Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0130Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den auf Grund des Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 21. März 1995, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 31. März 1995, Zl. IVc 7022/7100B 2552 180459, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm in Stattgebung seiner Berufung "den Anspruch auf Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 7. (gemeint: 4.7.) bis 31. 7. 1994 zuzusprechen", wird zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der zuletzt als Lagerangestellter beschäftigte Beschwerdeführer bezog (nach Ablauf einer Frist gemäß § 11 AlVG) ab dem 29. Mai 1994 Arbeitslosengeld. Nach dem Inhalt einer am 30. Juni 1994 vor dem Arbeitsamt St. Pölten aufgenommenen, im angefochtenen Bescheid nicht erwähnten Niederschrift wurde ihm am 10. Juni 1994 eine Beschäftigung in Herzogenburg mit einem Brutto-Stundenlohn von S 95,-- und Arbeitsantritt am 4. Juli 1994 zugewiesen. Der Niederschrift zufolge erklärte sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 1994 nach Rechtsbelehrung "nicht bereit", die ihm zugewiesene Beschäftigung anzunehmen, und führte aus, das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil er "wegen des höheren Verdienstes eine Beschäftigung in Wien bevorzuge". Sein "Wunschgehalt" betrage S 19.000,-- brutto. Eigene Bewerbungen habe er nicht laufen. Dieser Niederschrift ging nach dem Akteninhalt eine schriftliche Rückmeldung des zugewiesenen Dienstgebers vom 15. Juni 1994 voraus, wonach der Beschwerdeführer nicht eingestellt werde, weil "er wegen des höheren Verdienstes lieber in Wien arbeitet". Auch auf diese Rückmeldung nimmt der angefochtene Bescheid nicht Bezug.
Mit Bescheid vom 3. August 1994 sprach das Arbeitsamt St. Pölten aus, der Beschwerdeführer habe gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 4. Juli 1994 bis zum 31. Juli 1994 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren, weil er die Arbeitsaufnahme beim zugewiesenen Dienstgeber "VERWEIGERT" habe.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
In der Berufung gegen diesen Bescheid behauptete der Beschwerdeführer, er sei von seinen Gehaltsvorstellungen im Bewerbungsgespräch abgegangen und vorgemerkt worden. Sein Gesprächspartner hätte jedoch erklärt, daß er die Stelle gern firmenintern besetzen würde und daß der Beschwerdeführer "schon sehr viele Stellen vorher gehabt" hätte. Da der Beschwerdeführer die Stelle "nicht abgelehnt" und (gemeint: über seinen Lohn) "grundsätzliche Einigung" erzielt habe, stehe er der "Sperre äußerst verständnislos gegenüber".
Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich als Berufungsbehörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Verlauf sie die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des zugewiesenen Dienstgebers veranlaßte und den Verfasser dieser Stellungnahme telefonisch ergänzend befragte.
Mit Datum 21. März 1995 genehmigte eine Gruppenleiterin für den Landesgeschäftsführer des Arbeitsmarktservice Niederösterreich einen Bescheid, nach dessen Spruch vom Arbeitsmarktservice Niederösterreich in der Sitzung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten vom 9. November 1994 der Berufung des Beschwerdeführers (ohne ausdrückliche Behebung des erstinstanzlichen Bescheides) "FOLGE GEGEBEN" wurde.
