TE Vfgh Beschluss 2022/10/5 UA91/2022

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Veröffentlicht am 05.10.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art53, Art138b Abs1 Z3
ZPO
VfGG §7 Abs1, §18, §35, §56e
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Viertels der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses mangels Vorlage des Protokolls der Ausschusssitzung; erneute Unterlassung, einem Antrag die gesetzlich erforderlichen Beilagen anzuschließen, widerspricht der Pflicht zur sorgsamen Prozessführung; keine Erteilung eines Verbesserungsauftrags trotz verbesserungsbedürftigen Mangels auf Grund der bereits in mehreren vorangegangenen Verfahren ausgesprochenen Mängelrügen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit ihrem auf Art138b Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die Einschreiter,

"der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der Beschluss des Untersuchungsausschusses 'betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder' (4/US XXVII.GP) vom 15.09.2022 [Blg ./XXXIa], mit dem der Zusammenhang des Verlangens des antragstellenden Viertels auf ergänzende Beweisanforderung Blg XXXI mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wurde, rechtswidrig ist".

Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VfGG) wurde von einer Mängelrüge gemäß §18 VfGG abgesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Jahr 2022 in mehreren Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z3 B-VG auf Grund der – entgegen §56e Abs3 VfGG – nicht erfolgten Vorlage einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der gegenständlichen Teile des Protokolls der Ausschusssitzung den Einschreitern entsprechende Mängelrügen erteilt (in den Fällen UA3/2022 und UA4/2022 jeweils am 10. Juni 2022, in den Fällen UA7-45/2022 und UA46-74/2022 jeweils am 1. August 2022 [zugestellt am Folgetag]). Die Antragsteller haben es erneut unterlassen, ihrem vorliegenden Antrag die erwähnte Beilage anzuschließen, obwohl sie von diesem Erfordernis wissen mussten; sie haben auch nicht dargetan, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, das Protokoll beizulegen.

Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung ist im vorliegenden Fall der mit einem verbesserungsbedürftigen Mangel eingebrachte Schriftsatz nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl hiezu OGH 3.5.1966, EvBl 1966/406; 20.2.2019, 3 Ob 26/19y; 13.4.2021, 5 Ob 51/21t, sowie VfSlg 11.976/1989, 18.103/2007 und 18.955/2009).

Der vorliegende Antrag ist daher ohne Gewährung einer Frist gemäß §18 VfGG als unzulässig zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Untersuchungsausschuss, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:UA91.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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