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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung eines Wortes einer Bestimmung des AlVG betreffend den Ausschluss der Arbeitslosenversicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Zurückweisung eines Antrags des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) auf Aufhebung des Wortes "Dienstnehmer" in §1 Abs2 litd AlVG idF BGBl I 144/2015.
Die Bedenken des BVwG sind von der Überlegung getragen, dass §1 Abs4 Satz 1 AlVG hinsichtlich der Geringfügigkeit nur auf §5 Abs2 ASVG verweist. Aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf §5 Abs1 Z2 ASVG folgert das BVwG, dass bei geringfügig Beschäftigten selbst dann keine Arbeitslosenversicherungspflicht eintritt, wenn das Entgelt aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und insofern eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG begründet wird.
Die Bedenken des BVwG beruhen somit auf der Auffassung, dass die durch §1 Abs1 AlVG hergestellte Verknüpfung von Arbeitslosen- und Krankenversicherungspflicht (arg "soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind) bei mehrfach geringfügig Beschäftigten, die nach dem ASVG krankenversicherungspflichtig sind, durch §1 Abs4 Satz 1 AlVG durchbrochen wird.
Vor dem Hintergrund der formulierten Bedenken hätte das BVwG daher §1 Abs4 Satz 1 AlVG mitanfechten müssen, um den VfGH - im Falle des Zutreffens der Bedenken - in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann. Das BVwG hat aber ausschließlich die Wort- und Zeichenfolge "Dienstnehmer," in §1 Abs2 litd AlVG angefochten und damit den Anfechtungsumfang zu eng gewählt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, Pflichtversicherung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G193.2022Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022