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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Mag. R in D, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 19. September 1995, Zl. 43-13/18x Dr.Ma-Ste/ha, betreffend Überprüfung der Beurteilung nach § 24 Abs. 7 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat das Lehramtsstudium in den Studienzweigen Klassische Philologie (Latein) und Philosophie, Pädagogik und Psychologie abgeschlossen. Im Schuljahr 1994/95 absolvierte er am Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium D das Unterrichtspraktikum.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe "den zu erwartenden Arbeitserfolg gemäß § 24 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988 (UPG), nicht aufgewiesen". Der Beschwerdeführer habe eine Überprüfung dieser Beurteilung mit der Begründung verlangt, die Unterrichtsbeobachtung durch die Direktion sei sehr selektiv erfolgt. Es seien die Fehler überbewertet, das Positive hingegen weitgehend übersehen worden. Er zeige ausreichende Lernfähigkeit und habe auch den Lehrstoff in beiden Fächern bewältigt. Die Beurteilungen durch die beiden Betreuungslehrer seien im wesentlichen positiv ausgefallen. Er habe im Schulpraktikum keine Probleme im Unterricht gehabt und auch das Studium der Pädagogik mit gutem Erfolg abgeschlossen. Die belangte Behörde habe ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere eine - im einzelnen wiedergegebene - Stellungnahme der Direktion eingeholt. Nach Zitat des § 24 UPG legte die belangte Behörde weiters dar, der Beschwerdeführer habe den zu erwartenden Arbeitserfolg im Rahmen seines Unterrichtspraktikums nicht erbracht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe sich die Schule, insbesondere die Betreuungslehrer und die Direktion, sehr bemüht. Aus den der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Unterlagen gehe hervor, daß der Beschwerdeführer von Anfang an Schwierigkeiten in der Vermittlung des Lehrstoffes und in der Kommunikation mit den Schülern gehabt habe. Dies werde auch vom zuständigen Landesschulinspektor bestätigt, der während des Schuljahres sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Eltern darauf hingewiesen habe. Der Landeschulinspektor habe betont, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, einen Gesamtbezug zu den Schülern im Unterricht herzustellen. Er sei lediglich fähig, mit einzelnen Schülern einen Dialog aufzubauen. Der Rest der Klasse beschäftige sich zu oft anderweitig, was auch disziplinäre Probleme nach sich ziehe. Gerade dieses Kriterium sei jedoch für einen erfolgreichen Unterricht von existentieller Bedeutung. Diese mangelnde "Bezugsfähigkeit" wirke sich in negativer Weise auch auf die Vermittlung des Lehrstoffes aus, da diese großteils sehr einseitig erfolge. Der Beschwerdeführer habe trotz Anleitung große Schwierigkeiten in der Anwendung von verschiedenen Lehrmethoden und beschränke sich auf den Frontalunterricht. Es sei hervorzuheben, daß es der Beschwerdeführer mit zwei sehr kleinen und eher problemlosen Klassen zu tun gehabt habe. In Latein habe er eine Gruppe von nur fünf Schülern unterrichtet. Das Lehrziel in Psychologie sei nicht erreicht worden. Der Landesschulinspektor hebe weiters hervor, daß der Beschwerdeführer sehr wohl die notwendigen wissenschaftlichen Kenntnisse in beiden Gegenständen beherrsche und auch persönlich sehr bemüht gewesen sei. Es sei ihm nicht etwa fehlendes Wissen oder mangelnde Bereitschaft vorzuwerfen. Er habe jedoch nicht zu bewältigende Schwierigkeiten in der Vermittlung des Lehrstoffes und im erzieherischen Wirken. Darin aber seien unverzichtbare Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrberufes zu sehen. Die Aussagen der Betreuungslehrer bestätigten diese Feststellung. Dem Schulpraktikum und dem Studium der Pädagogik komme im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Maßgeblich für die Beurteilung seien das absolvierte Unterrichtspraktikum und die nicht zu bewältigenden Schwierigkeiten der Vermittlung des Lehrstoffes wie in der Erfüllung der erzieherischen Aufgabe.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 24 UPG lautet auszugsweise:
"(1) Am Ende des Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben:
1.
Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
2.
erzieherisches Wirken,
3.
die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,
4.
Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen Aufgaben.
...
(5) Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (§ 26) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2.
aufgewiesen oder
3.
trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
...
