Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.10.2022Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag TirolNorm
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §8 Abs1Rechtssatz
Wenn wie im gegenständlichen Fall das Leistungsgebot quasi irrtümlich nur an einen Gesamtschuldner ergeht und diesem die gesamte Steuerlast aufgebürdet wird, bedeutet dies sohin, dass gar kein Ermessen geübt wurde. Dass lediglich der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner herangezogen wurde, kann, da dafür keine sachgerechten Kriterien vorliegen, jedenfalls nicht als billig im Sinne des § 101 Abs 1 BAO angesehen werden. Vielmehr wäre das Leistungsgebot – mangels Gründe für eine anderslautende Ermessensentscheidung - jeweils gegenüber allen Grundeigentümern geltend zu machen (gewesen).
Schlagworte
ErschließungskostenbeitragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.12.2774.2Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022