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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des H W in L, vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder und Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit/Glan, Waagstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28. Juli 2022, Zl. KLVwG-2209/11/2020, betreffend naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 12. November 2020 wurde dem Revisionswerber gemäß § 57 Abs. 1 und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) aufgetragen, das auf einem näher genannten Grundstück errichtete Bauernhaus mit Stützwand und darüber liegender Terrasse sowie die errichteten Steinschlichtungen unter Einhaltung näher genannter Auflagen innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28. Juli 2022 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2016 dem Revisionswerber die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Bauernhauses auf dem in Rede stehenden Grundstück auf der Grundlage der Projektunterlagen erteilt worden sei, wobei für die Fertigstellung des genehmigten Vorhabens - bei sonstigem Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung - der 31. März 2019 festgelegt worden sei. Im August 2019 seien folgende wesentliche Abweichungen vom bewilligten Vorhaben festgestellt worden: Das Gebäude trete südöstlich dreigeschossig in Erscheinung, in den bewilligten Projektunterlagen sei das Gebäude jedoch zweigeschossig dargestellt. Das Gebäude weise eine größere Gebäudegrundfläche auf, das südöstlich errichtete Kellergeschoß sei in den bewilligten Projektunterlagen nicht dargestellt. Anstelle des vorgeschriebenen Walmdaches sei ein Flachdach errichtet worden. Die Auflage, dass der obere Bereich des Bauernhauses mit einer vorgehängten Lärchenholzfassade auszuführen sei, sei nicht erfüllt worden, es sei eine Putzfassade hergestellt worden. Es seien Geländeveränderungen durch die Errichtung von nicht projektierten Stützwandkonstruktionen vorgenommen worden; die Steinschlichtungen seien in den Projektunterlagen nicht dargestellt. Zudem habe ein Vergleich des genehmigten Lageplanes mit einer näher genannten Urkunde ergeben, dass das Gebäude um mindestens fünf Meter nach Südosten abgerückt und somit nicht am genehmigten Standort errichtet worden sei.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 lit. c K-NSG 2002 eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung durch Unterlassung der der Entscheidung entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist erlösche. Diese Bestimmung sei eindeutig, sodass gegenständlich die naturschutzrechtliche Bewilligung für das ursprüngliche Projekt infolge der Unterlassung einer der Bewilligung entsprechenden Fertigstellung innerhalb der bescheidmäßig vorgeschriebenen Frist erloschen sei. Für das tatsächlich errichtete Objekt bestehe keine naturschutzrechtliche Bewilligung.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2021/10/0029; 24.2.2022, Ra 2021/10/0194; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).
9 In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es lägen die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht „bei der Anwendung der §§ 55 Abs. 1 lit. c und § 57 Abs. 1 K-NSG einerseits eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen“ habe und es andererseits an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zu den vorgenannten §§ mangelt“. Aus den weiteren Zulässigkeitsausführungen ergibt sich, dass der Revisionswerber eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung infolge Unterlassung einer der Bewilligung entsprechenden Fertigstellung innerhalb der bescheidmäßig vorgeschriebenen Frist erloschen sei.
10 Mit diesen Ausführungen wird allerdings eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht aufgezeigt, weil sich die vom Revisionswerber als Fehlbeurteilung bekämpfte Ansicht des Verwaltungsgerichts - wie von diesem angemerkt - eindeutig aus dem Gesetz ergibt: Nach § 55 Abs. 1 lit. c erster Fall K-NSG 2002 erlischt eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung durch Unterlassung der der Entscheidung entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist.
11 Der vom Revisionswerber eingenommene Standpunkt, die naturschutzrechtliche Bewilligung sei trotz der - wie in der Revision formuliert wird - „nicht konsensgemäß vorgenommenen Bauführung“ (und wie zu ergänzen ist: nach Ablauf der im Bescheid gesetzten Fertigstellungsfrist) nicht erloschen, entspricht somit nicht dem Gesetz. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist auch aus § 57 Abs. 1 K-NSG 2002 für dessen Standpunkt nichts zu gewinnen, zumal die dortige Bezugnahme auf Maßnahmen, die „ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt“ wurden, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auch in jenen Fällen konsenswidrigen Verhaltens vorsieht, in denen eine Bewilligung - etwa im Grunde des § 55 Abs. 1 lit. c K-NSG 2002 - noch nicht erloschen ist. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044; 21.5.2021, Ra 2021/10/0061; 5.11.2020, Ra 2020/10/0105).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100150.L00Im RIS seit
16.11.2022Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022