(6) Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angaben der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtpraktikums auszufolgen ist.
(7) Hält der Unterrichtspraktikant die im Zeugnis enthaltene Beurteilung für nicht gerechtfertigt, so hat er das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zeugnisses beim Landesschulrat die Überprüfung der Beurteilung zu beantragen. ..."
Die Beschwerde macht geltend, nach dem Gesetz hätten die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf die in § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4 UPG angeführten Punkte zu beschreiben. Im vorliegenden Fall habe nach den Darlegungen des angefochtenen Bescheides jedoch der Direktor der Schule diese Beschreibung vorgenommen; der angefochtene Bescheid sei daher schon deshalb rechtswidrig, weil dieser Gesetzesverstoß nicht wahrgenommen worden sei.
Damit ist die Beschwerde nicht im Recht. Nach § 24 Abs. 1 haben die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten ... zu beschreiben; nach Abs. 5 leg. cit. hat der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen die Feststellung über den Arbeitserfolg nach Z. 1 bis 3 leg. cit. zu treffen. Diese in Abs. 5 der oben zitierten Vorschrift normierte "Feststellung" wird im Abs. 6 und 7 als "Beurteilung" bezeichnet.
Ein Verstoß gegen diese Aufgabenverteilung liegt weder nach der von der Beschwerde bezogenen Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "das Praktikum seitens der Direktion negativ beurteilt" worden sei, noch nach der Aktenlage vor. Der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Akt enthält sowohl auf die in § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4 UPG genannten Kriterien bezogene Beschreibungen durch die Betreuungslehrer als auch ein vom Direktor der oben genannten Schule (vgl. §§ 24 Abs. 5 iVm 26 UPG) gefertigtes Schreiben, in dem die Beurteilung "er hat den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen" referiert und in der Folge begründet wird. Ob das letztgenannte Schriftstück vom Verfasser als Zeugnis im Sinne des § 24 Abs. 6 UPG intendiert war, kann nach seinem Inhalt nicht eindeutig gesagt werden; jedenfalls wird darin die nach § 24 Abs. 5 UPG vom Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten zu treffende Feststellung beurkundet. Bei dieser Feststellung konnte der Vorgesetzte nach dem Inhalt des Gesetzes neben den dort genannten Unterlagen auch auf eigene Wahrnehmungen zurückgreifen. Es liegen somit Beschreibungen durch die Betreuungslehrer (vgl. § 24 Abs. 1 UPG) vor; inhaltlich greift die Beschwerde diese nicht an. Daß in dem vom Direktor der Schule verfaßten Schreiben vom 20. Juli 1995 offenbar auf eigenen Wahrnehmungen beruhende, auf die in § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Kriterien bezogene Darlegungen enthalten sind - bedeutet keinen Verstoß gegen die Regelung des § 24 UPG.
Die Beschwerde ist jedoch im Recht, soweit sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter den Gesichtspunkten der "nachweislichen Ermahnung" und einer Verletzung des Parteiengehörs geltend macht.
Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde gemäß dem § 24 UPG die Feststellung getroffen, daß er "den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen" habe. Damit ist ganz offensichtlich das in § 24 Abs. 5 Z. 3 UPG genannte Kalkül gemeint; die belangte Behörde übersieht jedoch, daß nach der soeben zitierten Vorschrift die Feststellung zu treffen ist, daß der Unterrichtspraktikant "den zu erwartenden Arbeitserfolg TROTZ NACHWEISLICHER ERMAHNUNG nicht aufgewiesen" hat. Selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich kein hinreichend konkreter Hinweis darauf, daß gegenüber dem Beschwerdeführer "nachweislich" eine "Ermahnung" im Sinne des Gesetzes ausgesprochen worden wäre.