Die Begründung dieses Bescheides - die durch den späteren Berichtigungsbescheid nicht berührt wurde - enthält nach einer teilweisen Wiedergabe der §§ 9 und 10 AlVG und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens (ohne Erwähnung der Rückmeldung vom 15. Juni 1994 und der Niederschrift vom 30. Juni 1994) Sachverhaltsfeststellungen über das Bewerbungsgespräch des Beschwerdeführers, die weitgehend den Berufungsbehauptungen folgen und in die Feststellung münden, der Beschwerdeführer habe das Stellenanbot nicht abgelehnt, eine Einstellung sei jedoch nicht erfolgt. An diese Feststellungen schließt sich eine Beweiswürdigung, der zufolge die Tatsachenbehauptungen in der Berufung "in jedem einzelnen Punkt bestätigt" worden seien. Die Feststellungen enthalten aber auch den Satz, der Beschwerdeführer habe beim Vorstellungsgespräch vorgebracht, "daß er grundsätzlich eine Beschäftigung im Raum Wien infolge eines höheren Gehaltsniveaus (S 19.000,-- brutto) bevorzugen würde". Die rechtliche Beurteilung beginnt mit abstrakten Rechtsausführungen und wendet sich dem Fall des Beschwerdeführers mit dem Hinweis zu, der zugewiesene Dienstgeber habe wegen der Äußerung des Beschwerdeführers, dieser würde grundsätzlich eine Beschäftigung im Raum Wien infolge eines höheren Gehaltsniveaus bevorzugen, davon ausgehen können, er würde den Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf dessen relativ zahlreiche Dienstverhältnisse - nicht lange als Mitarbeiter halten können. Dem folgt eine Ergänzung zum festgestellten Sachverhalt. Sie besteht in der Wiedergabe der Einschätzung des Personalreferenten des zugewiesenen Dienstgebers, daß "die Wahrscheinlichkeit der Einstellung eher gering wäre, da der Berufungswerber laut Fragebogen den Arbeitsplatz häufig gewechselt habe. Als zusätzlicher Nachteil wird der Umstand vermerkt, daß der Vermittelte kein eigenes KFZ besitzt und daher für den Schichtbetrieb nicht geeignet ist". Diese Angaben (die dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurden) seien "klar, glaubwürdig und nachvollziehbar".
Der Bescheid endet mit folgenden Ausführungen:
"Demnach waren es hauptsächlich die Zweifel des potentiellen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit und Beständigkeit des Vermittelten, welche eine Anstellung nicht zustandekommen ließ(en). Daß aber das Unternehmen diesen Eigenschaften besonderen Wert beigemessen hat, kommt gerade durch die Präferenz einer firmeninternen Besetzung zum Ausdruck. Für die Ablehnung waren letztendlich jene Gründe, die in der Person des Berufungswerbers gelegen sind, ausschlaggebend. Durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch hat er verabsäumt, den (dem) potentiellen Dienstgeber gerade seine Zuverlässigkeit und Beständigkeit im Hinblick auf diese neue Stelle zu bestätigen.
Aus all diesen Gründen hat der Berufungswerber den Tatbestand der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht.
Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten gelangte daher nach Anhörung der Sachverhaltsdarstellung zur Ansicht, daß das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung dem Berufungswerber anzulasten ist, da das Dienstverhältnis aus Gründen, die in seiner Sphäre lagen, nicht zustandekam. Der Berufungswerber hat daher einen Tatbestand gesetzt, der den Aussschluß des Arbeitslosengeldes für vier Wochen gerechtfertigt hätte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
Dieser Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 1995 zugestellt.
Mit Datum 31. März 1995 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, worin der Bescheid vom 21. März 1995 gemäß § 62 Abs. 4 AVG im Spruch dahingehend "berichtigt" wurde, daß der Berufung gemäß § 56 AlVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG KEINE FOLGE GEGEBEN werde. Begründet wurde dies - nach einem einleitenden Hinweis auf den Inhalt des § 62 Abs. 4 AVG - wie folgt:
"Der tatsächliche Inhalt des Spruches des Berufungsbescheides vom 21. März 1995 weicht von dem in klar erkennbarerweise (erkennbarer Weise) gewollten Inhalt ab und gibt dem (den) von der Behörde in ihrem Bescheid offensichtlich zugrundegelegten Gedanken unrichtig wieder. Aus dem Inhalt des Bescheides ist klar erkennbar, daß der Berufung aus den in der Begründung dargelegten Erwägungen keine Folge gegeben wird. Es handelt sich also hiebei um einen Fehler, der erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst anhaftet und daher berichtigungsfähig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist".
