TE Vwgh Beschluss 2022/10/24 Ra 2022/03/0049

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Veröffentlicht am 24.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hallein gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2021, Zl. 405-8/365/1/4-2021, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Bezirkshauptmannschaft Hallein, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Amtsrevisionswerberin (iF auch: BH), hatte mit Bescheid vom 15. April 2021 der Mitbeteiligten über ihren Antrag als Vergütung für den durch die Behinderung des Erwerbs ihres Dienstnehmers WG wegen dessen nach § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) verfügter behördlicher Absonderung entstandener Vermögensnachteile einen näher aufgeschlüsselten Betrag nach § 32 Abs. 3 EpiG zugesprochen und ein Mehrbegehren abgewiesen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und erkannte ihr den begehrten Vergütungsbetrag in voller Höhe zu. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

3        In der Begründung legte es u.a. dar, dass die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorgelegen sei, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstelle, wobei der in Rechtskraft erwachsene Absonderungsbescheid der BH, dessen Spruch unzweifelhaft und eindeutig die Dauer der Absonderung festgelegt habe, im Vergütungsverfahren Bindung (auch für das Verwaltungsgericht) entfalte. Die Höhe der Vergütung sei daher ausgehend von dieser Dauer zu bemessen gewesen. Entgegen der Auffassung der BH seien zudem auch die von der Mitbeteiligten für die Zeit der Absonderung gemäß § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz an den Bund geleisteten Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwands - als unter den Begriff der Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung iSd § 32 Abs. 3 vierter Satz EpiG zu subsumieren - ersatzfähig und deshalb bei Bemessung der Vergütungshöhe zu berücksichtigen gewesen (was näher begründet wurde).

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren durchgeführt hat. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück-, in eventu Abweisung der Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0165, mwN).

9        Ein solcher Fall liegt hier vor:

10       Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision eingangs vorbringt, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung ausschließlich auf den Spruch des Absonderungsbescheids gestützt, diesem einen nicht vorliegenden Bedeutungsinhalt unterstellt und es unterlassen, den nicht eindeutigen Spruch im Sinne des Bescheidinhalts auszulegen, wird damit schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil nicht konkret unter Bezugnahme auf den Revisionsfall dargelegt wird, welcher (andere) Bedeutungsgehalt dem Spruch des Absonderungsbescheids - gegebenenfalls in Zusammenschau mit seiner Begründung - beizumessen gewesen und welcher (andere) Absonderungszeitraum dem Vergütungsanspruch zu Grunde zu legen gewesen wäre.

11       Auch das Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Kausalität der Absonderung für den Verdienstentgang auseinandergesetzt und die „offensichtlich fehlende Kausalität nicht aufgegriffen“, ist nicht zielführend: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, binden über die Zeiträume der Absonderung absprechende rechtskräftige Bescheide (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit), weil die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende (und damit für den Verdienstentgang kausale) Absonderung vorlag, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstellt (vgl. nur etwa VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, und VwGH 10.2.2022, Ro 2022/03/0002). Von dieser Judikatur ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen.

12       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit schließlich vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob der von der Mitbeteiligten gemäß § 52 Bundesbahngesetz geleistete Pensionsbeitrag als Dienstgeberbeitrag in eine gesetzliche Sozialversicherung im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG anzusehen sei.

13       Mit dieser Rechtsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 2022, Ra 2022/03/0055, auseinandergesetzt: Darin wurde klargestellt, dass an den Bund geleistete Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwands gemäß § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz unter den Begriff der Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 32 Abs. 3 vierter Satz EpiG zu subsumieren und daher ersatzfähig sind. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht in Einklang mit diesem Erkenntnis.

14       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030049.L00

Im RIS seit

16.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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