Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Unterausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 7. März 1994, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 23. Mai 1985 einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension. Dieser Antrag wurde von der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter abgelehnt, worauf der Beschwerdeführer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Zuerkennung der Invaliditätspension einbrachte. Dieses Verfahren wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. Oktober 1990 in klagsabweisendem Sinn rechtskräftig entschieden. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1990 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese jedoch mit Beschluß vom 30. September 1991 zurückwies.
Der Beschwerdeführer, dem während des oben genannten Verfahrens auf Gewährung einer Invaliditätspension Notstandshilfe als Pensionsvorschuß gewährt wurde, stellte am 8. August 1991 den "Antrag auf § 23". Im Antrag bezeichnete sich der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig und bejahte die Frage, ob er einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt hätte. Hiezu führte er aus, daß er 1986 eine Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt "Roßauer Lände" beantragt habe.
Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 22. Jänner 1992 wurde ausgesprochen, daß dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit den §§ 38 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der zitierten Gesetzesstellen ausgeführt, daß das Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eine vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 26. Jänner 1992 Berufung. Er führte aus, daß mit Erhalt des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1991 am 18. Dezember 1991 seine berechtigte Klage auf Zuerkennung einer Invaliditätspension beendet worden sei. Diesbezüglich habe er am 30. Dezember 1991 beim Arbeitsamt Herbststraße vorgesprochen. Soweit dem Berufungsvorbringen entnommen werden kann, hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid "aus vielen Gründen für rechtswidrig"; nach seinem Neuantrag sei "auch gleich wieder ohne mein Wissen" ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.
Aufgrund der im Berufungsverfahren vom Landesarbeitsamt mit Schreiben vom 13. Februar 1992 erteilten Rechtsbelehrung und Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht und ergänzte mit Schriftsatz vom 21. Februar 1992 seine Berufung insoweit, als er den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 22. Jänner 1992 als rechtswidrig und zu spät erlassen bekämpft und sich auf seine Arbeitsunfähigkeit beruft.
Mit Bescheid vom 16. April 1992 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 22. Jänner 1992 betreffend die Abweisung seines Antrages auf Notstandshilfe vom 8. August 1991 keine Folge. Nach Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Antrag vom 8. August 1991 habe der Beschwerdeführer angegeben, im Jahre 1986 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt und die Frage nach der Arbeitsfähigkeit verneint zu haben. Der Pensionsantrag sei jedoch bereits mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. Oktober 1990 endgültig und rechtskräftig abgewiesen worden, was bedeute, daß dieses Pensionsverfahren entschieden und abgeschlossen sei. Es habe daher schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Pensionsverfahrens die beantragte Notstandshilfe nicht als Vorschuß auf eine beantragte Pension zuerkannt werden können, weshalb zu prüfen gewesen sei, ob Arbeitswilligkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen vorliege. Arbeitsunwilligkeit sei aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch anzunehmen, wenn der Arbeitslose trotz Vorliegens eines ärztlichen Gutachtens behaupte, er betrachte sich nach wie vor als arbeitsunfähig. Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG sei arbeitsfähig, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig nach den für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 bzw. 280 ASVG sei. Aufgrund der Behauptung der mangelnden Arbeitsfähigkeit bereits im Antrag vom 8. August 1991, die auch im gesamten Verfahren nicht widerrufen oder abgeändert worden sei, sei im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, der das Vorliegen der Invalidität verneint habe, Arbeitswilligkeit als nicht vorliegend anzusehen gewesen.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1993, Zlen. 92/08/0004, 0099, soweit er den Zeitraum vom 8. August 1991 bis 1. Jänner 1992 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wurde das Verfahren eingestellt. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß die belangte Behörde rechtswidrig davon ausgegangen sei, daß bereits aus den im Antrag auf Bevorschussung der neuerlich beantragten Notstandshilfe (8. August 1991) enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers über seine Arbeitsunfähigkeit auf seine Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden könne. Im Sinne der ständigen Judikatur hätte die belangte Behörde zufolge der sie treffenden Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes den Beschwerdeführer unter Vorhalt der ihr zur Verfügung stehenden Gutachten zur Äußerung auffordern müssen, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm erteilte ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Falle einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte hätte die belangte Behörde Arbeitsunwilligkeit zweifelsfrei annehmen und nicht die bloße Angabe des Beschwerdeführers in seinem Antrag, nach wie vor arbeitsunfähig zu sein, als in diesem Sinne ausreichend ansehen dürfen. Da die belangte Behörde offenbar in Verkennung der von ihr herangezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezügliche Ermittlungen unterlassen habe, habe sie den Bescheid vom 16. April 1992 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Im übrigen sei jedoch im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, ab 2. Jänner 1992 einen Pensionsvorschuß zu erhalten, das Verfahren infolge Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Im fortgesetzten Verfahren übermittelte die belangte Behörde nach Beischaffung der im gerichtlichen Verfahren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension eingeholten Gutachten dem Beschwerdeführer eine Ladung betreffend Parteiengehör zu diesen Gutachten. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, daß aufgrund der Aktenlage entschieden werde, sollte der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrnehmen.
