TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/27 93/05/0229

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauO Wr §54 Abs10;
BauO Wr §54 Abs7;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehsteigV Wr 1981 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des G in O, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. August 1993, Zl. MD-VfR - B XVIII - 39/92, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Wegen einer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (in der Folge: MA 37), vom 20. Juni 1991 bekanntgegebenen Vorschreibung zur Neuherstellung eines Gehsteiges ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 1992 um Bekanntgabe der Breite und Bauart des Gehsteiges sowie der Höhenlage entlang der Liegenschaft GZ. 1nn, KG X.

Mit Bescheid der MA 37 vom 4. Juni 1992 wurde die Breite (rund 4,5 m) und Bauart dieses Gehsteiges sowie dessen Höhenlage in Form einer in den Bescheid aufgenommenen Absteckskizze bekanntgegeben.

In seiner dagegen erstatteten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, "mit dem Bescheid" sei "der bestehende Gehsteig erweitert worden", wobei auf der nunmehr verdoppelten Fläche Container aufgestellt werden sollen. Für die Aufstellung dieser Container auf der Fläche gebe es aber keinen Grund. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, sich im erstinstanzlichen Verfahren zu äußern und ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Der schon vorhandene Gehsteig entspreche hinsichtlich Breite, Höhenlage und Bauart den gesetzlichen Vorschriften; die Verbreiterung auf das Doppelte habe keine sachliche Rechtfertigung. Der Beschwerdeführer fühle sich durch den Lärm, der durch die Aufstellung der Container, in welche Metalle eingeworfen werden, entstehe, beeinträchtigt. Durch den Container würde seine Liegenschaft verschandelt werden.

Über Aufforderung der belangten Behörde äußerte sich die für Fragen des Stadtbildes zuständige Magistratsabteilung 19 im Berufungsverfahren dahingehend, daß die im Bescheid verwendete Absteckskizze dem Projektvorschlag der MA 19 und dem damit beabsichtigten Stadtbild entspreche. In seiner Stellungnahme dazu und nach Einsicht in den Lage- und Höhenplan der MA 28 (Straßenverwaltung) erklärte der Beschwerdeführer, keinen Grund zu sehen, von seinen Ausführungen in der Berufung abzugehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insoferne, als der Satz "Für die Ausführungen und die zu verwendenden Baustoffe sind die jeweils geltenden technischen Vorschriften und Richtlinien maßgebend" und in der Absteckskizze die Einzeichnung von Containern auf dem Gehsteig zu entfallen hätten. Begründet wurde die Abänderung damit, daß einerseits ein bloß als Hinweis anzusehender Verweis auf geltende technische Vorschriften und Richtlinien nicht als normativer Bescheidausspruch erfolgen solle und daß andererseits im Rahmen einer Gehsteigbekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 10 Bauordnung für Wien Plätze für das Aufstellen von Containern nicht vorzusehen seien. Im übrigen verwies die Berufungsbehörde, die davon ausging, daß der Bebauungsplan dort nur die Mindestbreite von Gesteigen festlegt, hinsichtlich der Breite des herzustellenden Gehsteiges auf die Bestimmung des § 54 Abs. 7 der Bauordnung für Wien; insoweit bereits ein Gehsteig vor der Liegenschaft liege, habe der Beschwerdeführer übersehen, daß die Gehsteigbekanntgabe immer nur den gesamten Gehsteig und nicht bloß noch herzustellende zusätzliche Teile eines solchen erfassen könne. Die allenfalls im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs sei durch das Berufungsverfahren saniert worden.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten insoferne verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 54 der Bauordnung für Wien eine Gehsteigbreite von mehr als 4 m vorgeschrieben habe, wobei beabsichtigt sei, auf dieser Fläche Container aufzustellen. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Absätze des § 54 Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976 (in der Folge: BO) lauten wie folgt:

"(7) Das Höchstausmaß der Breite des vom Eigentümer auf seine Kosten herzustellenden Gehsteiges beträgt im Gartensiedlungsgebiet und in der Bauklasse I 2 m, in der Bauklasse II, in Industriegebieten und in Gebieten für Lagerplätze und Ländeflächen 3 m, in der Bauklasse III 4 m und in den Bauklassen IV, V und VI 5 m. Überschreitet die vorgeschriebene Breite das festgesetzte Höchstausmaß, steht dem Eigentümer der Anspruch zu, den Rückersatz der Mehrkosten von der Gemeinde zu verlangen. Für die Geltendmachung dieses Anspruches gilt die Bestimmung des Abs. 4 sinngemäß.

