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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer bereits aufgehobenen Bestimmung des Sbg RaumOG 2009 mangels tauglichen PrüfungsgegenstandsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Salzburg, der Verfassungsgerichtshof möge
"die Wortfolge in §86 Abs15 Z2 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 idgF LGBl Nr 82/2019 'und 2. der Erwerb der Wohnung zum Stichtag der Anzeige bereits länger als drei Jahre zurückliegt'"
als verfassungswidrig aufheben.
2. Der Verfassungsgerichtshof hob – nach Einbringung des vorliegenden Antrages – mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G366/2021, §31 Abs2 Z5 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 82/2017 und §86 Abs15 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 62/2021 als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass §86 Abs15 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 82/2017 verfassungswidrig war.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
4. Der Antrag ist daher gemäß
§19 Abs3 Z2 litd VfGG
mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
6. Den beteiligten Parteien sind die für ihre Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019/2010 mwN).
Schlagworte
Wohnsitz Zweit-, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G290.2020Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022