TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/26 95/10/0148

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.1996
beobachten
merken

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art7;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1 impl;
NatSchG OÖ 1995 §14;
NatSchG OÖ 1995 §44;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Juli 1995, Zl. N-103220/1995-Kra, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat auf dem im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesenen Grundstück Nr. 3242/2 KG O. auf Grund einer raumordnungsrechtlichen und baubehördlichen Bewilligung einen Pferdeunterstand errichtet.

Weiters errichtete er auf dem Grundstück ohne baubehördliche und naturschutzbehördliche Bewilligung

1. ein WC-Gebäude in Holzriegelbauweise unmittelbar beim Pferdeunterstand,

2. eine "zweigeschoßige WC-Anlage" in Holzbauweise in einer Entfernung von ca. 200 m vom Pferdeunterstand inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen,

3. ein Glashaus mit Mansardendachform auf Betonsockelbefestigung,

4. einen überdachten Sitzplatz in Holzbauweise.

Mit Bescheid vom 3. November 1993 erteilte die BH Urfahr-Umgebung gemäß den §§ 10, 27 und 31 iVm § 4 Abs. 1 Z. 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, dem oben unter 1. genannten Gebäude die "nachträgliche" Bewilligung.

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung für die oben unter 2. bis 4. bezeichneten Objekte gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 iVm § 14 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (NSchG). Gemäß § 44 NSchG trug sie dem Beschwerdeführer die Entfernung der nicht bewilligten Objekte und die Wiederherstellung des früheren Zustandes bis zum 31. Oktober 1995 auf. Begründend wurde nach Wiedergabe von Befund und Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz insbesondere dargelegt, die gegenständlichen Anlagen dienten nicht der Pferdehaltung; sie seien nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung nötig im Sinne des § 30 Abs. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (ROG). Gemäß § 14 NSchG sei der Antrag daher schon wegen des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abzuweisen. Gemäß § 44 NSchG sei weiters mit Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag vorzugehen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. a NSchG bedürfen unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 7, 8 oder 11 anzuwenden sind - Bauvorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, wenn sie im Grünland (§ 30 ROG) oder außerhalb von geschlossenen Ortschaften ausgeführt werden sollen, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Nach § 14 NSchG sind Anträge auf Erteilung einer Bewilligung ... ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Vorhaben mit einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Widerspruch steht.

Nach § 30 Abs. 5 ROG dürfen im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.

Die belangte Behörde hatte auf der Grundlage ihrer zutreffenden (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1995, Zl. 93/05/0149) und von der Beschwerde gar nicht bekämpften Auffassung, daß die strittigen, im Grünland errichteten Objekte nicht der bestimmungsmäßigen Nutzung dienen, die beantragte Bewilligung nach § 14 NSchG (iVm § 30 Abs. 5 ROG) zu versagen. Unter dem Gesichtspunkt der soeben zitierten Vorschriften trägt die Beschwerde gegen die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides nichts vor; es liegt auch keine von Amts wegen wahrzunehmende inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.

Ein Eingehen auf die Darlegungen der Beschwerde, wonach die Objekte, soweit sie noch vorhanden seien, durch Aufforstung mit 120 Fichten "nicht mehr sichtbar" bzw. "im Sinne des Baurechtes unbegehbar" seien, erübrigt sich mangels eines Zusammenhanges mit den rechtlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides; denn es kommt weder auf eine optische Abdeckung der Objekte durch Bewuchs noch auf deren Begehbarkeit an. Die Auffassung der Beschwerde, das Landschaftsbild werde im Hinblick auf die Aufforstung nicht mehr gestört, ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht zielführend, weil der Tatbestand des § 14 NSchG eine Störung des Landschaftsbildes nicht voraussetzt.

Auch die Darlegungen der Beschwerde, die Tatbestände der §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 NSchG lägen nicht vor, sind im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. § 1 Abs. 2 NSchG hebt im Rahmen einer beispielsweisen Aufzählung Güter hervor, die durch das Gesetz "insbesondere "geschützt werden. § 2 Abs. 2 leg. cit. nimmt bestimmte Maßnahmen aus dem Geltungsbereich des NSchG aus. Angesichts der nicht weiter konkretisierten Darlegungen der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar, worin im Zusammenhang mit den soeben erwähnten Vorschriften eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegen sollte.

