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E1PNorm
BAO §115 Abs2Rechtssatz
Wird ein Zeuge nicht kontradiktorisch vernommen, bedeutet dies, dass das VwG die Ergebnisse seiner Beweisaufnahme den Parteien vorzuhalten hat und sich mit den von ihnen (bis zum Erlass der Entscheidung) dazu erstatteten Vorbringen zu Unvollständigkeiten in der Befragung oder allfälligen Widersprüchlichkeiten im Aussageverhalten auseinanderzusetzen hat, was bei Aufzeigen wesentlicher Befragungslücken eine neuerliche Zeugeneinvernahme erforderlich machen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150115.L03Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022