abbauende sofort selbst die Rekultivierung durchgeführt hätte, macht diese nicht undurchführbar. Da Materialablagerungen in der Schottergrube - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht im früheren Abbaubereich liegen, konnte darin auch keine Behinderung der Rekultivierung erblickt werden. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist auch nicht ersichtlich, daß die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke dem Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. September 1989 bis 16. Jänner 1992 irgendwelche Rekultivierungsmaßnahmen verwehrt haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum gar nicht mit irgendwelchen Arbeiten begonnen hat.

Da der Beschwerdeführer die ihm mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 30. September 1982 aufgetragenen Rekultivierungsmaßnahmen unterlassen hat, läuft die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher so lange nicht, als die Verpflichtung zur Handlung besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Da die Handlung nach den obigen Ausführungen noch nachgeholt werden kann, und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Handeln weiterbesteht, hat die Verjährung noch gar nicht begonnen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen Verjährung behauptet wird, gehen daher ins Leere.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er in der Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde eine relevante Verfahrensverletzung erblickt. Wird in der Berufung nämlich ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet oder richtet sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe, dann ist gemäß § 51e Abs. 2 VStG eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde. Soweit die Berufung des Beschwerdeführers die Unmöglichkeit von Rekultivierungsmaßnahmen nach Ende der Abbauarbeiten im Jahre 1986 behauptet, ist darauf zu verweisen, daß diese Ausführungen das erste Strafverfahren betreffen und im rechtskräftigen Strafbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. März 1990 als nicht zutreffend erkannt wurden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung gehen daher im vorliegenden Strafverfahren ins Leere. In der Berufung des gegenständlichen Strafverfahrens wurde nur vorgebracht, daß die Rekultivierungsmaßnahmen "hinfällig" und "Sache des nachfolgenden Betreibers der Schottergrube" seien. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, daß damit nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde. Mangels eines ausdrücklichen Verlangens, eine Verhandlung durchzuführen, war die belangte Behörde im Grunde des § 51e Abs. 2 VStG nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die einschlägige Verwaltungsvorstrafe des Beschwerdeführers "an sich nicht bewertet" werden dürfe. Ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung der belangten Behörde ist daher nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100097.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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