RS Vwgh 2022/9/29 Ra 2021/15/0052

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Veröffentlicht am 29.09.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92
BAO §96
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0392 E 20. Dezember 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Wer zur Genehmigung (Approbation) eines Bescheides berufen ist

- wer also zB die Unterschrift auf der Urschrift zu leisten

hat -, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften (Hinweis:

VfSlg 12139/1989); zur Genehmigung ist die Person berufen, die

den behördlichen Willen in den betreffenden Angelegenheiten zu

bilden hat. Im monokratischen System ist dies der

Behördenleiter bzw das von ihm ermächtigte Organ. Handelt eine

Person, die nicht dazu ermächtigt ist, "für die Behörde"

Bescheide zu erlassen, dann fehlt die abstrakte Kompetenz zu

hoheitlichem Handeln, und der gesetzte Akt ist als Bescheid

absolut nichtig. Wird bloß die vorhandene Approbationsbefugnis

überschritten, dann ist der genehmigte Akt der Behörde

zuzurechnen (Hinweis: E 29.1.1988, 87/17/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150052.L09

Im RIS seit

15.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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