TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/13 Fr 2022/01/0022

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Veröffentlicht am 13.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über den Fristsetzungsantrag 1. des H O, 2. der N O, und 3. des A O, alle in W und vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuholen.

Das Land Wien hat der erstantragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. Mai 2022, Fr 2022/01/0022-0024-3, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von sechs Wochen zu erlassen. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Juni 2022, Fr 2022/01/0022-0024-5, wurde diese Frist, wie vom Verwaltungsgericht Wien beantragt, um sechs Wochen verlängert.

2        Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.

3        Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 7.6.2022, Fr 2022/04/0001, 0002).

Wien, am 13. Oktober 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022010022.F00

Im RIS seit

16.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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