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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft m.b.H. in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1994, Zl. 13/01-RI-95/32-1994, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 28. Juni 1991 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Flutlichtanlage im Bereich der Sommerrodelbahn und des Schrägliftes, die sie auf Grund behördlicher Bewilligungen im Gemeindegebiet von S. betreibt. Nach der einen Teil des Projektes bildenden Betriebsbeschreibung sollte die Anlage in der Zeit vom 1. Juli bis 15. September jeweils bis
22.15 Uhr, sonst bis 21.15 Uhr, betrieben werden.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 26. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtete Flutlichtanlage, soweit sie im Landschaftsschutzgebiet Schafberg - Salzkammergutseen liegt, bis zum Abschluß des Bewilligungsverfahrens außer Betrieb zu setzen.
Mit Bescheid vom 11. August 1992 versagte die Bezirkshauptmannschaft S. (BH) die gewerbebehördliche Bewilligung für die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung der Flutlichtanlage.
Mit Bescheid vom 15. Februar 1993 versagte die BH die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung der Flutlichtanlage. Begründend vertrat sie die Auffassung, infolge der Verlängerung der Betriebszeiten sei bis in die Abend- und Nachtstunden mit Lärmbelästigung zu rechnen. Dies bedeute eine Beeinträchtigung des Erholungswertes. Nach § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980 (ALV), könne eine Bewilligung daher nicht erteilt werden.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie vertrat die Auffassung, die Behörde sei unkritisch dem lärmtechnischen Gutachten gefolgt; dieses sei nicht schlüssig, sondern beruhe nur auf subjektiven Schlußfolgerungen.
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 1993 erklärte die Beschwerdeführerin, ihren Bewilligungsantrag dahin abzuändern, daß die Flutlichtanlage nur in der Zeit betrieben werden solle, in der das natürliche Tageslicht einen sicheren Betrieb der Rodelbahn gewährleiste.
Die belangte Behörde holte die Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Dieser legte unter anderem dar, die Sommerrodelbahn befinde sich oberhalb der südlich des Wolfgangsees verlaufenden Wolfgangsee-Bundesstraße, etwa im Bereich des östlichen Endes der Zinkenbachhalbinsel. Das Gelände steige vom Wolfgangsee weg sanft an und werde oberhalb der Bundesstraße zum bewaldeten Bergabhang westlich der Bleckwand hin zunehmend steiler. Der seenahe Bereich sowie das Gelände bis zum Waldrand seien zusätzlich durch sanfthügelige Kleinstrukturen geprägt. Weitere landschaftsbestimmende Strukturelemente seien Hecken, einzelne Bäume, Baumgruppen und Baumreihen sowie Streuobstwiesen und Gebäude. Es handle sich um eine naturnahe Kulturlandschaft, die unterhalb der bewaldeten Hänge durch Grünlandwirtschaft geprägt werde. Im seenahen Bereich sei ein Mosaik aus Streuwiesen, intensiver genutzten Feuchtwiesen und Fettwiesen zu beobachten. Mit zunehmender Höhe und Entfernung vom See dominierten Fettwiesen. Die reiche Gliederung des Landschaftsbildes durch Geländestrukturen und Gehölze verstärke den Reiz der naturnahen Kulturlandschaft. Der Nadel-Laub-Mischwald an den Abhängen der im Süden aufragenden Berge bilde einen deutlich abgesetzten dunklen Hintergrund zum Grünland, wodurch dessen Eindruck verstärkt werde. Weitere Feststellungen über den Charakter der Landschaft, das Landschaftsbild und den Naturhaushalt fänden sich in Befund und Gutachten vom 29. November 1993. Die Sommerrodelbahn