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 1995 zugestellt.
Gegen den "berichtigten" Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, "den angefochtenen Bescheid ... ersatzlos aufzuheben und in Stattgebung meiner Berufung den Anspruch auf Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 7. bis 31. 7. 1994 zuzusprechen".
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht nur für die Rechtzeitigkeit der
Beschwerde geltend, er habe erst durch die Zustellung des
Bescheides vom 31. März 1995 "... von der negativen
Entscheidung erfahren". Gegen die "Berichtigung" des Bescheides
vom 21. März 1995 durch den Bescheid vom 31. März 1995 wendet
er sich nicht. Er bezeichnet den angefochtenen Bescheid zwar
als "den Bescheid .... vom 21. März 1995 UND 31. MÄRZ 1995"
(Seite 1 der Beschwerde, ohne Hervorhebung), bringt damit aber nur zum Ausdruck, daß er den Bescheid in seiner berichtigten Fassung bekämpfe ("gegen den berichtigten Bescheid", Seite 2 der Beschwerde). Weder in der Darstellung der Beschwerdepunkte ("insbesondere in einer unrichtigen Anwendung der Bestimmungen der §§ 7, 9 und 10 AlVG") noch in der Beschwerdebegründung wird auf die Frage Bezug genommen, ob die "Berichtigung" zulässig war. Bleibt ein "Berichtigungsbescheid" unangefochten, so ist dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung der "Berichtigung" verwehrt und der Behandlung der Beschwerde gegen den "berichtigten" Bescheid dessen durch den "Berichtigungsbescheid" bindend festgestellter Inhalt zugrundezulegen (vgl. selbst für den Fall eines beim Verwaltungsgerichtshofes gesondert angefochtenen Berücksichtigungsbescheides bis zu dessen Aufhebung den Beschluß vom 13. November 1990, Zlen. 90/08/0169, 0170; zur Feststellungswirkung den Beschluß vom 21. Februar 1995, Zl. 95/07/0010). Im vorliegenden Fall ist auf die Frage, ob die Grenzen einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG durch den Bescheid vom 31. März 1995 überschritten wurden, daher nicht einzugehen.
Die belangte Behörde nimmt den "Tatbestand der VEREITELUNG im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG" an und legt dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zur Last, er habe zwar ein Vorstellungsgespräch herbeigeführt, im Zuge der Bewerbung aber "Bedenken hinsichtlich der zugewiesenen Stelle dargelegt". Das ist, wie sich aus dem nachfolgenden Satz der Bescheidbegründung und aus dem Fehlen anderweitiger Anknüpfungspunkte ergibt, eine Interpretation der festgestellten Äußerung, der Beschwerdeführer würde "grundsätzlich eine Beschäftigung im Raum Wien infolge eines höheren Gehaltsniveaus (S 19.000,-- brutto) bevorzugen". Mit dieser Äußerung soll der Beschwerdeführer den Eindruck hervorgerufen haben, er würde dem zugewiesenen Dienstgeber nicht lange erhalten bleiben. Auf welche Beweisergebnisse sich die Feststellung der erwähnten Äußerung stützt, ist dem Bescheid - abgesehen von der Formulierung, die Feststellungen seien "nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage" getroffen worden - nicht entnehmbar.
Daß der Beschwerdeführer in der Gehaltsfrage eingelenkt habe und darüber eine Einigung erzielt worden sei und daß eine "Ablehnung des Stellenanbotes" durch den Beschwerdeführer (gemeint offenbar: im Bewerbungsgespräch, nicht gegenüber dem Arbeitsamt St. Pölten) nicht vorliege, wird dem Beschwerdeführer ebenso zugestanden wie der Umstand, daß beim zugewiesenen Dienstgeber "eine firmeninterne Stellenbesetzung bevorzugt worden wäre". Als zweiter für den Beschwerdeführer nachteiliger Punkt wird dafür hervorgehoben, der befragte Personalreferent des zugewiesenen Dienstgebers habe angegeben, es sei die Wahrscheinlichkeit der Einstellung eher gering, da laut Fragebogen ein häufiger Arbeitsplatzwechsel stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer besitze auch kein eigenes KFZ und sei daher "für den Schichtbetrieb nicht geeignet". Hinsichtlich dieser Feststellungen wird auf die Stellungnahme des Personalreferenten verwiesen, die dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides - was die Beschwerde nicht rügt - nicht vorgehalten wurde.
