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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer bereits aufgehobenen Bestimmung des Sbg RaumOG 2009 mangels tauglichen PrüfungsgegenstandsRechtssatz
Der VfGH hob - nach Einbringung des vorliegenden Antrages - mit E v 30.06.2022, G366/2021, §31 Abs2 Z5 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 82/2017 und §86 Abs15 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 62/2021 als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass §86 Abs15 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 82/2017 verfassungswidrig war. Nach stRsp des VfGH kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wohnsitz Zweit-, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G290.2020Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022