habe ihren Startpunkt im bereits vom Wald geprägten Bereich. Sie verlaufe in der Folge durch eine inselförmig in den Wald eingelagerte Grünlandfläche und unterhalb der Grenze des Waldes durch Grünland, das randlich durch Hecken, Gehölze und einen Streuobstbestand strukturiert sei. Die wesentlichen Bestandteile der Sommerrodelbahn seien die gerade verlaufende Aufstiegstrasse mit den Liftstützen und die eigentliche in Kurven verlaufende Rodelbahn. Die Bahn präsentiere sich als glänzendes metallisches Band. Sie sei in kupiertes Gelände eingebettet und quere im unteren Bereich mehrmals einen Bachlauf. Teilweise reichten die Gehölzgruppen, Hecken und Streuobstbestände bis nahe an die Anlagen. Die Flutlichtanlage sei überwiegend auf den Liftstützen montiert und diesen in ihrer Farbgebung angeglichen. Zusätzliche Lampen befänden sich in ein paar Kurven abseits der Aufstiegstrasse. Im unbeleuchteten Zustand sei die Flutlichtanlage angesichts der vorhandenen Anlagen der Sommerrodelbahn nicht weiter auffällig. Die Rodelbahn selbst sei auf Grund des kupierten Geländes und des teilweise bestehenden Sichtschutzes durch Gehölze und Gebäude aus den seitlichen Bereichen je nach Entfernung nur in Teilen oder gar nicht einsehbar. Auch die Liftstützen höben sich auf Grund der Farbgebung kaum vom dunklen Waldhintergrund ab. Eine Ausnahme stelle der Bereich um die Fallinie dar, wo zumindest der untere Teil der Anlagen bis zum Seeufer sehr gut eingesehen werden könne. All diese Aussagen bezögen sich auf die Anlagen der Sommerrodelbahn in unbeleuchtetem Zustand. Anders stelle sich die Situation bei eingeschalteter Flutlichtanlage dar. Die künstlichen Lichtquellen seien bereits auf weite Distanzen sichtbar. Dies gelte für alle Bereiche entlang der Wolfgangsee-Bundesstraße in beiden Richtungen. Von St. Gilgen her kommend seien beispielsweise die ersten Lichter ab dem Beginn der Zinkenbachhalbinsel sichtbar. Eine deutliche Wahrnehmbarkeit bestehe auch vom Seeuferbereich aus, besonders vom Rad- und Fußweg entlang der alten Ischlerbahn-Trasse. Je nach den vorhandenen Sichtschutzstrukturen könnten aus allen genannten Richtungen auf weite Distanzen ein oder mehrere Leuchten beobachtet werden, die meisten aus dem Fallinienbereich. Der dunkle Hintergrund des Waldes verstärke die optische Wirkung dieser künstlichen Lichtquellen; diese seien auch bei Sonnenschein deutlich wahrnehmbar. Bei bewölkten Witterungsverhältnissen erhöhe sich die Wahrnehmbarkeit. Die Beleuchtung der Rodelbahn bei Tageslicht wirke irritierend. Auf weitere Entfernungen von der Bundesstraße aus könne sogar irrtümlich auf Lichtsignale geschlossen werden. Ein Einschalten der Flutlichtanlage bei Tageslicht sei nicht mit Zwecken der Betriebssicherheit begründbar; dafür reiche das natürliche Tageslicht vollständig aus. Der Betrieb der Flutlichtanlage bei Tageslicht sei dazu geeignet, das Landschaftsbild negativ zu beeinflussen. Die Flutlichtanlage sei im eingeschalteten Zustand optisch deutlich wahrnehmbar und wegen ihrer Fremdkörperwirkung geeignet, die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Die Maßnahme erfülle die Voraussetzungen einer Ankündigungsanlage. Der Betrieb bei Tageslicht bewirke einen negativen und störenden Einfluß auf das Landschaftsschutzgebiet. Künstliche Lichtquellen würden bei Tageslicht - insbesondere in der freien Landschaft - als Fremdkörper empfunden und wirkten - allenfalls verstärkt durch Spiegelungseffekte am Metall der Rodelbahn - als Irritationen. Das landschaftliche Gepräge der naturnahen Kulturlandschaft in diesem Bereich werde abträglich beeinflußt.