In seinem Schreiben vom 4. Februar 1994 führte der Beschwerdeführer - soweit hier wesentlich - aus, daß er der Ladung nicht Folge leisten werde und er daher neuerlich den Antrag, ihm einen Bescheid hiefür zuzustellen, stelle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. März 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 1992 gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 22. Jänner 1992 betreffend Abweisung seines Antrages auf Notstandshilfe vom 8. August 1991 keine Folge gegeben. In der Begründung wurde nach Zitierung der angewendeten Gesetzesstellen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1986 einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gestellt, welcher mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. Oktober 1990 endgültig und rechtskräftig abgewiesen worden sei. Für die Dauer des Pensionsverfahrens und darüber hinaus bis 18. Juni 1991 habe der Beschwerdeführer Notstandshilfe als Pensionsvorschuß erhalten. Auch nach rechtskräftigem Abschluß des Invaliditätspensionsverfahrens habe der Beschwerdeführer weiterhin erklärt - so am 28. Mai 1991 vor dem Arbeitsamt Versicherungsdienste sowie am 8. Juni 1991 vor dem Landesarbeitsamt Wien - nicht arbeitsfähig zu sein, obwohl er ausdrücklich auf die Rechtsfolgen dieser Erklärung hingewiesen worden sei.
Am 8. August 1991 habe der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag auf Notstandshilfe als Vorschuß auf eine Invaliditätspension gestellt, obwohl eine solche von ihm gar nicht neuerlich beantragt worden war. In diesem Antrag habe sich der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig erklärt.
Die Einsichtnahme in die im Pensionsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten habe ergeben, daß der Beschwerdeführer in der Lage sei, alle leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne Einschränkung der Körperhaltung, bei Einhaltung der üblichen Pausen, durchzuführen. Auf die Notwendigkeit einer Diät sei Bedacht zu nehmen, wobei diese auch von zu Hause mitgenommen werden könne.
Der Beschwerdeführer sei zwecks Erörterung dieser Gutachten vorgeladen worden, habe dieser Ladung jedoch keine Folge geleistet. Sein Schreiben vom 4. Februar 1994 habe in keinster Weise zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen.
In rechtlicher Hinsicht sei daher auszuführen, daß schon allein mangels Vorliegens eines entsprechenden Pensionsverfahrens die am 8. August 1991 beantragte Notstandshilfe nicht als Vorschuß auf eine beantragte Pension zuerkannt werden könne und daher auch das Vorliegen von Arbeitswilligkeit eine der zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen sei. Aufgrund der im Antrag vom 8. August 1991 aufgestellten Behauptung, nicht arbeitsfähig zu sein, welche im gesamten Verfahren nicht widerrufen oder abgeändert worden sei, sei der zuständige Unterausschuß des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes Wien im Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Gutachten und die letztinstanzliche Entscheidung im Pensionsverfahren, in dem das Vorliegen von Invalidität verneint worden sei, zur Ansicht gekommen, daß Arbeitswilligkeit nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde zufolge des Erkenntnisses vom 29. Juni 1993, Zlen. 92/08/0004, 0099, zu Recht ihre Prüfung auf den Zeitraum vom 8. August 1991 bis 1. Jänner 1992 einschränkte.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 6. Mai 1992, das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. April 1993, 7 Cgs 93/92, und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Dezember 1993, 31 Rs 105/93, geltend, daß er sehr wohl einen Antrag auf Zuerkennung von Invaliditätspension gestellt habe. Sollte sich im vorgelegten Verwaltungsakt kein Hinweis auf das angesprochene Verfahren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension finden, so sei der Verwaltungsgerichtshof selbst zur Beischaffung der beantragten Beweise und zur Prüfung der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in dieser Hinsicht berufen.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß er in seinem Antrag vom 8. August 1991 ein Verfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension aus dem Jahre 1986 behauptete. Dieses wurde jedoch - was in der Beschwerde unbestritten blieb - mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. Oktober 1990 in klagsabweisendem Sinne rechtskräftig beendet. Der den genannten behördlichen Entscheidungen aus dem Jahre 1992 und 1993 zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension stammt - wie die Beschwerde an anderer Stelle zutreffend ausführt - vom 3. Jänner 1992. Da somit während des gegenständlichen Zeitraumes kein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension anhängig war, hat die belangte Behörde (und die Behörde erster Rechtsstufe) bei der (zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommenen) Deutung des Antrages vom 8. August 1991 als solchen auf Gewährung einer Notstandshilfe zu Recht auch das Vorliegen der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit geprüft.
Dies war aber bereits Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0004, 0099. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis seine Rechtsprechung, daß dann, wenn der Arbeitslose nach Vorhalt von Gutachten, nach denen er zur Verrichtung bestimmter Arbeiten als fähig erachtet wird, bloß erklärt, sich nach wie vor als arbeitsunfähig zu betrachten und nicht bereit zu sein, eine seinem Gesundheitszustand entsprechende, vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung anzunehmen oder von einer sich sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, aus diesem Verhalten der Schluß auf die Arbeitsunwilligkeit des Arbeitslosen gezogen werden kann, aufrecht erhalten. Voraussetzung ist demnach aber nicht nur das Vorliegen des die Arbeitsfähigkeit bekundenden Gutachtens bzw. das Fehlen schlüssiger Gegenbehauptungen und Vorlage von entsprechenden Beweismitteln, sondern auch die Erklärung, nicht bereit zu sein, eine vom Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Daß der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum vom 8. August 1991 bis 1. Jänner 1992 - nach einer dementsprechenden Rechtsbelehrung - eine solche Erklärung abgegeben hätte, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt und ist auch nicht aktenkundig. Vielmehr geht die belangte Behörde nach wie vor davon aus, daß bereits aus den im Antrag auf Bevorschussung der neuerlich beantragten Notstandshilfe enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers über seine Arbeitsunfähigkeit auf seine Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden könne.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde nach Art. 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihren zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Weil im angefochtenen Bescheid die oben genannten Feststellungen fehlen, verletzte die belangte Behörde die Bestimmung des § 63 VwGG und belastete damit den Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080053.X00Im RIS seit
18.10.2001