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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Das in den Art. 167ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht für die aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen geschuldete Steuer. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann es nicht auf zu Unrecht gezahlte Steuer erstreckt werden und besteht daher nicht in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die nur deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (EuGH 13.12.1989, Genius, C-342/87, Rn. 19; EuGH 6.11.2003, Karageorgou u.a., C-78/02 bis C-80/02, Rn. 51; EuGH 21.2.2018, Kreuzmayr GmbH, C-628/16, Rn. 41, 43; EuGH 11.4.2019, PORR, C-691/17, Rn. 36).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020150025.J01Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022