Mit dem (allein den Gegenstand dieser Beschwerde bildenden) Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides versagte die belangte Behörde die Bewilligung für die Errichtung der Flutlichtanlage auf den näher bezeichneten Grundstücken gemäß den §§ 15, 17 und 24 Abs. 1 lit. e des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1/1993 (NSchG), § 2 Abs. 1 der Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 54/1981 (LVO) iVm § 2 Z. 2 und 3 ALV. Mit Spruchpunkt B erteilte sie die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer zweiten Rodelspur nach dem vorliegenden Projekt unter Vorschreibung mehrerer Auflagen, Bedingungen und Befristungen.
Nach Darlegung des Verfahrensganges vertrat die belangte Behörde begründend die Auffassung, für den im Landschaftsschutzgebiet Schafberg-Salzkammergutseen (LSG) gelegenen Teil der Anlage (deren "unteres Drittel") bestehe Bewilligungspflicht nach § 2 Abs. 1 LVO iVm § 2 Z. 2 und 3 ALV unter den Gesichtspunkten "Errichtung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen" bzw. "Errichtung, Aufstellung, Anbringung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken". Was den Tatbestand des § 2 Z. 3 ALV betreffe, bestehe kein Zweifel am Reklamezweck der Anlage, die nach dem Inhalt des Antrages ausschließlich bei Tageslicht betrieben werden solle. Für den nicht im Landschaftsschutzgebiet liegenden Teil der Anlage bestehe Bewilligungspflicht nach § 24 Abs. 1 lit. e NSchG, weil die Flutlichtanlage an den Liftstützen und im Nahbereich der Aufstiegstrasse angebracht sei und somit die wesentliche Änderung einer Aufstiegshilfe darstelle. Auf der Grundlage von im einzelnen dargelegten Sachverhaltsfeststellungen, die auf dem oben wiedergegebenen Befund des Sachverständigen beruhen, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Betrieb der Flutlichtanlage bei Tageslicht sei deutlich - auch aus großen Distanzen - wahrnehmbar. Diese wirke als Fremdkörper im Landschaftsbild. Nach §§ 17 Abs. 2, 24 Abs. 3 NSchG sei die Bewilligung zu versagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin war auf die Bewilligung einer Flutlichtanlage im Bereich der Rodelbahn und des Schrägliftes gerichtet. Es ist nicht strittig, daß ein ins Gewicht fallender Teil der Anlage im räumlichen Geltungsbereich der LVO liegt. Nach § 2 Abs. 1 LVO findet in dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet die ALV Anwendung.
Nach § 2 Z. 1 bis 3 ALV sind folgende Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig: Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (Z. 1), die Errichtung, nicht nur kurzfristige Aufstellung oder wesentliche Änderung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen wie von Hütten, Einfriedungen, Mauern, Campingplätzen, Freileitungen, Liften, Seilbahnen, Wasserbauten, Wasserkraftanlagen sowie Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton, Torf oder Mischgut (Z. 2), die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Ankündigungsanlagen (Anlagen zur Anbringung wechselnder privater Ankündigungen zu Reklamezwecken) sowie jede Verunstaltung durch private Verbotsschilder udgl. (Z. 3).
Nach § 17 Abs. 1 NSchG sind in einer Landschaftsschutzverordnung jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.
Nach Abs. 2 leg. cit. hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme das Landschaftsbild, der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt oder der Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr nicht in einer im Sinne des § 15 abräglichen Weise beeinflußt wird.
Nach § 24 Abs. 1 lit. e bedarf die Errichtung und wesentliche Änderung von (u.a.) Aufstiegshilfen einschließlich ihrer Nebenanlagen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.
Die belangte Behörde bejahte die Bewilligungspflicht für den im räumlichen Geltungsbereich der LVO gelegenen Teil der Flutlichtanlage auf Grund von § 2 Z. 2 und 3 ALV, für den außerhalb des LSG gelegenen Teiles der Anlage auf Grund des § 24 Abs. 1 lit. e NSchG.
