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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28Rechtssatz
Die in § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 normierte Voraussetzung "insoweit [...], als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann" ist dahingehend zu interpretieren, dass sie auch dann erfüllt ist, wenn bei korrektem Ausweis des Wirtschaftsgutes in der Steuerbilanz (zumindest) im ältesten noch nicht verjährten Jahr ein (restliches) AfA-Potential vorläge, das Wirtschaftsgut also nicht zur Gänze abgeschrieben wäre. Für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt dies entsprechend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150011.J02Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022