Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1998 betreffend den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag; keine Anwendung der Vorschriften durch das Gericht; keine Kürzung des Unterhaltes um die steuerliche Mehrbelastung des Geldunterhaltspflichtigen auf Grund des neu eingeführten Familienbonus Plus; Entkoppelung von Unterhaltsrecht und Steuerrecht durch steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistung unmittelbar auf Grund der steuergesetzlichen VorschriftenRechtssatz
Der Parteiantrag auf gänzliche Aufhebung der §33 Abs3a, §33 Abs4 Z3 und §34 Abs7 Z2 EStG 1998 sowie auf Aufhebung der Wortfolge "den Familienbonus Plus gemäß §33 Abs3a" des §34 Abs7 Z1 EStG 1998 (alle Bestimmungen in näher bezeichneten Fassungen) wird zurückgewiesen.
Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass die Absetzbeträge im Hinblick auf ihren Zweck, die Unterhaltsleistungen steuerlich zu entlasten, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, weshalb der Familienbonus Plus bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen worden sei.
Eine Anwendung der angefochtenen Vorschriften durch das Gericht ist aber nicht zu erkennen, zumal das Gericht in weiterer Folge in Anbetracht der Höhe des Einkommens des Antragstellers von einer rechnerischen Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage Abstand nimmt und für die Ausmessung des Unterhaltes auf Regelbedarfssätze abstellt.
Nach der zur Rechtslage bis zur Einführung des Familienbonus Plus ergangenen Rsp des OGH war auch in jenen Fällen, in denen der Unterhaltsanspruch seine Schranke in der "Luxusgrenze" fand, bei der Ausmessung des Unterhaltes unter Beachtung der vom VfGH entwickelten Leitlinien die steuerliche Belastung des Geldunterhaltsverpflichteten jedenfalls zu berücksichtigen. Danach war die steuerliche Mehrbelastung des Geldunterhaltspflichtigen vom Regelbedarfssatz in Abzug zu bringen, wobei diese Belastung unter der Anwendung des Grenzsteuersatzes auf die halbe Unterhaltsbemessungsgrundlage (Prozentunterhalt bzw Luxusgrenze) und Abzug von Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderfreibetrag errechnet worden ist. Dieser Betrag kürzte die Geldunterhaltsleistungspflicht insoweit, als dieser in Transferleistungen (Kinderabsetzbetrag und der Familienbeihilfe) Deckung fand.
Nach dem Beschluss des OGH vom 11.12.2019, 4 Ob 150/19s, dem das Gericht in dem dem Parteiantrag zugrunde liegenden Verfahren gefolgt ist, sei eine solche Kürzung des Unterhaltes um die steuerliche Mehrbelastung des Geldunterhaltspflichtigen nicht mehr vorzunehmen, weil auf Grund des neu eingeführten Familienbonus Plus die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistung nunmehr unmittelbar im Wege der steuergesetzlichen Vorschriften durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag herbeigeführt werde. Diese substantielle Steuerentlastung durch den Familienbonus Plus bedinge eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht.
Es ist somit aber nicht zu erkennen, dass das Gericht vor dem Hintergrund dieses bezogenen Rechtsstandpunktes die Vorschriften des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages angewendet hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Rechtsstandpunkt einer Entkoppelung von Unterhaltsrecht und Steuerrecht, dass jedwede steuerliche Vorschrift bei der zivilrechtlichen Ausmessung des Unterhaltes unbeachtet zu bleiben hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einkommensteuer, Unterhalt, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G347.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022