Die Beschwerde vertritt zunächst die Auffassung, für die Flutlichtanlage bestehe keine Bewilligungspflicht. Diese sei keine der in § 2 Z. 2 ALV aufgezählten Anlagen. Bei der Auslegung des Begriffes "Anlage" nach dem Sinn des Gesetzes sei entscheidend, daß die Anlage "in unbeleuchtetem Zustand" nicht weiter auffalle. Sie falle aber auch nicht unter den Begriff der "privaten Ankündigung zu Reklamezwecken" im Sinne des § 2 Z. 3 leg. cit., weil sie nicht Reklame-, sondern Beleuchtungszwecken diene. "Ankündigung" sei nur etwas, was einen spezifischen Inhalt habe und die Aufmerksamkeit auf das, wofür geworben werde, lenken solle. Dies sei bei der Flutlichtanlage, die nicht auf die Rodelbahn hinweise, nicht der Fall. Die Anlage stelle aber auch keine wesentliche Änderung der Sommerrodelbahn im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d NSchG dar.
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß ein ins Gewicht fallender Teil der Anlage im Landschaftsschutzgebiet liegt. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß das Projekt - nach dem Parteiwillen oder seiner Art nach - teilbar und somit einer die Bewilligung teils ablehnenden, teils erteilenden Entscheidung zugänglich wäre. Davon ausgehend erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Beschwerdefall der Bewilligungstatbestand nach § 24 Abs. 1 lit. e NSchG vorliegt, dessen Anwendbarkeit für den außerhalb des LSG gelegenen Teil der Anlage die belangte Behörde bejahte; denn im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Projektes und dessen Lage (u.a.) im räumlichen Geltungsbereich der LVO unterliegt das Projekt zur Gänze den Vorschriften der ALV. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob neben einem der - im einzelnen noch zu erörternden - Bewilligungstatbestände nach § 2 ALV (iVm § 17 Abs. 2 NSchG) auch der Bewilligungstatbestand nach § 24 Abs. 1 lit. e NSchG vorliegt; denn die Erteilung einer Bewilligung setzt nach der soeben dargestellten Rechtslage die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 2 NSchG voraus. Diese gehen über jene Anforderungen hinaus, die § 24 Abs. 3 NSchG normiert; dies erübrigt die Prüfung, ob (auch) die Bewilligungsvoraussetzungen der zuletzt zitierten Vorschrift vorliegen. Es ist daher auch eine Auseinandersetzung mit der Verfahrensrüge entbehrlich, soweit diese Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Lage von Grundstücken im LSG bzw. außerhalb desselben geltend macht; die vermißten Feststellungen sind nach dem Gesagten ohne rechtliche Bedeutung.
Die Bewilligungspflicht nach § 2 ALV ergibt sich im vorliegenden Fall schon aus Z. 2 leg. cit. Die erwähnte Vorschrift normiert eine Bewilligungspflicht für andere als "bauliche" Anlagen im Sinne der Z. 1; die anschließende Aufzählung ist demonstrativ. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer "Anlage" alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen "angelegt" wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 92/10/0134, und die dort zitierte Vorjudikatur). Unter den erwähnten Begriff fällt daher auch die hier zu beurteilende Flutlicht"anlage". Daß Beleuchtungsanlagen in der demonstrativen Aufzählung des § 2 Z. 2 ALV nicht enthalten sind, bietet keinen Hinweis darauf, daß sie nicht unter den Bewilligungstatbestand fielen. Ebensowenig kann die im Ergebnis vertretene Auffassung der Beschwerde geteilt werden, bei der Auslegung des Begriffes "Anlage" nach dem Sinn des Gesetzes komme es darauf an, ob die betreffende Anlage "als solche" in irgendeiner Art geeignet sei, "den allgemeinen Landschaftsschutz in einem Landschaftsschutzgebiet" zu stören. Ob letzteres der Fall ist, ist eine Frage der "abträglichen Beeinflussung" im Sinne des § 17 Abs. 2 NSchG; die Lösung der Frage, ob eine Sache unter den Begriff der "Anlage" fällt, hat unabhängig von und logisch vorgeordnet der Beurteilung zu erfolgen, ob davon eine "abträgliche Beeinflussung" (des Landschaftsbildes usw.) ausgeht.