§ 24 Abs. 5 UPG entspricht nach seinem wesentlichen Wortlaut und seinem Zweck dem § 81 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur letztzitierten Vorschrift entwickelten Grundsätze sind somit auch hier zu beachten. Danach ist die nachweisliche Ermahnung ausdrücklich als Tatbestandselement im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung vorgesehen, daß der Beamte (hier und im folgenden: der Unterrichtspraktikant) den Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat. Die nachweisliche Ermahnung soll den Beamten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen, um ihm noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. In einer Ermahnung im Sinne der genannten Vorschrift muß zumindest ein für die spätere Leistungsbeurteilung bedeutsames Fehlverhalten des Beamten dargelegt werden. Es muß ein kausaler Zusammenhang zwischen den nicht zufriedenstellenden Leistungen des Beamten und der aus diesem Grund erfolgten Ermahnung gegeben sein. Die Ermahnung stellt eine inhaltlich wesentliche Voraussetzung für eine negative Leistungsfeststellung dar, der insbesondere die Bedeutung zukommt, dem Betreffenden die Mangelhaftigkeit seiner Leistungen objektiv erkennbar und zu einem Zeitpunkt vor Augen zu führen, zu dem noch eine Leistungsverbesserung möglich ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 16. April 1986, Slg. Nr. 12107/A, vom 2. März 1989, Zl. 88/09/0149, vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0011, und vom 1. Juli 1993, Zl. 92/09/0226; zu § 24 UPG weiters das Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/10/0088).
Die "nachweisliche Ermahnung" ist somit Tatbestandselement der in § 24 Abs. 5 Z. 3 UPG normierten und von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer offenbar intendierten Feststellung. Der angefochtene Bescheid entspricht somit schon mangels jeglichen Hinweises im Spruch auf eine "nachweisliche Ermahnung", verbunden mit dem Fehlen von Tatsachenfeststellungen, die eine nachprüfende Beurteilung erlauben, ob gegenüber dem Beschwerdeführer eine den dargelegten Anforderungen entsprechende, insbesondere auf ein konkretes Fehlverhalten bezogene, "Ermahnung" nachweislich ausgesprochen wurde, nicht dem Gesetz.
Die in den vorgelegten Akten enthaltenen Hinweise auf Gespräche des unmittelbaren Vorgesetzten und des Landesschulinspektors mit dem Beschwerdeführer vermögen entsprechende Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu ersetzen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0011). Der angefochtene Bescheid ist daher schon wegen des Fehlens von Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der "nachweislichen Ermahnung" inhaltlich rechtswidrig; er war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Ergänzend ist zu bemerken, daß die belangte Behörde auch gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Nach den §§ 37, 45 Abs. 3 AVG ist der Partei die Möglichkeit einzuräumen, vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluß des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und hiezu Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, die von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch sachverständige Äußerungen des entscheidenden Organs, insbesondere im Rahmen der Beratungen eines Kollegialorganes, unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/10/0088). Die belangte Behörde hat ihrer Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren, nicht entsprochen. Nach Ausweis der vorgelegten Akten ist nicht ersichtlich, daß sie dem Beschwerdeführer das Ergebnis der im Zuge ihrer Überprüfung durchgeführten Ermittlungen mitgeteilt oder ihn zur Akteneinsicht aufgefordert und Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt hätte.
In der Gegenschrift wird im erwähnten Zusammenhang dargelegt, dem Beschwerdeführer sei die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekannt gewesen, wobei die belangte Behörde ihre Entscheidung "auf Grund der bereits im vorangegangenen Verfahren in der Schule vorhandenen Sachverhaltsfeststellungen nach eingehender Prüfung getroffen" habe. Die belangte Behörde habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sämtliche Aufzeichnungen der Betreuungslehrer, der Direktion und des Landesschulinspektors sowie Niederschriften über die mündlichen Gespräche überprüft. Diese Darlegungen sind nicht geeignet, den Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs zu widerlegen. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis darauf, daß der Inhalt der soeben angeführten, von der belangten Behörde verwerteten Beweismittel dem Beschwerdeführer in der für die Wahrung des Parteiengehörs vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden wäre; davon durfte nicht schon deshalb abgesehen werden, weil dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekannt sein mußte. Daß die in der Gegenschrift im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls bezogenen Gespräche des unmittelbaren Vorgesetzten und des Landesschulinspektors mit dem Beschwerdeführer der Wahrung des Parteiengehörs gedient hätten, kann weder der Gegenschrift noch dem Inhalt der vorgelegten Akten entnommen werden; dabei ist darauf hinzuweisen, daß die erwähnten Gespräche nach den Angaben der Gegenschrift während des Beurteilungszeitraumes stattfanden und somit schon unter diesem Gesichtspunkt nicht der Wahrung des Parteiengehörs zu den Ergebnissen des von der belangten Behörde erst in der Folge eingeleiteten Ermittlungsverfahrens dienen konnten.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100216.X00Im RIS seit
20.11.2000