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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §14 Abs11Rechtssatz
Nach § 18 Abs. 1 Z 4 UmgrStG 1991 tritt die übernehmende Körperschaft in die bilanzsteuerrechtlichen Rechte und Pflichten des Einbringenden ein (vgl. VwGH 22.5.2014, 2010/15/0127). Ein Eintritt der übernehmenden Körperschaft in Gewinnermittlungspositionen des Übertragenden ist allerdings nur dann möglich, wenn die rechts- oder pflichtbegründenden Vorschriften des EStG 1988 oder KStG 1988 grundsätzlich auch für die übernehmende Körperschaft anwendbar sind. Persönliche Befreiungen des Einbringenden oder spezifische Bestimmungen, die auf die übernehmende Körperschaft nicht anwendbar sind (zB Befreiungen gemäß § 5 und § 6b KStG 1988), können im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nicht übergehen. Eine solche Bestimmung, die nur auf den Einbringenden anzuwenden ist, liegt bei § 14 Abs. 11 EStG 1988 vor. Diese Ausnahmebestimmung gilt lediglich für Betriebe gewerblicher Art.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150017.J01Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022