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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des G H in P, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg-Pirka, Haushamer Straße 2/4. OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. Juni 2022, Zl. LVwG 30.30-5518/2022-7, betreffend Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Voitsberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Juni 2022 legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - (im Kern) zur Last, dieser habe im Fernabsatz vom Inland aus bestimmte dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 - AWEG 2010 unterliegende Arzneiwaren bestellt, welche sodann - ohne die nach § 3 Abs. 1 AWEG 2010 erforderliche Meldung gemäß § 6 AWEG 2010 - am 17. Jänner 2022 in das österreichische Bundesgebiet verbracht worden seien; dadurch habe der Revisionswerber § 21 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 AWEG 2010 übertreten, weshalb über den Revisionswerber nach § 21 Abs. 1 Z 2 AWEG 2010 eine Geldstrafe von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden) verhängt wurde.
2 Weiters wurde der Revisionswerber zu Beiträgen zu den Kosten des behördlichen und des gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
3 2. In seiner gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter der Überschrift „D. Revisionspunkt“ Folgendes vor:
„Der Rw erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten (§ 6 VStG, § 17 Abs 3 AWEG 2010, § 60 AVG; fehlende Einhaltung der Ermittlungspflicht und antizipierende Beweiswürdigung in unzumutbarer Weise) verletzt und ficht aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach an.“
4 3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0108, mwN).
6 4. Mit dem wiedergegebenen Vorbringen wird ein konkretes subjektives Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, in dem der Revisionswerber verletzt sein könnte, nicht dargetan:
7 Dazu reicht die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen keinesfalls (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 30.7.2021, Ra 2021/10/0083, 0084, mwN). Die (schlagwortartig) unterbreitete Kritik an dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren und an dessen Beweiswürdigung stellt - vgl. etwa den letztgenannten Beschluss - einen Revisionsgrund (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) bzw. die Behauptung einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar (somit des Aufhebungsgrundes gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG), mit welcher jedoch ein Revisionspunkt nicht geltend gemacht wird (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2022/10/0108, weiters 21.11.2019, Ra 2019/10/0167 bis 0171, oder 5.11.2021, Ra 2021/06/0198, jeweils mwN).
8 5. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100129.L00Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022