Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art53, Art138b Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Viertels der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses mangels Vorlage des Protokolls der Ausschusssitzung; erneute Unterlassung, einem Antrag die gesetzlich erforderlichen Beilagen anzuschließen, widerspricht der Pflicht zur sorgsamen Prozessführung; keine Erteilung eines Verbesserungsauftrags trotz verbesserungsbedürftigen Mangels auf Grund der bereits in mehreren vorangegangenen Verfahren ausgesprochenen MängelrügenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit ihrem auf Art138b Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die Einschreiter,
"der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der Beschluss des Untersuchungsausschusses 'betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder' (4/US XXVII.GP) vom 15.09.2022 [Blg ./XXXIa], mit dem der Zusammenhang des Verlangens des antragstellenden Viertels auf ergänzende Beweisanforderung Blg XXXI mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wurde, rechtswidrig ist".
Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VfGG) wurde von einer Mängelrüge gemäß §18 VfGG abgesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Jahr 2022 in mehreren Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z3 B-VG auf Grund der – entgegen §56e Abs3 VfGG – nicht erfolgten Vorlage einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der gegenständlichen Teile des Protokolls der Ausschusssitzung den Einschreitern entsprechende Mängelrügen erteilt (in den Fällen UA3/2022 und UA4/2022 jeweils am 10. Juni 2022, in den Fällen UA7-45/2022 und UA46-74/2022 jeweils am 1. August 2022 [zugestellt am Folgetag]). Die Antragsteller haben es erneut unterlassen, ihrem vorliegenden Antrag die erwähnte Beilage anzuschließen, obwohl sie von diesem Erfordernis wissen mussten; sie haben auch nicht dargetan, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, das Protokoll beizulegen.
Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung ist im vorliegenden Fall der mit einem verbesserungsbedürftigen Mangel eingebrachte Schriftsatz nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl hiezu OGH 3.5.1966, EvBl 1966/406; 20.2.2019, 3 Ob 26/19y; 13.4.2021, 5 Ob 51/21t, sowie VfSlg 11.976/1989, 18.103/2007 und 18.955/2009).
Der vorliegende Antrag ist daher ohne Gewährung einer Frist gemäß §18 VfGG als unzulässig zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Untersuchungsausschuss, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:UA91.2022Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022