Auch die nicht weiter konkretisierte Auffassung der Beschwerde, daß es sich beim "Unterstand" um ein nicht bewilligungspflichtiges Nebengebäude handle, ist angesichts des oben wiedergegebenen Wortlautes des § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. a NSchG und der Feststellungen des angefochtenen Bescheides über die Beschaffenheit des Objektes nicht nachvollziehbar.

Ebensowenig zielführend ist der Hinweis der Beschwerde auf "90 von mir angezeigte und mit Fotos belegte gegen den Naturschutz und die Bauordnung verstoßende Objekte". Der angefochtene Bescheid ist auf seine Rechtmäßigkeit ausschließlich unter dem Gesichtspunkt seiner Übereinstimmung mit dem Gesetz zu überprüfen. Ob in anderen Fällen dem Gesetz zuwidergehandelt wurde, ist in der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung.

Der Beschwerdeführer trägt ferner vor, er habe "den Referenten Dr. K. mit Schriftsatz vom 29. September 1994 im Bauverfahren wegen Befangenheit gemäß § 7 AVG" abgelehnt. Damit im Zusammenhang stehen offenbar Darlegungen an anderer Stelle der Beschwerde, wonach "ein offensichtliches Politikum und ein behördlicher Willkürakt" vorliege; dies gehe schon daraus hervor, daß "über 90 nachgewiesene Gesetzesverstöße, welche ich als störend empfände", trotz Nachweises nicht geahndet worden seien.

Damit zeigt die Beschwerde schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil ihre soeben wiedergegebenen Darlegungen nicht konkret erkennen lassen, daß an der angefochtenen Entscheidung ein Verwaltungsorgan mitgewirkt hätte, das sich von anderen als sachlichen Motiven hätte leiten lassen; denn weder die nicht konkretisierte Behauptung eines "offensichtlichen Politikums" und eines "behördlichen Willküraktes" - wofür die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht den geringsten Anhaltspunkt erkennen lassen - noch der Hinweis auf behauptete "Gesetzesverstöße" Dritter stellen Anhaltspunkte für wichtige Gründe dar, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des betreffenden Verwaltungsorgans in Zweifel zu setzen.

Nach § 44 NSchG kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt ... wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 42 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Im Beschwerdefall liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vor, bei deren Vorliegen die zitierte Vorschrift der Behörde die Verpflichtung auferlegt, mit der Erlassung eines Wiederherstellungs- bzw. Abänderungsauftrages vorzugehen (vgl. zur gleichlautenden Vorgängervorschrift z.B. das Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, Zlen. 94/10/0145, 0146). Die Beschwerde trägt im soeben erörterten Zusammenhang (im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung) lediglich vor, daß das Glashaus und "der erste Stock des WC" bereits entfernt worden sei. Auch mit diesen Darlegungen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil sie zeitlich nicht konkretisiert sind und ihnen nicht zu entnehmen ist, daß die (behauptete) Beseitigung schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt wäre.

In welchem Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid "ein Verfahren beim Bundesminister für Umwelt", dessen Gegenstand in der Beschwerde nicht genannt wird, stehen soll, ist nicht ersichtlich. Was die in der Beschwerde enthaltene "Strafanzeige wegen offensichtlichen Amtsmißbrauches", den "Anschluß als Privatbeteiligter" und den Antrag auf "Abtretung an die Staatsanwaltschaft" betrifft, genügt der Hinweis, daß das Gesetz den Verwaltungsgerichtshof weder zur Entgegennahme von Strafanzeigen und Erklärungen Privatbeteiligter noch zur Abtretung seiner Verfahren an die Staatsanwaltschaft beruft. Zu einem Vorgehen im Sinne des § 84 StPO besteht nach dem Akteninhalt kein Anlaß.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100148.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten