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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Die iZm einer Bilanzberichtigung erfolgende Vornahme von Zu- oder Abschlägen zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes liegt im Ermessen der Behörde bzw. des VwG ("Zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes kann ..."; siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0072). Vor diesem Hintergrund sind vom BFG daher in einem Berichtigungsfall auch umfassende Ermessensüberlegungen für und gegen die Vornahme von Zu- oder Abschlägen anzustellen. Das BFG muss dabei zu den diesbezüglichen Ermessensparametern erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen und Feststellungen treffen und auf dieser Grundlage im Sinne des § 279 BAO entscheiden, ob Zu- oder Abschläge vorzunehmen sind (vgl. zur vollen Kognition des BFG in Ermessensfragen VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150011.J10Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022