Der Gerichtshof teilt somit die Auffassung der belangten Behörde, die die Voraussetzungen des Bewilligungstatbestandes nach § 2 Z. 2 ALV bejahte. Es kann daher auf sich beruhen, ob daneben der Bewilligungstatbestand nach § 2 Z. 3 leg. cit. gegeben ist; denn die belangte Behörde hatte - schon von ihrer zutreffenden Auffassung ausgehend, es lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Z. 2 ALV vor -, in der Frage der Bewilligung nach § 17 Abs. 2 NSchG vorzugehen.
Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach der soeben zitierten Vorschrift macht die Beschwerde Rechtswidrigkeit geltend. Sie vertritt die Auffassung, die belangte Behörde erkläre "mit keinem vernünftigen Wort, wie nun, geht man vom Bestand einer Sommerrodelbahn aus, durch eine Flutlichtanlage, sei diese eingeschaltet oder nicht, das Landschaftsbild, der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt oder der Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr in abträglicher Weise beeinflußt werden solle". Es werde nur auf das "geschmäcklerische" Gutachten verwiesen. Diesem sei lediglich zu entnehmen, daß die Flutlichtanlage dem Sachverständigen nicht gefalle. Der Geschmack des Herrn N. könne aber, nur weil dieser als Sachverständiger bei einem Amt beschäftigt sei, nicht zum "Amtsgeschmack" werden. In der Frage, ob eine abträgliche Beeinflussung vorliege, sei "besonders restriktiv" vorzugehen, weil § 17 NSchG ein "Gummiparagraph" sei. Davon ausgehend könne von einer abträglichen Beeinflussung nicht die Rede sein, weil nicht alles, was optisch deutlich wahrnehmbar sei, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe. Es entspreche nicht dem Gesetz, die von der "eingeschalteten Anlage" ausgehenden Auswirkungen in die Beurteilung einzubeziehen, denn die Beschwerdeführerin habe um die "Errichtung" einer Anlage angesucht.
Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf. Für die Beantwortung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff abträglich beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; sind das Landschaftsbild (mit-)prägende anthropogene Eingriffe vorhanden, so ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der vorhandenen Geofaktoren einfügt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0002, und vom 27. November 1995, Zl. 92/10/0125).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage einer abträglichen Beeinflussung des Landschaftsbildes gegen das Gesetz verstoßen hätte. Die Auffassung der Beschwerde, es dürfe "die eingeschaltete Anlage"
-
mit anderen Worten: die Auswirkungen des widmungsgemäßen Betriebes der Anlage (hier: bei Tageslicht) - nicht in die Beurteilung einbezogen werden, ist nicht zu teilen.
§ 17 Abs. 2 NSchG knüpft an die "abträgliche Beeinflussung" der aufgezählten Güter durch die nur mit Bewilligung zulässigen "Maßnahmen" an. Als "Maßnahme" ist im vorliegenden Fall die "Errichtung" bzw. "Aufstellung" der Anlage anzusehen. Eine Auslegung, die bei der Beurteilung, ob eine "abträgliche Beeinflussung" vorliegt, unter Berufung auf diesen Wortlaut bloß auf das äußere Erscheinungsbild der körperlichen Bestandteile der Anlage abstellt, entspräche nicht dem Sinn des Gesetzes. Nach § 1 NSchG dient das Gesetz dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:
-
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur,
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natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen,
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der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und
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die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt.