Auf diese Sachverhaltsgrundlage stützen sich die schon im Wortlaut wiedergegebenen Ausführungen darüber, was "demnach" für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ausschlaggebend gewesen sei und den Tatbestand der Vereitelung erfülle.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die (interpretative) Feststellung, er habe beim Vorstellungsgespräch "Bedenken" geäußert. Diese Kritik ist berechtigt, weil der angefochtene Bescheid für die (zugrundeliegende) Feststellung über die Äußerung, der Beschwerdeführer bevorzuge "grundsätzlich eine Beschäftigung im Raum Wien infolge eines höheren Gehaltsniveaus", keine nachvollziehbare Begründung enthält.
Nach der Darstellung in der Berufung wurde der Gehaltswunsch des Beschwerdeführers von dessen Gesprächspartner im Vorstellungsgespräch als "Wunschtraum" bezeichnet, worauf der Beschwerdeführer erklärte, sein "letztes Gehalt in Wien" sei so hoch gewesen. Der Gesprächspartner habe erwidert, er "sehe das ein, DA (im Original nicht hervorgehoben) man in Wien mehr verdiene". Danach hätte nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Gesprächspartner das unterschiedliche Gehaltsniveau zur Sprache gebracht. Die belangte Behörde hätte daher zu begründen gehabt, worauf sich die gegenteilige Sachverhaltsfeststellung gründet. Statt dessen führt sie aus, die Feststellungen gründeten sich auf das Vorbringen in der Berufungsschrift, das "in jedem einzelnen Punkt" bestätigt worden sei. Insofern dies die Begründung (auch) für die vom Beschwerdeführer kritisierte Feststellung sein sollte, wäre sie aktenwidrig. In der Gegenschrift wird auf die Rückmeldung vom 15. Juni 1994 und auf die Niederschrift vom 30. Juni 1994 verwiesen, was die nach §§ 60, 67 AVG erforderliche Beweiswürdigung im Bescheid aber nicht ersetzt (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 85/08/0202, und vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0251). Die Niederschrift vom 30. Juni 1994 beschreibt auch nicht einzelne Inhalte des Bewerbungsgespräches, sondern vor allem die Präferenzen des Beschwerdeführers zur Zeit der Niederschrift. In bezug auf die Rückmeldung vom 15. Juni 1994 ist nicht aktenkundig, daß ihr Inhalt dem Beschwerdeführer je zur Kenntnis gebracht wurde. Stützt sich die vom Beschwerdeführer kritisierte Feststellung daher auf diese Rückmeldung, so ist sie nicht nur unbegründet geblieben, sondern auch unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) gewonnen worden.
Der Begründungsmangel in bezug auf die erwähnte Feststellung ist wesentlich, weil der Bescheid ohne sie nicht Bestand haben kann. Daß der Beschwerdeführer kein eigenes KFZ besitzt, vermag den Vorwurf der Vereitelung ebensowenig zu begründen wie der aus einem Fragebogen ersichtliche Umstand eines häufigen Arbeitsplatzwechsels in der Vergangenheit.
Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auch zu beachten haben, daß der Beschwerdeführer nicht wegen Vereitelung, sondern wegen Verweigerung der Arbeitsaufnahme vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen wurde. Mit dem diesbezüglichen Inhalt der Niederschrift vom 30. Juni 1994 hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.
Mit dem Antrag, seiner Berufung stattzugeben, verkennt der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 42 Abs. 1 VwGG. Dieser Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080129.X00Im RIS seit
18.10.2001