...

(10) Vor Ausführung oder Änderung des Gehsteiges ist bei der Behörde um Bekanntgabe der Höhenlage, Breite und Bauart des Gehsteiges und um die Aussteckung der Höhenlage anzusuchen. Die Behörde hat die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges einschließlich der Ausführung des Unterbaues im Bereich von Gehsteigauf- und -überfahrten nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes und der nach Abs. 13 über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihren baulichen Anlagen erlassenen Verordnung binnen vier Wochen durch Bescheid bekanntzugeben. Diesem Bescheid ist eine Absteckskizze anzuschließen. In den Fällen, in denen die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges an eine Bauführung geknüpft ist, endet die Wirksameit dieses Bescheides mit der Wirksamkeit der Baubewilligung. In allen anderen Fällen gilt dieser Bescheid auf die Dauer eines Jahres."

§ 2 der aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen

Verordnung, LGBl. Nr. 14/1981 i.d.F. der Novelle

LGBl. Nr. 22/1984 (im folgenden: VO), lautet:

"Soweit im Bebauungsplan keine Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen enthalten sind, sind die Höhenalge, die Breite und die Bauart der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen, die Ausführungen des Unterbaues sowie die Gehsteigauf- und überfahrten von der Behörde unter Bedachtnahme auf das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild und den voraussichtlichen Fußgängerverkehr unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der technischen Wissenschaften und der bisherigen ortsüblichen Ausführung, insbesondere der Befestigung und Begrenzung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung festzulegen."

In seiner Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer nach wie vor geltend, es sei unzulässig, die Gehsteigverbreiterung zum Zwecke der Containeraufstellung aufzutragen. Er verkennt aber, daß die Containeraufstellung nicht (mehr) Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, weil die Berufungsbehörde gerade diese Eintragung aus der einen Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides bildenden Absteckskizze entfernt hat. Das Ausmaß der Breite des vom Eigentümer herzustellenden Gehsteiges regelt § 54 Abs. 7 BO. Die sachliche Rechtfertigung dafür, Kosten der Gehsteigherstellung den Anlegern aufzuerlegen, ist darin begründet, daß die Gehsteige der Aufschließung der an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücke dienen; nach der BO steht diese Belastung der Anrainer in einer sachlichen Relation zu der Art der im Gebiet zulässigen Bebauung. In den Bestimmungen, die einen Rückersatz von Kosten für den Fall vorsehen, daß die vorgeschriebene Breite eines Gehsteiges das im Gesetz bestimmte Höchstausmaß überschreitet, hat der Gesetzgeber die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt, denen die Gehsteige gleichfalls zu dienen bestimmt sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1972, VfSlg. Nr. 6.770).

Aus dem Beschwerdepunkt ergibt sich, der Beschwerdeführer wehre sich allein dagegen, daß der von ihm herzustellende Gehsteig die 4 m-Breite überschreiten muß. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde richtig auf die Bestimmung des § 54 Abs. 7 BO, der eine Höchstbreite nur hinsichtlich der auf Kosten des Anliegers zu errichtenden Gehsteiges vorsieht, während darüberhinaus dem Eigentümer der anliegenden Liegenschaft ein Rückersatzanspruch zusteht.

Unter Bedachtnahme auf die vorliegende Bauklasse, den Kreuzungsbereich und das gegenüber befindliche Krankenhaus (mit dem damit verbundenen Fußgängerverkehr) kann nicht gesagt werden, daß die Behörde die Gehsteigbreite nicht im Einklang mit § 2 VO bestimmt hätte.

In seiner Verfahrensrüge räumt der Beschwerdeführer selbst ein, daß die belangte Behörde im Berufungsverfahren dem Beschwerdeführer die Beweisergebnisse zur Kenntnis gebracht habe. Worin die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gelegen sein soll, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, zumal gerade die vom Beschwerdeführer bekämpfte Eintragung von Containern aus dem Plan entfernt wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050229.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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