Dieser Zielsetzung des Gesetzes entspräche eine Auslegung nicht, die ausschließlich das äußere Erscheinungsbild der körperlichen Bestandteile einer Anlage als Maßstab einer "abträglichen Beeinflussung" heranzieht, die unmittelbar vom widmungsgemäßen Betrieb der Anlage ausgehenden, unter Umständen weit gravierenderen Auswirkungen auf die geschützten Güter hingegen nicht in die Betrachtung einbezieht. Unter diesem Gesichtspunkt war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde ihrer Beurteilung die Auswirkungen des Betriebes der Anlage auf das Landschaftsbild (im gegebenen Fall: dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend bei Tageslicht) zugrunde legte. Ebensowenig ist eine Rechtswidrigkeit in der Auffassung zu erkennen, daß schon vom Betrieb der Flutlichtanlage an sich angesichts des bestehenden, im einzelnen beschriebenen Landschaftsbildes eine abträgliche Beeinflussung desselben ausgeht. Die im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbilder stehen mit dieser Beurteilung im Einklang; sie zeigen - neben der Fremdkörperwirkung der Lichtquellen an sich in Beziehung zum Landschaftshintergrund - auch, daß durch die Beleuchtung vor allem die Aufstiegsspur vom Landschaftshintergrund abgehoben und zu diesem in Kontrast gesetzt und in ihrer geradlinigen Trassenführung als landschaftsfremdes Element betont wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde angesichts dieser Umstände zur Auffassung gelangte, daß der (projektgemäße) Betrieb der Flutlichtanlage bei Tageslicht zu einer Verstärkung der Eingriffswirkung bestehender menschlicher Eingriffe ins Landschaftsbild und somit zu einer abträglichen Beeinflussung desselben führt.
Die Beschwerde macht eine Verletzung des Parteiengehörs mit der Begründung geltend, dieses sei nur "formal" gewährt worden; denn die belangte Behörde habe zwar das Ermittlungsergebnis vorgehalten und eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingeholt, aus dieser Stellungnahme aber nicht die entsprechenden Konsequenzen gezogen.
Damit verkennt die Beschwerde den Inhalt der Verpflichtung der Behörde, Parteiengehör zu gewähren. Diese besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (§ 45 Abs. 3 AVG). Folgt die Behörde der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung nicht, bedeutet dies keine Verletzung des Parteiengehörs. Verletzungen anderer Verfahrensvorschriften oder eine inhaltliche Rechswidrigkeit zeigt die Beschwerde mit dem soeben wiedergegebenen Vorbringen nicht auf.
Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage der abträglichen Beeinflussung des Landschaftsbildes Begründungsmängel geltend macht und die Auffassung vertritt, die optische Wahrnehmbarkeit der Anlage allein bedeute keine Störung des Landschaftsbildes, genügt es, auf die Darlegungen zur Rechtsrüge im Zusammenhang mit der soeben angeschnittenen Frage zu verweisen.
Die Beschwerde macht weiters - dem Sinn nach - geltend, "Gegenstand" des erstinstanzlichen Verfahrens seien nur Lärmbeeinträchtigungen infolge langer Betriebszeiten gewesen. Die belangte Behörde hätte "neue Sachverhalte" - etwa "die Auswirkungen des Lichtes" - nicht berücksichtigen dürfen, zumal die Beschwerdeführerin ihr Projekt auf den Betrieb der Anlage bei Tageslicht eingeschränkt habe.
Auch damit wird keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Die zuletzt erwähnte Änderung des Antrages der Beschwerdeführerin stellt keine Projektänderung dar, durch die der Rahmen der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten worden wäre, weil die Änderung das Wesen des Vorhabens betroffen hätte (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/10/0128). "Sache" des Berufungsverfahrens war der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrem Projekt ("Flutlichtanlage") die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen. Im Rahmen ihrer Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 66 Abs. 4 AVG), wobei sie sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abzuändern hatte, war die belangte Behörde sowohl berechtigt als auch verpflichtet, ohne Überschreitung der "Sache" auch solche Auswirkungen des Projektes zu untersuchen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen hatte.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt nicht vor; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK geboten, da die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente feststanden, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich war und auch die Rechtsfragen keiner Erörterung bedurften. Gegenteiliges läßt sich auch aus der vorliegenden Beschwerde nicht entnehmen. Eine mündliche Verhandlung war daher nicht erforderlich (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 27. November 1995, Zlen. 92/10/0049, und 95/10/0134).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Trennbarkeit gesonderter Abspruch Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100192.X00Im RIS seit
11.07.2001