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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art53, Art138b Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Viertels der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses mangels Vorlage des Protokolls der Ausschusssitzung; erneute Unterlassung, einem Antrag die gesetzlich erforderlichen Beilagen anzuschließen, widerspricht der Pflicht zur sorgsamen Prozessführung; keine Erteilung eines Verbesserungsauftrags trotz verbesserungsbedürftigen Mangels auf Grund der bereits in mehreren vorangegangenen Verfahren ausgesprochenen MängelrügenRechtssatz
Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem VfGH subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VfGG) wurde von einer Mängelrüge gemäß §18 VfGG abgesehen. Der VfGH hat im Jahr 2022 in mehreren Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z3 B-VG auf Grund der - entgegen §56e Abs3 VfGG - nicht erfolgten Vorlage einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der gegenständlichen Teile des Protokolls der Ausschusssitzung den Einschreitern entsprechende Mängelrügen erteilt. Die Antragsteller haben es erneut unterlassen, ihrem vorliegenden Antrag die erwähnte Beilage anzuschließen, obwohl sie von diesem Erfordernis wissen mussten; sie haben auch nicht dargetan, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, das Protokoll beizulegen.
Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung ist im vorliegenden Fall der mit einem verbesserungsbedürftigen Mangel eingebrachte Schriftsatz nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Untersuchungsausschuss, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:UA91.2022Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022