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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;Norm
ABGB §431;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 7. November 1995, Zl. MA 64-BE 219/95, betreffend Gebrauchserlaubnis und Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung (mP: 1. A-GesmbH in W, 2. A-GesmbH und Miteigentümer), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 2. August 1995 wurde der Erstmitbeteiligten unter I nach dem Gebrauchsabgabegesetz und der Straßenverkehrsordnung die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Hause Wien, X-Straße 66, in der Baumreihe entlang des Gehsteigrandes in einem bestimmten Ausamß zur Aufstellung von Tischen und Stühlen jeweils in der Zeit vom 1. März bis 15. November unter bestimmten Bedingungen benützen zu dürfen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Berufung ein, die mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß er Bewohner des Hauses Wien,
X-Straße 66/Y-Gasse 7, sei und als Anrainer durch die vom Schanigartenbetrieb ausgehenden Immissionen in seiner Lebensqualität wesentlich beeinträchtigt werde. Die Erweiterung der Betriebsanlage durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen würde ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, das mit weiteren Belastungen für die im Umfeld lebende Bevölkerung verbunden sei, nach sich ziehen und hätte zudem den Verlust dringend benötigter Parkplätze zur Folge. Aus dem von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren beigebrachten Grundbuchsauszug mit Abfragedatum 18. April 1995, sowie aus dem im Zuge der eingebrachten Berufung von der Behörde erster Instanz eingeholten Grundbuchsauszug mit Abfragedatum 6. September 1995 sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Zeitpunkt der Einleitung des Berufungsverfahrens grundbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft war bzw. sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst in seinem Berufungsvorbringen auch gar nicht behauptet, in irgendeiner Phase des Verfahrens grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft gewesen zu sein. Die Eigentümer der Baulichkeit, von der der Gebrauch aus erfolgen solle, seien ident mit den Eigentümern der Liegenschaft, auf der sich diese Baulichkeit befände. Parteistellung komme gemäß § 2 Abs. 5 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 in der geltenden Fassung nur dem Liegenschaftseigentümer und nicht etwa demjenigen zu, der sich auf der Liegenschaft - aus welchem zivilrechtlichen Titel auch immer - aufhalte. Nach den Ermittlungen gehöre der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der grundbücherlichen Eigentümer der Liegenschaft, von der der Gebrauch ausgehe, er sei daher auch nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens. In den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sei eine Parteistellung weder des Liegenschaftseigentümers noch eines Dritten vorgesehen. Der Beschwerdeführer sei sohin weder nach dem Gebrauchsabgabegesetz, noch nach der Straßenverkehrsordnung zur Berufungserhebung legitimiert, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei seit 5. Juli 1995 zu 74/1485 Anteilen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft X-Straße 66. Wie sich aus einem der Beschwerde beigelegten Grundbuchsauszug (mit Abfragedatum 8. November 1995) ergäbe, sei der Beschwerdeführer nunmehr auch grundbücherlicher Eigentümer. Nach Lehre und Rechtsprechung sei unbestritten, daß es ausschließlich auf die gegebene Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ankomme, im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides sei aber der Beschwerdeführer bereits bücherlicher Eigentümer gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Parteistellung des Eigentümers der Liegenschaft, von der aus der Gebrauch erfolgen soll, gründet sich ausschließlich auf § 2 Abs. 5 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. Nr. 20. Demnach ist die Parteistellung an das Eigentumsrecht an der betroffenen Liegenschaft geknüpft. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers hat der Käufer einer Liegenschaft (von Liegenschaftsanteilen), dessen Eigentumserwerb im Grundbuch noch nicht durchgeführt ist, gemäß § 431 ABGB noch kein Recht an der Sache, sondern lediglich ein Recht auf die Sache (vgl. das hg. Erkenntnis 9. April 1992, Zl. 92/06/0054). Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung noch nicht bücherlicher Eigentümer war, lediglich der Kaufvertrag wurde am 5. Juli 1995 abgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aber die Berufung des Eigentümers auch dann zurückzuweisen, wenn er nach der Erhebung der Berufung und Ablauf der Berufungsfrist Eigentümer wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1987, Zl. 86/05/0170), weil er während der offenen Berufungsfrist zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert war und somit den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern konnte.
Da die Parteistellung ausschließlich an das Eigentum geknüpft ist, vermochte die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht mit seinem Vorbringen, wonach er auch als Anrainer Parteistellung genieße, nicht auseinandergesetzt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Da die Straßenverkehrsordnung eine Parteistellung weder des Liegenschaftseigentümers noch eines Dritten vorsieht, kam dem Beschwerdeführer auch in bezug auf die Erteilung der Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung keine Parteistellung zu. Mit Recht hat daher die belangte Behörde seine Berufung gegen den Bescheid vom 2. August 1995 als unzulässig zurückgewiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050013.X00Im RIS seit
12.06.2001